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Kernbereich

Art. 19 Abs. 2 GG · Öffentliches Recht

Der Kernbereich bezeichnet den absolut geschützten, unantastbaren Wesensgehalt eines Grundrechts oder einer verfassungsrechtlich garantierten Institution, in den auch durch Gesetz oder auf sonstige Weise nicht eingegriffen werden darf und der jeder Abwägung entzogen ist.

Merksatz

Auch gewichtige Gemeinwohlinteressen erlauben keinen Eingriff in den Kernbereich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2In ihrer Wohnung spricht Anna mit ihrem Ehemann über ihre innersten sexuellen Wünsche und Gefühle. Das Gespräch betrifft ausschließlich ihre persönlichen Empfindungen und keine Straftaten. 1Eine Behörde zeichnet das Gespräch heimlich mit einem versteckten Mikrofon auf.

Trifft „Kernbereich“ hier zu?

„Kernbereich“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bezug zu einem Grundrecht oder einer verfassungsrechtlich garantierten Institution
    Das heimliche Mitschneiden betrifft Annas allgemeines Persönlichkeitsrecht und den grundrechtlichen Schutz ihrer Wohnung.
    erfüllt
  2. 2
    Absolut geschützter Wesensgehalt
    Das vertrauliche Gespräch über rein persönliche sexuelle Empfindungen gehört zur absolut geschützten Intimsphäre.
    erfüllt
BFall B

In ihrer Wohnung telefoniert Anna mit einem Lieferanten über Einkaufspreise und Liefertermine für ihr Geschäft. 1Eine Behörde zeichnet das Gespräch heimlich mit einem versteckten Mikrofon auf.

Trifft „Kernbereich“ hier zu?

„Kernbereich“ trifft nicht zu.Es fehlt: Absolut geschützter Wesensgehalt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bezug zu einem Grundrecht oder einer verfassungsrechtlich garantierten Institution
    Das heimliche Mitschneiden betrifft Annas allgemeines Persönlichkeitsrecht und den grundrechtlichen Schutz ihrer Wohnung.
    erfüllt
  2. 2
    Absolut geschützter Wesensgehalt
    Geschäftliche Preis- und Terminabsprachen gehören nicht zum absolut geschützten Bereich privater Lebensgestaltung.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Unantastbarkeit wird nur auf Gesetze bezogen; behördliche Einzelmaßnahmen werden davon ausgenommen.

RichtigAuch behördliche Einzelmaßnahmen müssen den Kernbereich wahren.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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