Definitionen
Vertrauensfrage
Art. 68 GG · Öffentliches RechtDie Vertrauensfrage ist das Recht des Bundeskanzlers, beim Deutschen Bundestag die Abstimmung über sein Vertrauen zu beantragen; wird dem Antrag nicht mit der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zugestimmt, kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen 21 Tagen den Bundestag auflösen.
Ein gescheiterter Vertrauensantrag führt nicht automatisch zur Auflösung des Bundestages.
- AntragstellungBundeskanzler stellt AntragDer Bundeskanzler beantragt beim Bundestag eine Abstimmung über das Vertrauen.
- Ab 48 StundenAbstimmung im BundestagVor der Abstimmung müssen seit dem Antrag mindestens 48 Stunden vergangen sein.
- Bis 21 Tage danachMögliche AuflösungDer Bundespräsident kann auf Kanzlervorschlag auflösen, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen.
- Bundeskanzler stellt Antrag Der Bundeskanzler beantragt beim Bundestag eine Abstimmung über das Vertrauen.
- Abstimmung im Bundestag Vor der Abstimmung müssen seit dem Antrag mindestens 48 Stunden vergangen sein.
- Mögliche Auflösung Der Bundespräsident kann auf Kanzlervorschlag auflösen, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Der Bundeskanzler beantragt beim Bundestag eine Abstimmung darüber, ob die Abgeordneten ihm weiterhin vertrauen. Drei Tage später stimmen die Abgeordneten darüber ab. Mehr als die Hälfte aller Mitglieder des Bundestages stimmt dafür.
Trifft „Vertrauensfrage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAntrag des BundeskanzlersDer Antrag stammt vom Bundeskanzler selbst.
- 2erfülltAbstimmung des Bundestages über das Vertrauen in den BundeskanzlerDer Bundestag soll über sein Vertrauen in den amtierenden Bundeskanzler entscheiden.
2Die Fraktion F beantragt beim Bundestag aus eigener Initiative eine Abstimmung darüber, ob die Abgeordneten dem Bundeskanzler weiterhin vertrauen. Der Bundeskanzler stellt selbst keinen Antrag. Drei Tage später stimmen die Abgeordneten über die beantragte Erklärung ab.
Trifft „Vertrauensfrage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltAntrag des BundeskanzlersDen Antrag stellt eine Fraktion und nicht der Bundeskanzler.
- 2erfülltAbstimmung des Bundestages über das Vertrauen in den BundeskanzlerGegenstand der beantragten Abstimmung ist das Vertrauen des Bundestages in den Bundeskanzler.
Typische Fehler
FehlerFür einen erfolgreichen Vertrauensantrag wird die Mehrheit der abgegebenen Stimmen für ausreichend gehalten.
RichtigErforderlich sind die Stimmen von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Bundestages; Enthaltungen helfen dem Antrag deshalb nicht.
FehlerEine Abstimmung unmittelbar nach der Antragstellung wird für zulässig gehalten.
RichtigVor der Abstimmung muss eine Wartezeit von mindestens 48 Stunden seit der Antragstellung verstrichen sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema