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Wahndelikt

§ 1 StGB · Strafrecht

Ein Wahndelikt liegt vor, wenn der Täter sein Verhalten für strafbar hält, obwohl es auch bei Zugrundelegung des von ihm vorgestellten Sachverhalts rechtlich nicht mit Strafe bedroht ist. Die Fehlvorstellung betrifft damit die rechtlichen Grenzen der Strafbarkeit; das Wahndelikt ist straflos und stellt den umgekehrten Fall des Verbotsirrtums dar.

Merksatz

Ein nur vorgestelltes Strafverbot begründet keine Strafbarkeit.

Wahndelikt oder untauglicher Versuch?Maßgeblich ist, ob die vorgestellten Tatsachen nach geltendem Recht eine Strafbarkeit begründen könnten.
Wahndelikt
Untauglicher Versuch
Vorgestellte Tatsachen
Auch dann rechtlich nicht strafbar.
Bei planmäßigem Ablauf wäre der Straftatbestand erfüllt.
Strafbarkeit
Straflos.
Grundsätzlich strafbar, sofern der Versuch des betreffenden Delikts unter Strafe steht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Die 30-jährige Anna trinkt allein in ihrer Wohnung ein Glas Wein und weiß genau, was sie trinkt. 1Sie glaubt, in Deutschland werde jeder Alkoholkonsum Erwachsener mit Gefängnis bestraft.

Trifft „Wahndelikt“ hier zu?

„Wahndelikt“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Täter hält sein Verhalten für strafbar
    Anna nimmt an, dass ihr eigener Alkoholkonsum eine Straftat ist.
    erfüllt
  2. 2
    Vorgestellter Sachverhalt rechtlich straflos
    Auch nach den von Anna angenommenen Tatsachen besteht kein strafrechtliches Verbot dieses Alkoholkonsums.
    erfüllt
BFall B

Ben greift in die Jackentasche eines Fremden, um die dort vermutete Geldbörse zu nehmen und zu behalten. Die Tasche ist leer, was Ben nicht weiß. 1Er hält sein Vorgehen für strafbar.

Trifft „Wahndelikt“ hier zu?

„Wahndelikt“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vorgestellter Sachverhalt rechtlich straflos

An der Definition geprüft

  1. 1
    Täter hält sein Verhalten für strafbar
    Ben geht davon aus, dass er sich durch sein Vorgehen strafbar macht.
    erfüllt
  2. 2
    Vorgestellter Sachverhalt rechtlich straflos
    Die vorgestellte Wegnahme der fremden Geldbörse wäre als Diebstahl strafbar; Ben irrt über deren Vorhandensein.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDas Wahndelikt wird als umgekehrter Tatbestandsirrtum eingeordnet.

RichtigDen Bezugspunkt bildet der Verbotsirrtum, nicht der Tatbestandsirrtum.

Rechtsfolge falsch

FehlerDas Wahndelikt wird wegen des angenommenen Strafverbots als Versuch bestraft.

RichtigFür das Wahndelikt scheidet auch eine Bestrafung wegen Versuchs aus.

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