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Vertrauensfrage

Art. 68 GG · Öffentliches Recht

Die Vertrauensfrage ist das Recht des Bundeskanzlers, beim Deutschen Bundestag die Abstimmung über sein Vertrauen zu beantragen; wird dem Antrag nicht mit der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zugestimmt, kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen 21 Tagen den Bundestag auflösen.

Merksatz

Ein gescheiterter Vertrauensantrag führt nicht automatisch zur Auflösung des Bundestages.

Welche Fristen gelten bei der Vertrauensfrage?Die 21 Tage beginnen mit der gescheiterten Abstimmung. Die Mehrheitswahl eines anderen Bundeskanzlers beendet das Auflösungsrecht vorzeitig.
  1. Antragstellung
    Bundeskanzler stellt Antrag
    Der Bundeskanzler beantragt beim Bundestag eine Abstimmung über das Vertrauen.
  2. Ab 48 Stunden
    Abstimmung im Bundestag
    Vor der Abstimmung müssen seit dem Antrag mindestens 48 Stunden vergangen sein.
  3. Bis 21 Tage danach
    Mögliche Auflösung
    Der Bundespräsident kann auf Kanzlervorschlag auflösen, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen.
  1. Bundeskanzler stellt Antrag Der Bundeskanzler beantragt beim Bundestag eine Abstimmung über das Vertrauen.
  2. Abstimmung im Bundestag Vor der Abstimmung müssen seit dem Antrag mindestens 48 Stunden vergangen sein.
  3. Mögliche Auflösung Der Bundespräsident kann auf Kanzlervorschlag auflösen, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Der Bundeskanzler beantragt beim Bundestag eine Abstimmung darüber, ob die Abgeordneten ihm weiterhin vertrauen. Drei Tage später stimmen die Abgeordneten darüber ab. Mehr als die Hälfte aller Mitglieder des Bundestages stimmt dafür.

Trifft „Vertrauensfrage“ hier zu?

„Vertrauensfrage“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Antrag des Bundeskanzlers
    Der Antrag stammt vom Bundeskanzler selbst.
    erfüllt
  2. 2
    Abstimmung des Bundestages über das Vertrauen in den Bundeskanzler
    Der Bundestag soll über sein Vertrauen in den amtierenden Bundeskanzler entscheiden.
    erfüllt
BFall B

2Die Fraktion F beantragt beim Bundestag aus eigener Initiative eine Abstimmung darüber, ob die Abgeordneten dem Bundeskanzler weiterhin vertrauen. Der Bundeskanzler stellt selbst keinen Antrag. Drei Tage später stimmen die Abgeordneten über die beantragte Erklärung ab.

Trifft „Vertrauensfrage“ hier zu?

„Vertrauensfrage“ trifft nicht zu.Es fehlt: Antrag des Bundeskanzlers

An der Definition geprüft

  1. 1
    Antrag des Bundeskanzlers
    Den Antrag stellt eine Fraktion und nicht der Bundeskanzler.
    fehlt
  2. 2
    Abstimmung des Bundestages über das Vertrauen in den Bundeskanzler
    Gegenstand der beantragten Abstimmung ist das Vertrauen des Bundestages in den Bundeskanzler.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerFür einen erfolgreichen Vertrauensantrag wird die Mehrheit der abgegebenen Stimmen für ausreichend gehalten.

RichtigErforderlich sind die Stimmen von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Bundestages; Enthaltungen helfen dem Antrag deshalb nicht.

Voraussetzung vergessen

FehlerEine Abstimmung unmittelbar nach der Antragstellung wird für zulässig gehalten.

RichtigVor der Abstimmung muss eine Wartezeit von mindestens 48 Stunden seit der Antragstellung verstrichen sein.

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