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Ermessen des Bundespräsidenten

Art. 54 ff. GG · Öffentliches Recht

Das Ermessen des Bundespräsidenten bezeichnet den verfassungsrechtlich anerkannten Entscheidungsspielraum, den das Grundgesetz dem Bundespräsidenten bei der Wahrnehmung bestimmter Kompetenzen einräumt, insbesondere bei der Entscheidung zwischen der Ernennung eines Minderheitskanzlers und der Auflösung des Bundestages (Art. 63 Abs. 4 Satz 3 GG) sowie bei der Entscheidung über die Auflösung des Bundestages nach einer gescheiterten Vertrauensfrage (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG). Dieser Spielraum umfasst politische Erwägungen und ist an die Voraussetzungen und den Zweck der jeweiligen Ermächtigung gebunden. Bei der Ausfertigung von Gesetzen (Art. 82 Abs. 1 GG) besteht dagegen kein politisches Ermessen; das verfassungsrechtliche Prüfungsrecht ist hiervon zu unterscheiden.

Merksatz

Der Bundespräsident darf bei eröffnetem Ermessen politisch entscheiden, bleibt aber an die Verfassung gebunden.

Ermessen oder Prüfungsrecht?Politischer Entscheidungsspielraum und verfassungsrechtliche Kontrolle erfüllen unterschiedliche Funktionen.
Ermessen des Bundespräsidenten
Prüfungsrecht des Bundespräsidenten
Funktion
Wahl zwischen verfassungsrechtlich eröffneten Handlungsalternativen.
Verfassungsrechtliche Kontrolle vor der Gesetzesausfertigung.
Politische Erwägungen
Dürfen innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen einfließen.
Begründen kein eigenständiges politisches Vetorecht.
Beispiel
Ernennung oder Auflösung nach Art. 63 Abs. 4 Satz 3 GG.
Gesetzesausfertigung nach Art. 82 Abs. 1 GG.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Der vom Bundespräsidenten vorgeschlagene Bewerber erhält bei der ersten Abstimmung im Bundestag mit 600 Mitgliedern nicht mehr als 300 Stimmen. Auch in den folgenden zwei Wochen erreicht niemand mehr als 300 Stimmen. Unmittelbar danach erhält A in einem weiteren Wahlgang mit 280 Stimmen die meisten Stimmen. Drei Tage später ernennt der Bundespräsident A zum Bundeskanzler, weil er eine von A geführte Regierung mit wechselnder Unterstützung für arbeitsfähig hält.

Trifft „Ermessen des Bundespräsidenten“ hier zu?

„Ermessen des Bundespräsidenten“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Wahrnehmung einer Kompetenz des Bundespräsidenten
    Die Ernennung des Bundeskanzlers gehört zu den verfassungsrechtlichen Kompetenzen des Bundespräsidenten.
    erfüllt
  2. 2
    Verfassungsrechtlich eröffneter Entscheidungsspielraum
    Da A im abschließenden Wahlgang nur die relative Mehrheit erreicht, darf der Bundespräsident zwischen Ernennung und Auflösung wählen.
    erfüllt
  3. 3
    Beachtung der Voraussetzungen und des Zwecks der Ermächtigung
    Die Ernennung erfolgt fristgerecht und orientiert sich an der Arbeitsfähigkeit der künftigen Regierung.
    erfüllt
BFall B

Der vom Bundespräsidenten vorgeschlagene Bewerber erhält bei der ersten Abstimmung im Bundestag mit 600 Mitgliedern nicht mehr als 300 Stimmen. Auch in den folgenden zwei Wochen erreicht niemand mehr als 300 Stimmen. Unmittelbar danach erhält A in einem weiteren Wahlgang mit 320 Stimmen die meisten Stimmen. Drei Tage später ernennt der Bundespräsident A zum Bundeskanzler.

Trifft „Ermessen des Bundespräsidenten“ hier zu?

„Ermessen des Bundespräsidenten“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verfassungsrechtlich eröffneter Entscheidungsspielraum

An der Definition geprüft

  1. 1
    Wahrnehmung einer Kompetenz des Bundespräsidenten
    Der Bundespräsident nimmt seine Kompetenz zur Ernennung des Bundeskanzlers wahr.
    erfüllt
  2. 2
    Verfassungsrechtlich eröffneter Entscheidungsspielraum
    Mit 320 von 600 Stimmen erreicht A die Mitgliedermehrheit, sodass der Bundespräsident ihn ernennen muss.
    fehlt
  3. 3
    Beachtung der Voraussetzungen und des Zwecks der Ermächtigung
    Die fristgerechte Ernennung setzt das verbindliche Wahlergebnis um und wahrt damit die verfassungsrechtlichen Vorgaben.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAus dem Prüfungsrecht bei der Gesetzesausfertigung wird ein politisches Vetorecht des Bundespräsidenten abgeleitet.

RichtigDie politische Ablehnung eines Gesetzes berechtigt nicht dazu, dessen Ausfertigung zu verweigern; Prüfungsrecht und politisches Ermessen sind zu trennen.

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