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Untauglicher Versuch

§ 23 Abs. 3 StGB · Strafrecht

Ein untauglicher Versuch liegt vor, wenn der Täter mit Tatentschluss unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt, die Vollendung aber nach den tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten von vornherein unmöglich ist. Die vom Täter vorgestellten Umstände müssten bei zutreffender rechtlicher Bewertung einen Straftatbestand erfüllen. Der Versuch ist unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 StGB strafbar; bei grobem Unverstand hinsichtlich des Tatobjekts oder Tatmittels kann das Gericht nach § 23 Abs. 3 StGB von Strafe absehen oder die Strafe nach § 49 Abs. 2 StGB mildern.

Merksatz

Auch ein von vornherein aussichtsloser Versuch kann strafbar sein.

Untauglicher Versuch oder Wahndelikt?Links scheitert die Vollendung an den Gegebenheiten; rechts beruht der Strafbarkeitsgedanke auf einem Irrtum über das Strafverbot.
Untauglicher Versuch
Wahndelikt
Vorgestellte Umstände
Wären bei zutreffender Rechtsanwendung tatbestandsmäßig.
Wären auch bei zutreffender Rechtsanwendung nicht tatbestandsmäßig.
Hindernis
Die Vollendung ist unter den gegebenen Umständen unmöglich.
Es fehlt ein Strafverbot für das vorgestellte Verhalten.
Strafbarkeit
Unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 StGB strafbar.
Als Wahndelikt straflos.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna will Ben töten und glaubt, ihre Pistole sei geladen und funktionsfähig. Sie richtet die Pistole auf Ben und drückt den Abzug. Tatsächlich befinden sich keine Patronen in der Pistole.

Trifft „Untauglicher Versuch“ hier zu?

„Untauglicher Versuch“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatentschluss
    Anna handelt mit dem Vorsatz, Ben zu töten.
    erfüllt
  2. 2
    Unmittelbares Ansetzen
    Mit dem Betätigen des Abzugs beginnt Anna nach ihrer Vorstellung unmittelbar mit der Tötung.
    erfüllt
  3. 3
    Vollendung von vornherein unmöglich
    Mit der ungeladenen Pistole kann Anna keinen tödlichen Schuss abgeben.
    erfüllt
  4. 4
    Tatbestandsmäßigkeit der vorgestellten Umstände
    Die von Anna vorgestellte vorsätzliche Tötung eines Menschen erfüllt einen Straftatbestand.
    erfüllt
BFall B

Anna will Ben töten und weiß, dass ihre Pistole geladen und funktionsfähig ist. Sie richtet die Pistole auf Ben und drückt den Abzug. Die Kugel fliegt knapp an Ben vorbei, weil er sich gerade zur Seite bewegt.

Trifft „Untauglicher Versuch“ hier zu?

„Untauglicher Versuch“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vollendung von vornherein unmöglich

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatentschluss
    Anna handelt mit dem Vorsatz, Ben zu töten.
    erfüllt
  2. 2
    Unmittelbares Ansetzen
    Mit dem Betätigen des Abzugs beginnt Anna unmittelbar mit der Tötung.
    erfüllt
  3. 3
    Vollendung von vornherein unmöglich
    Die geladene, funktionsfähige Pistole hätte Ben tödlich treffen können; der Schuss verfehlt ihn erst durch seine Bewegung.
    fehlt
  4. 4
    Tatbestandsmäßigkeit der vorgestellten Umstände
    Die von Anna vorgestellte vorsätzliche Tötung eines Menschen erfüllt einen Straftatbestand.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEin bloßer Irrtum darüber, ob ein Verhalten strafbar ist, wird als untauglicher Versuch eingeordnet.

RichtigWenn die vorgestellten Umstände bei zutreffender rechtlicher Bewertung keinen Straftatbestand erfüllen, liegt insoweit ein strafloses Wahndelikt vor.

Voraussetzung vergessen

FehlerDas Absehen von Strafe nach § 23 Abs. 3 StGB wird bereits aus der Untauglichkeit abgeleitet.

RichtigErforderlich ist grober Unverstand hinsichtlich des Tatobjekts oder Tatmittels; auch dann steht das Absehen von Strafe im Ermessen des Gerichts.

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