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Subsumtionsirrtum

§ 17 StGB · Strafrecht

Ein Subsumtionsirrtum liegt vor, wenn der Täter den Sachverhalt zutreffend kennt und bei normativen Tatbestandsmerkmalen deren sozialen Bedeutungsgehalt im Wege einer Parallelwertung in der Laiensphäre erfasst, aber irrtümlich annimmt, sein Verhalten erfülle nicht den gesetzlichen Tatbestand, weil er die rechtliche Bedeutung seiner Handlung falsch bewertet. Ein solcher Irrtum über die rechtliche Einordnung schließt den Vorsatz nicht aus und ist nur dann als Verbotsirrtum nach § 17 StGB relevant, wenn der Täter deshalb sein Verhalten für rechtlich erlaubt hält.

Merksatz

Wer das Geschehen laienhaft versteht, muss es für seinen Vorsatz nicht juristisch richtig einordnen.

Welcher Irrtum betrifft den Vorsatz?Entscheidend ist, ob der Täter das Geschehen einschließlich seiner laienhaften Bedeutung versteht oder bereits auf dieser Ebene irrt.
Subsumtionsirrtum
Tatbestandsirrtum
Kenntnis des Geschehens
Sachverhalt und laienhafte Bedeutung normativer Merkmale werden zutreffend erfasst.
Ein Tatumstand oder die laienhafte Bedeutung eines normativen Merkmals wird verkannt.
Folge für den Vorsatz
Der Vorsatz bleibt unberührt.
Der Vorsatz entfällt hinsichtlich des betroffenen Tatbestands (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB).

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Tom ändert auf einer von Lea unterschriebenen Papierquittung den bestätigten Betrag von 20 auf 200 Euro, um Max damit eine Zahlung von 200 Euro nachzuweisen. 1Er weiß, dass Lea nur 20 Euro bestätigt hat und 2dass ihre Unterschrift jedem Leser zeigen soll, von wem die Zahlungsbestätigung stammt. Tom hält sein Vorgehen für rechtlich verboten, 3glaubt aber, dass nur amtlich beglaubigte Schriftstücke unter den Straftatbestand der Urkundenfälschung fallen.

Trifft „Subsumtionsirrtum“ hier zu?

„Subsumtionsirrtum“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zutreffende Kenntnis des Sachverhalts
    Tom kennt den ursprünglichen Betrag und verändert ihn bewusst.
    erfüllt
  2. 2
    Laienhaftes Verständnis normativer Tatbestandsmerkmale
    Tom versteht die Quittung als Zahlungsbeleg mit erkennbarer Ausstellerin.
    erfüllt
  3. 3
    Irrige rechtliche Einordnung als nicht tatbestandsmäßig
    Tom verengt den gesetzlichen Urkundenbegriff fälschlich auf amtlich beglaubigte Schriftstücke.
    erfüllt
BFall B

Tom ändert auf einer von Lea unterschriebenen Papierquittung den bestätigten Betrag von 20 auf 200 Euro, um Max damit eine Zahlung von 200 Euro nachzuweisen. 1Er weiß, dass Lea nur 20 Euro bestätigt hat und 2dass ihre Unterschrift jedem Leser zeigen soll, von wem die Zahlungsbestätigung stammt. Tom hält sein Vorgehen für rechtlich verboten und weiß, dass auch das Verändern einer solchen einfachen Quittung unter den Straftatbestand der Urkundenfälschung fällt.

Trifft „Subsumtionsirrtum“ hier zu?

„Subsumtionsirrtum“ trifft nicht zu.Es fehlt: Irrige rechtliche Einordnung als nicht tatbestandsmäßig

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zutreffende Kenntnis des Sachverhalts
    Tom kennt den ursprünglichen Betrag und verändert ihn bewusst.
    erfüllt
  2. 2
    Laienhaftes Verständnis normativer Tatbestandsmerkmale
    Tom versteht die Quittung als Zahlungsbeleg mit erkennbarer Ausstellerin.
    erfüllt
  3. 3
    Irrige rechtliche Einordnung als nicht tatbestandsmäßig
    Tom ordnet sein Verhalten dem einschlägigen Straftatbestand zutreffend zu.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJeder Irrtum über ein normatives Tatbestandsmerkmal wird als vorsatzneutraler Subsumtionsirrtum behandelt.

RichtigDer Täter muss den sozialen Bedeutungsgehalt des Merkmals laienhaft verstanden haben; andernfalls kommt ein Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB in Betracht.

Verwechslung

FehlerAus der Unkenntnis der Strafbarkeit wird ohne Weiteres auf einen Verbotsirrtum geschlossen.

RichtigDie falsche rechtliche Einordnung ist nur bei fehlendem Unrechtsbewusstsein als Verbotsirrtum relevant; bloße Unkenntnis der Strafbarkeit genügt nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

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