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Nulla poena sine lege

Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB · Strafrecht

Der Grundsatz 'nulla poena sine lege' besagt, dass eine Strafe nur verhängt werden darf, wenn die Strafbarkeit der Tat gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde; er umfasst die Gebote der Gesetzlichkeit (nulla poena sine lege scripta), der Bestimmtheit (nulla poena sine lege certa), des Rückwirkungsverbots (nulla poena sine lege praevia) sowie das Analogieverbot zulasten des Täters (nulla poena sine lege stricta).

Merksatz

Die Strafbarkeit darf nicht erst im Nachhinein oder über den gesetzlichen Rahmen hinaus geschaffen werden.

Wann muss die Strafbarkeit feststehen?Hervorgehoben ist die notwendige gesetzliche Festlegung vor der Tat; eine erst spätere Strafbegründung reicht nicht.
  1. Vor der Tat
    Strafbarkeit gesetzlich festgelegt
    Die Strafvorschrift muss bereits gelten und das spätere Verhalten erfassen.
  2. Tatzeit
    Begehung der Tat
    Eine erst danach geschaffene Strafbarkeit kann die Bestrafung dieser Tat nicht tragen.
  1. Strafbarkeit gesetzlich festgelegt Die Strafvorschrift muss bereits gelten und das spätere Verhalten erfassen.
  2. Begehung der Tat Eine erst danach geschaffene Strafbarkeit kann die Bestrafung dieser Tat nicht tragen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein fiktives Bundesgesetz wird am 1. Juni verkündet und gilt ab dem 1. Juli. Es sieht für den vorsätzlichen Verkauf von Einwegtellern aus Kunststoff eine Geldstrafe vor. Händlerin Lea verkauft am 10. Juli wissentlich solche Teller. Im August beantragt die Staatsanwaltschaft wegen dieses Verkaufs eine Geldstrafe nach dem neuen Gesetz.

Trifft „Nulla poena sine lege“ hier zu?

„Nulla poena sine lege“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzliche Grundlage (scripta)
    Die beantragte Bestrafung stützt sich auf ein geschriebenes Gesetz.
    erfüllt
  2. 2
    Hinreichende Bestimmtheit (certa)
    Das verbotene Verhalten und die vorgesehene Strafart sind erkennbar festgelegt.
    erfüllt
  3. 3
    Gesetzliche Strafbarkeit vor der Tat (praevia)
    Die Strafvorschrift gilt bereits, als Lea die Teller verkauft.
    erfüllt
  4. 4
    Keine Analogie zulasten des Täters (stricta)
    Leas Verhalten fällt unmittelbar unter das gesetzlich beschriebene Verkaufsverbot.
    erfüllt
BFall B

1Ein fiktives Bundesgesetz wird am 1. Juni verkündet und gilt ab dem 1. Juli. 2Es sieht für den vorsätzlichen Verkauf von Einwegtellern aus Kunststoff eine Geldstrafe vor; bis zum 1. Juli ist dieser Verkauf nicht strafbar. 4Händlerin Lea verkauft am 10. Juni wissentlich solche Teller. Im August beantragt die Staatsanwaltschaft wegen dieses Verkaufs eine Geldstrafe nach dem neuen Gesetz.

Trifft „Nulla poena sine lege“ hier zu?

„Nulla poena sine lege“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gesetzliche Strafbarkeit vor der Tat (praevia)

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzliche Grundlage (scripta)
    Die beantragte Bestrafung stützt sich auf ein geschriebenes Gesetz.
    erfüllt
  2. 2
    Hinreichende Bestimmtheit (certa)
    Das verbotene Verhalten und die vorgesehene Strafart sind erkennbar festgelegt.
    erfüllt
  3. 3
    Gesetzliche Strafbarkeit vor der Tat (praevia)
    Bei Leas Verkauf am 10. Juni gilt die erst ab dem 1. Juli wirksame Strafvorschrift noch nicht.
    fehlt
  4. 4
    Keine Analogie zulasten des Täters (stricta)
    Das Verhalten entspricht der gesetzlichen Handlungsbeschreibung; das Problem ist allein die zeitliche Anwendung.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEs wird nur geprüft, ob bei der gerichtlichen Entscheidung eine passende Strafvorschrift gilt.

RichtigDie gesetzliche Strafbarkeit muss bereits vor der Tat bestanden haben.

Rechtsfolge falsch

FehlerEine Strafvorschrift wird auf einen nicht erfassten Fall übertragen, weil dieser ähnlich strafwürdig erscheint.

RichtigEine vergleichbare Strafwürdigkeit erlaubt keine Analogie zulasten des Täters.

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