Definitionen
Untauglicher Versuch
§ 23 Abs. 3 StGB · StrafrechtEin untauglicher Versuch liegt vor, wenn der Täter mit Tatentschluss unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt, die Vollendung aber nach den tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten von vornherein unmöglich ist. Die vom Täter vorgestellten Umstände müssten bei zutreffender rechtlicher Bewertung einen Straftatbestand erfüllen. Der Versuch ist unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 StGB strafbar; bei grobem Unverstand hinsichtlich des Tatobjekts oder Tatmittels kann das Gericht nach § 23 Abs. 3 StGB von Strafe absehen oder die Strafe nach § 49 Abs. 2 StGB mildern.
Auch ein von vornherein aussichtsloser Versuch kann strafbar sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna will Ben töten und glaubt, ihre Pistole sei geladen und funktionsfähig. Sie richtet die Pistole auf Ben und drückt den Abzug. Tatsächlich befinden sich keine Patronen in der Pistole.
Trifft „Untauglicher Versuch“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatentschlussAnna handelt mit dem Vorsatz, Ben zu töten.
- 2erfülltUnmittelbares AnsetzenMit dem Betätigen des Abzugs beginnt Anna nach ihrer Vorstellung unmittelbar mit der Tötung.
- 3erfülltVollendung von vornherein unmöglichMit der ungeladenen Pistole kann Anna keinen tödlichen Schuss abgeben.
- 4erfülltTatbestandsmäßigkeit der vorgestellten UmständeDie von Anna vorgestellte vorsätzliche Tötung eines Menschen erfüllt einen Straftatbestand.
Anna will Ben töten und weiß, dass ihre Pistole geladen und funktionsfähig ist. Sie richtet die Pistole auf Ben und drückt den Abzug. Die Kugel fliegt knapp an Ben vorbei, weil er sich gerade zur Seite bewegt.
Trifft „Untauglicher Versuch“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatentschlussAnna handelt mit dem Vorsatz, Ben zu töten.
- 2erfülltUnmittelbares AnsetzenMit dem Betätigen des Abzugs beginnt Anna unmittelbar mit der Tötung.
- 3fehltVollendung von vornherein unmöglichDie geladene, funktionsfähige Pistole hätte Ben tödlich treffen können; der Schuss verfehlt ihn erst durch seine Bewegung.
- 4erfülltTatbestandsmäßigkeit der vorgestellten UmständeDie von Anna vorgestellte vorsätzliche Tötung eines Menschen erfüllt einen Straftatbestand.
Typische Fehler
FehlerEin bloßer Irrtum darüber, ob ein Verhalten strafbar ist, wird als untauglicher Versuch eingeordnet.
RichtigWenn die vorgestellten Umstände bei zutreffender rechtlicher Bewertung keinen Straftatbestand erfüllen, liegt insoweit ein strafloses Wahndelikt vor.
FehlerDas Absehen von Strafe nach § 23 Abs. 3 StGB wird bereits aus der Untauglichkeit abgeleitet.
RichtigErforderlich ist grober Unverstand hinsichtlich des Tatobjekts oder Tatmittels; auch dann steht das Absehen von Strafe im Ermessen des Gerichts.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
5 Schemata