Definitionen
Ermessen des Bundespräsidenten
Art. 54 ff. GG · Öffentliches RechtDas Ermessen des Bundespräsidenten bezeichnet den verfassungsrechtlich anerkannten Entscheidungsspielraum, den das Grundgesetz dem Bundespräsidenten bei der Wahrnehmung bestimmter Kompetenzen einräumt, insbesondere bei der Entscheidung zwischen der Ernennung eines Minderheitskanzlers und der Auflösung des Bundestages (Art. 63 Abs. 4 Satz 3 GG) sowie bei der Entscheidung über die Auflösung des Bundestages nach einer gescheiterten Vertrauensfrage (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG). Dieser Spielraum umfasst politische Erwägungen und ist an die Voraussetzungen und den Zweck der jeweiligen Ermächtigung gebunden. Bei der Ausfertigung von Gesetzen (Art. 82 Abs. 1 GG) besteht dagegen kein politisches Ermessen; das verfassungsrechtliche Prüfungsrecht ist hiervon zu unterscheiden.
Der Bundespräsident darf bei eröffnetem Ermessen politisch entscheiden, bleibt aber an die Verfassung gebunden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Der vom Bundespräsidenten vorgeschlagene Bewerber erhält bei der ersten Abstimmung im Bundestag mit 600 Mitgliedern nicht mehr als 300 Stimmen. Auch in den folgenden zwei Wochen erreicht niemand mehr als 300 Stimmen. Unmittelbar danach erhält A in einem weiteren Wahlgang mit 280 Stimmen die meisten Stimmen. Drei Tage später ernennt der Bundespräsident A zum Bundeskanzler, weil er eine von A geführte Regierung mit wechselnder Unterstützung für arbeitsfähig hält.
Trifft „Ermessen des Bundespräsidenten“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWahrnehmung einer Kompetenz des BundespräsidentenDie Ernennung des Bundeskanzlers gehört zu den verfassungsrechtlichen Kompetenzen des Bundespräsidenten.
- 2erfülltVerfassungsrechtlich eröffneter EntscheidungsspielraumDa A im abschließenden Wahlgang nur die relative Mehrheit erreicht, darf der Bundespräsident zwischen Ernennung und Auflösung wählen.
- 3erfülltBeachtung der Voraussetzungen und des Zwecks der ErmächtigungDie Ernennung erfolgt fristgerecht und orientiert sich an der Arbeitsfähigkeit der künftigen Regierung.
Der vom Bundespräsidenten vorgeschlagene Bewerber erhält bei der ersten Abstimmung im Bundestag mit 600 Mitgliedern nicht mehr als 300 Stimmen. Auch in den folgenden zwei Wochen erreicht niemand mehr als 300 Stimmen. Unmittelbar danach erhält A in einem weiteren Wahlgang mit 320 Stimmen die meisten Stimmen. Drei Tage später ernennt der Bundespräsident A zum Bundeskanzler.
Trifft „Ermessen des Bundespräsidenten“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWahrnehmung einer Kompetenz des BundespräsidentenDer Bundespräsident nimmt seine Kompetenz zur Ernennung des Bundeskanzlers wahr.
- 2fehltVerfassungsrechtlich eröffneter EntscheidungsspielraumMit 320 von 600 Stimmen erreicht A die Mitgliedermehrheit, sodass der Bundespräsident ihn ernennen muss.
- 3erfülltBeachtung der Voraussetzungen und des Zwecks der ErmächtigungDie fristgerechte Ernennung setzt das verbindliche Wahlergebnis um und wahrt damit die verfassungsrechtlichen Vorgaben.
Typische Fehler
FehlerAus dem Prüfungsrecht bei der Gesetzesausfertigung wird ein politisches Vetorecht des Bundespräsidenten abgeleitet.
RichtigDie politische Ablehnung eines Gesetzes berechtigt nicht dazu, dessen Ausfertigung zu verweigern; Prüfungsrecht und politisches Ermessen sind zu trennen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema