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Tatentschluss

§ 22 StGB · Strafrecht

Tatentschluss ist der auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale gerichtete Vorsatz des Täters einschließlich besonderer subjektiver Unrechtselemente, der den Täter zur Vornahme der Ausführungshandlung bestimmt.

Merksatz

Ein Entschluss zur Handlung genügt nicht, wenn die für das Delikt erforderliche besondere Absicht fehlt.

Wie wird der Versuchstatbestand geprüft?Nach der Vorprüfung wird im Versuchstatbestand zuerst der Tatentschluss und danach das unmittelbare Ansetzen geprüft.
  1. 1
    1. Tatentschluss
    Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Merkmale und gegebenenfalls besondere subjektive Unrechtselemente.
  2. 2
    2. Unmittelbares Ansetzen
    Prüfung des objektiven Versuchsbeginns anhand der Vorstellung des Täters.
  1. 1
    1. Tatentschluss Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Merkmale und gegebenenfalls besondere subjektive Unrechtselemente.
  2. 2
    2. Unmittelbares Ansetzen Prüfung des objektiven Versuchsbeginns anhand der Vorstellung des Täters.
Tatentschluss

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Auf dem Schreibtisch seiner Kollegin liegt deren Buch. Paul weiß, dass es ihr gehört und dass sie weder zugestimmt hat noch ihm das Buch schuldet. Er beschließt, es gegen ihren Willen an sich zu nehmen und dauerhaft als sein eigenes zu behalten. Um den Plan umzusetzen, greift er nach dem Buch.

Trifft „Tatentschluss“ hier zu?

„Tatentschluss“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorsatz hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale
    Paul weiß, dass das Buch fremd ist, und will den Gewahrsam seiner Kollegin daran brechen.
    erfüllt
  2. 2
    Erforderliche besondere subjektive Unrechtselemente
    Paul hat die für einen Diebstahl erforderliche Absicht rechtswidriger Zueignung, weil er das Buch ohne Anspruch dauerhaft für sich behalten will.
    erfüllt
  3. 3
    Fester Entschluss zur Ausführungshandlung
    Paul hat sich zur Wegnahme entschlossen und handelt aufgrund dieses Entschlusses.
    erfüllt
BFall B

Auf dem Schreibtisch seiner Kollegin liegt deren Buch. 1Paul weiß, dass es ihr gehört und dass sie weder zugestimmt hat noch ihm das Buch schuldet. Er beschließt, es gegen ihren Willen ins Nebenzimmer mitzunehmen, dort zwei Seiten nachzulesen und es nach fünf Minuten unbeschädigt auf ihren Schreibtisch zurückzulegen. 3Um den Plan umzusetzen, greift er nach dem Buch.

Trifft „Tatentschluss“ hier zu?

„Tatentschluss“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erforderliche besondere subjektive Unrechtselemente

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorsatz hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale
    Paul will das fremde Buch aus dem Gewahrsam seiner Kollegin entfernen und eigenen Gewahrsam begründen.
    erfüllt
  2. 2
    Erforderliche besondere subjektive Unrechtselemente
    Die für einen Diebstahl erforderliche Zueignungsabsicht fehlt, weil Paul das Buch unverändert zurückgeben und die Kollegin nicht dauerhaft enteignen will.
    fehlt
  3. 3
    Fester Entschluss zur Ausführungshandlung
    Paul hat sich zur Wegnahme entschlossen und handelt aufgrund dieses Entschlusses.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEs wird nur der Vorsatz hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale geprüft.

RichtigZusätzlich müssen die besonderen subjektiven Anforderungen des jeweiligen Delikts vorliegen, etwa die Zueignungsabsicht beim Diebstahl.

Verwechslung

FehlerSchon das unverbindliche Erwägen einer Tat wird als Tatentschluss behandelt.

RichtigDer Täter muss sich zur Ausführung entschlossen haben; bloßes Erwägen genügt nicht.

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