Definitionen
Tatentschluss
§ 22 StGB · StrafrechtTatentschluss ist der auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale gerichtete Vorsatz des Täters einschließlich besonderer subjektiver Unrechtselemente, der den Täter zur Vornahme der Ausführungshandlung bestimmt.
Ein Entschluss zur Handlung genügt nicht, wenn die für das Delikt erforderliche besondere Absicht fehlt.
- 11. TatentschlussVorsatz hinsichtlich aller objektiven Merkmale und gegebenenfalls besondere subjektive Unrechtselemente.
- 22. Unmittelbares AnsetzenPrüfung des objektiven Versuchsbeginns anhand der Vorstellung des Täters.
- 11. Tatentschluss Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Merkmale und gegebenenfalls besondere subjektive Unrechtselemente.
- 22. Unmittelbares Ansetzen Prüfung des objektiven Versuchsbeginns anhand der Vorstellung des Täters.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Auf dem Schreibtisch seiner Kollegin liegt deren Buch. Paul weiß, dass es ihr gehört und dass sie weder zugestimmt hat noch ihm das Buch schuldet. Er beschließt, es gegen ihren Willen an sich zu nehmen und dauerhaft als sein eigenes zu behalten. Um den Plan umzusetzen, greift er nach dem Buch.
Trifft „Tatentschluss“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorsatz hinsichtlich sämtlicher objektiver TatbestandsmerkmalePaul weiß, dass das Buch fremd ist, und will den Gewahrsam seiner Kollegin daran brechen.
- 2erfülltErforderliche besondere subjektive UnrechtselementePaul hat die für einen Diebstahl erforderliche Absicht rechtswidriger Zueignung, weil er das Buch ohne Anspruch dauerhaft für sich behalten will.
- 3erfülltFester Entschluss zur AusführungshandlungPaul hat sich zur Wegnahme entschlossen und handelt aufgrund dieses Entschlusses.
Auf dem Schreibtisch seiner Kollegin liegt deren Buch. 1Paul weiß, dass es ihr gehört und dass sie weder zugestimmt hat noch ihm das Buch schuldet. Er beschließt, es gegen ihren Willen ins Nebenzimmer mitzunehmen, dort zwei Seiten nachzulesen und es nach fünf Minuten unbeschädigt auf ihren Schreibtisch zurückzulegen. 3Um den Plan umzusetzen, greift er nach dem Buch.
Trifft „Tatentschluss“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorsatz hinsichtlich sämtlicher objektiver TatbestandsmerkmalePaul will das fremde Buch aus dem Gewahrsam seiner Kollegin entfernen und eigenen Gewahrsam begründen.
- 2fehltErforderliche besondere subjektive UnrechtselementeDie für einen Diebstahl erforderliche Zueignungsabsicht fehlt, weil Paul das Buch unverändert zurückgeben und die Kollegin nicht dauerhaft enteignen will.
- 3erfülltFester Entschluss zur AusführungshandlungPaul hat sich zur Wegnahme entschlossen und handelt aufgrund dieses Entschlusses.
Typische Fehler
FehlerEs wird nur der Vorsatz hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale geprüft.
RichtigZusätzlich müssen die besonderen subjektiven Anforderungen des jeweiligen Delikts vorliegen, etwa die Zueignungsabsicht beim Diebstahl.
FehlerSchon das unverbindliche Erwägen einer Tat wird als Tatentschluss behandelt.
RichtigDer Täter muss sich zur Ausführung entschlossen haben; bloßes Erwägen genügt nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
6 Schemata