Definitionen
Absolute Mehrheit
Art. 121 GG · Öffentliches RechtDie absolute Mehrheit bezeichnet die Mehrheit der Mitglieder eines Gremiums, also mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl, unabhängig davon, wie viele Mitglieder tatsächlich anwesend sind oder sich an der Abstimmung beteiligen.
Entscheidend ist die gesetzliche Mitgliederzahl, nicht die Zahl der Anwesenden oder Abstimmenden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Das Gesetz sieht für den Bundestag 630 Abgeordnete vor. Bei der ersten Abstimmung über den vom Bundespräsidenten vorgeschlagenen Kanzlerkandidaten sind 500 Abgeordnete anwesend. 2Für den Kandidaten stimmen 316 Abgeordnete, gegen ihn 184.
Trifft „Absolute Mehrheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzliche Mitgliederzahl als BezugsgrößeMaßgeblich sind die gesetzlich vorgesehenen 630 Mitglieder, nicht nur die 500 Anwesenden.
- 2erfülltMehr als die Hälfte erreicht316 Zustimmungen überschreiten die Hälfte von 630.
1Das Gesetz sieht für den Bundestag 630 Abgeordnete vor. Bei der ersten Abstimmung über den vom Bundespräsidenten vorgeschlagenen Kanzlerkandidaten sind 500 Abgeordnete anwesend. Für den Kandidaten stimmen 315 Abgeordnete, gegen ihn 185.
Trifft „Absolute Mehrheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzliche Mitgliederzahl als BezugsgrößeMaßgeblich sind auch hier die gesetzlich vorgesehenen 630 Mitglieder.
- 2fehltMehr als die Hälfte erreicht315 Zustimmungen erreichen genau die Hälfte von 630, überschreiten sie aber nicht.
Typische Fehler
FehlerGenau die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl wird bereits als ausreichend angesehen.
RichtigDie Hälfte muss überschritten werden; bei 630 gesetzlichen Mitgliedern sind mindestens 316 Zustimmungen nötig.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema