Definitionen
Wahndelikt
§ 1 StGB · StrafrechtEin Wahndelikt liegt vor, wenn der Täter sein Verhalten für strafbar hält, obwohl es auch bei Zugrundelegung des von ihm vorgestellten Sachverhalts rechtlich nicht mit Strafe bedroht ist. Die Fehlvorstellung betrifft damit die rechtlichen Grenzen der Strafbarkeit; das Wahndelikt ist straflos und stellt den umgekehrten Fall des Verbotsirrtums dar.
Ein nur vorgestelltes Strafverbot begründet keine Strafbarkeit.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Die 30-jährige Anna trinkt allein in ihrer Wohnung ein Glas Wein und weiß genau, was sie trinkt. 1Sie glaubt, in Deutschland werde jeder Alkoholkonsum Erwachsener mit Gefängnis bestraft.
Trifft „Wahndelikt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTäter hält sein Verhalten für strafbarAnna nimmt an, dass ihr eigener Alkoholkonsum eine Straftat ist.
- 2erfülltVorgestellter Sachverhalt rechtlich straflosAuch nach den von Anna angenommenen Tatsachen besteht kein strafrechtliches Verbot dieses Alkoholkonsums.
Ben greift in die Jackentasche eines Fremden, um die dort vermutete Geldbörse zu nehmen und zu behalten. Die Tasche ist leer, was Ben nicht weiß. 1Er hält sein Vorgehen für strafbar.
Trifft „Wahndelikt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTäter hält sein Verhalten für strafbarBen geht davon aus, dass er sich durch sein Vorgehen strafbar macht.
- 2fehltVorgestellter Sachverhalt rechtlich straflosDie vorgestellte Wegnahme der fremden Geldbörse wäre als Diebstahl strafbar; Ben irrt über deren Vorhandensein.
Typische Fehler
FehlerDas Wahndelikt wird als umgekehrter Tatbestandsirrtum eingeordnet.
RichtigDen Bezugspunkt bildet der Verbotsirrtum, nicht der Tatbestandsirrtum.
FehlerDas Wahndelikt wird wegen des angenommenen Strafverbots als Versuch bestraft.
RichtigFür das Wahndelikt scheidet auch eine Bestrafung wegen Versuchs aus.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata