Definitionen
Zumutbarkeit
§ 35 StGB · StrafrechtZumutbarkeit nach § 35 Abs. 1 Satz 2 StGB bedeutet, dass vom Täter unter Berücksichtigung des Einzelfalls rechtlich erwartet werden kann, eine ihm selbst, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person drohende Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit zu tragen. Dafür können insbesondere eine vorwerfbare eigene Gefahrverursachung oder besondere rechtliche Gefahrtragungspflichten sprechen, die jedoch keine unbegrenzte Pflicht zur Gefahrtragung begründen. Ist die Gefahrtragung zumutbar, entfällt die Entschuldigung nach § 35 Abs. 1 StGB.
Eine besondere Gefahrtragungspflicht bedeutet nicht, dass jedes persönliche Risiko hingenommen werden muss.
- 1NotstandslageAktuelle Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit einer gesetzlich geschützten Person.
- 2NotstandshandlungDie rechtswidrige Tat muss zur Gefahrenabwehr geeignet und das mildeste verfügbare Mittel sein.
- 3GefahrabwendungswilleDer Täter muss mit dem Ziel handeln, sich selbst oder eine gesetzlich geschützte Bezugsperson zu retten.
- 4Zumutbarkeit der GefahrhinnahmeKann die Gefahrtragung rechtlich erwartet werden, ist eine Entschuldigung nach § 35 Abs. 1 StGB ausgeschlossen.
- 1Notstandslage Aktuelle Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit einer gesetzlich geschützten Person.
- 2Notstandshandlung Die rechtswidrige Tat muss zur Gefahrenabwehr geeignet und das mildeste verfügbare Mittel sein.
- 3Gefahrabwendungswille Der Täter muss mit dem Ziel handeln, sich selbst oder eine gesetzlich geschützte Bezugsperson zu retten.
- 4Zumutbarkeit der Gefahrhinnahme Kann die Gefahrtragung rechtlich erwartet werden, ist eine Entschuldigung nach § 35 Abs. 1 StGB ausgeschlossen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Berufsfeuerwehrmann rettet während seines Dienstes ein Kind aus einem brennenden Haus und trägt dabei seine vollständige, funktionsfähige Schutzausrüstung. An einer schmalen Durchgangsstelle drohen ihm trotz fachgerechten Vorgehens schmerzhafte Verbrennungen an den Händen, die ärztlich behandelt werden müssen. Der Einsatz ist mit seiner Ausbildung und Ausrüstung beherrschbar; Lebensgefahr und dauerhafte Schäden sind ausgeschlossen.
Trifft „Zumutbarkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGefahr für ein geschütztes Rechtsgut im geschützten PersonenkreisDem Feuerwehrmann selbst droht eine erhebliche Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit.
- 2erfülltRechtliche Erwartbarkeit der Gefahrtragung im EinzelfallSeine berufliche Rettungspflicht umfasst hier das beherrschbare Verletzungsrisiko bei der Rettung des Kindes.
Ein Berufsfeuerwehrmann befindet sich während seines Dienstes mit vollständiger, funktionsfähiger Schutzausrüstung in einem brennenden Haus. Alle anderen Menschen haben das Gebäude bereits verlassen. 1Über Funk erfährt er, dass das Gebäude in wenigen Sekunden einstürzen wird und er bei weiterem Aufenthalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sterben würde.
Trifft „Zumutbarkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGefahr für ein geschütztes Rechtsgut im geschützten PersonenkreisDem Feuerwehrmann selbst droht unmittelbar der Tod.
- 2fehltRechtliche Erwartbarkeit der Gefahrtragung im EinzelfallDie berufliche Gefahrtragungspflicht verlangt keinen nahezu sicheren Tod durch weiteres Verbleiben ohne Rettungszweck.
Typische Fehler
FehlerAus fehlender Zumutbarkeit allein auf eine Entschuldigung nach § 35 StGB schließen.
RichtigZusätzlich müssen die übrigen Voraussetzungen des entschuldigenden Notstands vorliegen.
FehlerBei beruflichen Gefahrtragungspflichten die Entschuldigung unabhängig vom Ausmaß der Gefahr ausschließen.
RichtigAuch berufliche Gefahrtragungspflichten haben Grenzen; die konkrete Gefahr muss im Einzelfall bewertet werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata