Definitionen
Subsumtionsirrtum
§ 17 StGB · StrafrechtEin Subsumtionsirrtum liegt vor, wenn der Täter den Sachverhalt zutreffend kennt und bei normativen Tatbestandsmerkmalen deren sozialen Bedeutungsgehalt im Wege einer Parallelwertung in der Laiensphäre erfasst, aber irrtümlich annimmt, sein Verhalten erfülle nicht den gesetzlichen Tatbestand, weil er die rechtliche Bedeutung seiner Handlung falsch bewertet. Ein solcher Irrtum über die rechtliche Einordnung schließt den Vorsatz nicht aus und ist nur dann als Verbotsirrtum nach § 17 StGB relevant, wenn der Täter deshalb sein Verhalten für rechtlich erlaubt hält.
Wer das Geschehen laienhaft versteht, muss es für seinen Vorsatz nicht juristisch richtig einordnen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Tom ändert auf einer von Lea unterschriebenen Papierquittung den bestätigten Betrag von 20 auf 200 Euro, um Max damit eine Zahlung von 200 Euro nachzuweisen. 1Er weiß, dass Lea nur 20 Euro bestätigt hat und 2dass ihre Unterschrift jedem Leser zeigen soll, von wem die Zahlungsbestätigung stammt. Tom hält sein Vorgehen für rechtlich verboten, 3glaubt aber, dass nur amtlich beglaubigte Schriftstücke unter den Straftatbestand der Urkundenfälschung fallen.
Trifft „Subsumtionsirrtum“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZutreffende Kenntnis des SachverhaltsTom kennt den ursprünglichen Betrag und verändert ihn bewusst.
- 2erfülltLaienhaftes Verständnis normativer TatbestandsmerkmaleTom versteht die Quittung als Zahlungsbeleg mit erkennbarer Ausstellerin.
- 3erfülltIrrige rechtliche Einordnung als nicht tatbestandsmäßigTom verengt den gesetzlichen Urkundenbegriff fälschlich auf amtlich beglaubigte Schriftstücke.
Tom ändert auf einer von Lea unterschriebenen Papierquittung den bestätigten Betrag von 20 auf 200 Euro, um Max damit eine Zahlung von 200 Euro nachzuweisen. 1Er weiß, dass Lea nur 20 Euro bestätigt hat und 2dass ihre Unterschrift jedem Leser zeigen soll, von wem die Zahlungsbestätigung stammt. Tom hält sein Vorgehen für rechtlich verboten und weiß, dass auch das Verändern einer solchen einfachen Quittung unter den Straftatbestand der Urkundenfälschung fällt.
Trifft „Subsumtionsirrtum“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZutreffende Kenntnis des SachverhaltsTom kennt den ursprünglichen Betrag und verändert ihn bewusst.
- 2erfülltLaienhaftes Verständnis normativer TatbestandsmerkmaleTom versteht die Quittung als Zahlungsbeleg mit erkennbarer Ausstellerin.
- 3fehltIrrige rechtliche Einordnung als nicht tatbestandsmäßigTom ordnet sein Verhalten dem einschlägigen Straftatbestand zutreffend zu.
Typische Fehler
FehlerJeder Irrtum über ein normatives Tatbestandsmerkmal wird als vorsatzneutraler Subsumtionsirrtum behandelt.
RichtigDer Täter muss den sozialen Bedeutungsgehalt des Merkmals laienhaft verstanden haben; andernfalls kommt ein Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB in Betracht.
FehlerAus der Unkenntnis der Strafbarkeit wird ohne Weiteres auf einen Verbotsirrtum geschlossen.
RichtigDie falsche rechtliche Einordnung ist nur bei fehlendem Unrechtsbewusstsein als Verbotsirrtum relevant; bloße Unkenntnis der Strafbarkeit genügt nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema