Definitionen
Umgekehrter Verbotsirrtum
(—) · StrafrechtEin umgekehrter Verbotsirrtum liegt vor, wenn der Täter sein Verhalten für strafbar hält, weil er aufgrund einer rechtlichen Fehlbewertung eine nicht bestehende Strafnorm annimmt oder eine bestehende Strafnorm über ihren geltenden Anwendungsbereich hinaus ausdehnt. Das so vorgestellte Delikt ist ein strafloses Wahndelikt; eine Strafbarkeit allein wegen dieser Vorstellung scheidet aus.
Die bloße Vorstellung einer Strafnorm begründet keine Strafbarkeit.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Nora hat ein Notizbuch gekauft und weiß, dass es ihr allein gehört. Sie zerreißt es absichtlich und 1hält sich deshalb für strafbar. 2Sie meint, die Strafvorschrift gegen Sachbeschädigung erfasse auch das Zerstören ausschließlich eigener Bücher.
Trifft „Umgekehrter Verbotsirrtum“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorstellung eigener StrafbarkeitNora glaubt, durch das Zerreißen des Buches eine Straftat zu begehen.
- 2erfülltRechtliche Fehlbewertung einer StrafnormNora dehnt die Strafnorm irrtümlich auf ausschließlich eigene Sachen aus.
Nora zerreißt absichtlich ein Notizbuch, das sie für das Buch ihrer Freundin hält, obwohl diese ihr jede Beschädigung ihrer Sachen ausdrücklich untersagt hat. 1Sie glaubt deshalb, sich strafbar zu machen. Tatsächlich ist es ihr eigenes Buch, das sie mit dem gleich aussehenden Buch ihrer Freundin verwechselt hat. Nora weiß, dass das Zerstören fremder Bücher strafbar ist, das Zerstören eines ausschließlich eigenen Notizbuchs dagegen nicht.
Trifft „Umgekehrter Verbotsirrtum“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorstellung eigener StrafbarkeitNora hält das Zerreißen des vermeintlich fremden Buches für strafbar.
- 2fehltRechtliche Fehlbewertung einer StrafnormNora irrt über die Identität des Buches statt über das Strafgesetz und begeht einen untauglichen Versuch der Sachbeschädigung.
Typische Fehler
FehlerEin bloßer Irrtum über tatsächliche Umstände wird als umgekehrter Verbotsirrtum behandelt.
RichtigDer umgekehrte Verbotsirrtum setzt eine rechtliche Fehlbewertung voraus; ein bloßer Tatsachenirrtum reicht nicht.
FehlerDas Handeln aufgrund einer nur vorgestellten Strafnorm wird allein deshalb als strafbarer Versuch behandelt.
RichtigDas nur vorgestellte Delikt ist ein strafloses Wahndelikt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema