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21-Tage-Frist

Art. 68 I 1, 2 GG · Öffentliches Recht

Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers den Bundestag binnen einundzwanzig Tagen nach der erfolglosen Abstimmung über den Vertrauensantrag auflösen. Das Auflösungsrecht endet mit Ablauf dieser Frist und erlischt nach Art. 68 Abs. 1 Satz 2 GG schon vorher, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.

Merksatz

Die 21 Tage sind eine Höchstfrist, keine garantierte Entscheidungszeit.

Wann endet die Auflösungsfrist?Die Abstimmung löst die Frist aus. Die Wahl eines anderen Bundeskanzlers mit Mitgliedermehrheit kann das Auflösungsrecht schon vor dem dargestellten Fristende beenden.
  1. Tag 0
    Erfolglose Vertrauensabstimmung
    Die Abstimmung ist der Anknüpfungspunkt für die Frist, nicht die Antragstellung.
  2. Tag 21
    Fristablauf
    Spätestens mit Tagesende ist eine Auflösung aufgrund dieser Abstimmung ausgeschlossen.
  1. Erfolglose Vertrauensabstimmung Die Abstimmung ist der Anknüpfungspunkt für die Frist, nicht die Antragstellung.
  2. Fristablauf Spätestens mit Tagesende ist eine Auflösung aufgrund dieser Abstimmung ausgeschlossen.
21 Tage

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Regierung hat ihre bisherige Mehrheit verloren und findet für ihre zentralen Vorhaben auf absehbare Zeit keine verlässliche Mehrheit mehr. 1Drei Tage nach dem Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, stimmt weniger als die Hälfte aller Bundestagsmitglieder dafür. 2Der Bundeskanzler schlägt dem Bundespräsidenten daraufhin vor, den Bundestag aufzulösen. 3Der Bundespräsident erklärt zehn Tage nach der Abstimmung die Auflösung des Bundestages; 4bis dahin hat der Bundestag keinen anderen Bundeskanzler gewählt.

Trifft „21-Tage-Frist“ hier zu?

„21-Tage-Frist“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erfolglose Abstimmung über den Vertrauensantrag
    Der Vertrauensantrag erhält nicht die erforderliche Mehrheit aller Bundestagsmitglieder.
    erfüllt
  2. 2
    Auflösungsvorschlag des Bundeskanzlers
    Der Bundeskanzler hat dem Bundespräsidenten die Auflösung vorgeschlagen.
    erfüllt
  3. 3
    Einhaltung der 21-Tage-Frist
    Die Auflösungserklärung erfolgt innerhalb von 21 Tagen nach der Abstimmung.
    erfüllt
  4. 4
    Keine vorherige Kanzlerneuwahl mit Mitgliedermehrheit
    Eine zwischenzeitliche Wahl, die das Auflösungsrecht vorzeitig beendet hätte, fehlt.
    erfüllt
BFall B

Die Regierung hat ihre bisherige Mehrheit verloren und findet für ihre zentralen Vorhaben auf absehbare Zeit keine verlässliche Mehrheit mehr. 1Drei Tage nach dem Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, stimmt weniger als die Hälfte aller Bundestagsmitglieder dafür. 2Der Bundeskanzler schlägt dem Bundespräsidenten daraufhin vor, den Bundestag aufzulösen. Der Bundespräsident erklärt vier Wochen nach der Abstimmung die Auflösung des Bundestages; 4bis dahin hat der Bundestag keinen anderen Bundeskanzler gewählt.

Trifft „21-Tage-Frist“ hier zu?

„21-Tage-Frist“ trifft nicht zu.Es fehlt: Einhaltung der 21-Tage-Frist

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erfolglose Abstimmung über den Vertrauensantrag
    Der Vertrauensantrag erhält nicht die erforderliche Mehrheit aller Bundestagsmitglieder.
    erfüllt
  2. 2
    Auflösungsvorschlag des Bundeskanzlers
    Der Bundeskanzler hat dem Bundespräsidenten die Auflösung vorgeschlagen.
    erfüllt
  3. 3
    Einhaltung der 21-Tage-Frist
    Nach vier Wochen sind die 21 Tage bereits abgelaufen.
    fehlt
  4. 4
    Keine vorherige Kanzlerneuwahl mit Mitgliedermehrheit
    Eine zwischenzeitliche Kanzlerneuwahl liegt nicht vor; das Auflösungsrecht endet hier durch Fristablauf.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie 21 Tage werden bereits ab Stellung des Vertrauensantrags berechnet.

RichtigEntscheidend ist die erfolglose Abstimmung über den Vertrauensantrag, nicht die Antragstellung.

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