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Zumutbarkeit

§ 35 StGB · Strafrecht

Zumutbarkeit nach § 35 Abs. 1 Satz 2 StGB bedeutet, dass vom Täter unter Berücksichtigung des Einzelfalls rechtlich erwartet werden kann, eine ihm selbst, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person drohende Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit zu tragen. Dafür können insbesondere eine vorwerfbare eigene Gefahrverursachung oder besondere rechtliche Gefahrtragungspflichten sprechen, die jedoch keine unbegrenzte Pflicht zur Gefahrtragung begründen. Ist die Gefahrtragung zumutbar, entfällt die Entschuldigung nach § 35 Abs. 1 StGB.

Merksatz

Eine besondere Gefahrtragungspflicht bedeutet nicht, dass jedes persönliche Risiko hingenommen werden muss.

Wo wird die Zumutbarkeit geprüft?Die Zumutbarkeit begrenzt die Entschuldigung: Trotz erfüllter Notstandsvoraussetzungen kann die Gefahrtragung rechtlich erwartet werden.
  1. 1
    Notstandslage
    Aktuelle Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit einer gesetzlich geschützten Person.
  2. 2
    Notstandshandlung
    Die rechtswidrige Tat muss zur Gefahrenabwehr geeignet und das mildeste verfügbare Mittel sein.
  3. 3
    Gefahrabwendungswille
    Der Täter muss mit dem Ziel handeln, sich selbst oder eine gesetzlich geschützte Bezugsperson zu retten.
  4. 4
    Zumutbarkeit der Gefahrhinnahme
    Kann die Gefahrtragung rechtlich erwartet werden, ist eine Entschuldigung nach § 35 Abs. 1 StGB ausgeschlossen.
  1. 1
    Notstandslage Aktuelle Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit einer gesetzlich geschützten Person.
  2. 2
    Notstandshandlung Die rechtswidrige Tat muss zur Gefahrenabwehr geeignet und das mildeste verfügbare Mittel sein.
  3. 3
    Gefahrabwendungswille Der Täter muss mit dem Ziel handeln, sich selbst oder eine gesetzlich geschützte Bezugsperson zu retten.
  4. 4
    Zumutbarkeit der Gefahrhinnahme Kann die Gefahrtragung rechtlich erwartet werden, ist eine Entschuldigung nach § 35 Abs. 1 StGB ausgeschlossen.
Zumutbarkeit

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Berufsfeuerwehrmann rettet während seines Dienstes ein Kind aus einem brennenden Haus und trägt dabei seine vollständige, funktionsfähige Schutzausrüstung. An einer schmalen Durchgangsstelle drohen ihm trotz fachgerechten Vorgehens schmerzhafte Verbrennungen an den Händen, die ärztlich behandelt werden müssen. Der Einsatz ist mit seiner Ausbildung und Ausrüstung beherrschbar; Lebensgefahr und dauerhafte Schäden sind ausgeschlossen.

Trifft „Zumutbarkeit“ hier zu?

„Zumutbarkeit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut im geschützten Personenkreis
    Dem Feuerwehrmann selbst droht eine erhebliche Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtliche Erwartbarkeit der Gefahrtragung im Einzelfall
    Seine berufliche Rettungspflicht umfasst hier das beherrschbare Verletzungsrisiko bei der Rettung des Kindes.
    erfüllt
BFall B

Ein Berufsfeuerwehrmann befindet sich während seines Dienstes mit vollständiger, funktionsfähiger Schutzausrüstung in einem brennenden Haus. Alle anderen Menschen haben das Gebäude bereits verlassen. 1Über Funk erfährt er, dass das Gebäude in wenigen Sekunden einstürzen wird und er bei weiterem Aufenthalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sterben würde.

Trifft „Zumutbarkeit“ hier zu?

„Zumutbarkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechtliche Erwartbarkeit der Gefahrtragung im Einzelfall

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut im geschützten Personenkreis
    Dem Feuerwehrmann selbst droht unmittelbar der Tod.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtliche Erwartbarkeit der Gefahrtragung im Einzelfall
    Die berufliche Gefahrtragungspflicht verlangt keinen nahezu sicheren Tod durch weiteres Verbleiben ohne Rettungszweck.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAus fehlender Zumutbarkeit allein auf eine Entschuldigung nach § 35 StGB schließen.

RichtigZusätzlich müssen die übrigen Voraussetzungen des entschuldigenden Notstands vorliegen.

Rechtsfolge falsch

FehlerBei beruflichen Gefahrtragungspflichten die Entschuldigung unabhängig vom Ausmaß der Gefahr ausschließen.

RichtigAuch berufliche Gefahrtragungspflichten haben Grenzen; die konkrete Gefahr muss im Einzelfall bewertet werden.

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