Definitionen
Fristenlösung
§ 218a Abs. 1 StGB · StrafrechtDie Fristenlösung bezeichnet ein Regelungsmodell im Schwangerschaftsabbruchsrecht, nach dem ein Schwangerschaftsabbruch innerhalb einer bestimmten Frist ohne Nachweis eines besonderen Indikationsgrundes straflos bleibt. In Deutschland setzt § 218a Abs. 1 StGB voraus, dass die Schwangere den Abbruch verlangt, die Beratung nach § 219 StGB mindestens drei Tage vor dem Eingriff stattgefunden hat, sie dies dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 StGB nachweist, ein Arzt den Abbruch durchführt und die Empfängnis höchstens zwölf Wochen zurückliegt. Die Regelung schließt den Tatbestand des § 218 StGB aus, rechtfertigt den Abbruch aber nicht.
Die Zwölfwochenfrist ist nur eine von mehreren Voraussetzungen des Tatbestandsausschlusses.
- EmpfängnisBeginn der ZwölfwochenfristAusgangspunkt der Fristberechnung ist die Empfängnis.
- Mind. 3 Tage vorherBeratungDie Beratung muss mindestens drei Tage vor dem Eingriff stattfinden.
- Höchstens 12 WochenÄrztlicher EingriffDer Arzt muss den Abbruch spätestens zwölf Wochen nach der Empfängnis vornehmen.
- Beginn der Zwölfwochenfrist Ausgangspunkt der Fristberechnung ist die Empfängnis.
- Beratung Die Beratung muss mindestens drei Tage vor dem Eingriff stattfinden.
- Ärztlicher Eingriff Der Arzt muss den Abbruch spätestens zwölf Wochen nach der Empfängnis vornehmen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Frau ist schwanger und bittet eine Ärztin ausdrücklich um einen Abbruch. Vier Tage vor dem Eingriff lässt sie sich in einer staatlich anerkannten Beratungsstelle für Schwangerschaftskonflikte beraten. Die Frau legt der Ärztin die dort ausgestellte Beratungsbescheinigung vor; die Ärztin führt den Eingriff genau zehn Wochen nach der Empfängnis durch. Die Schwangerschaft gefährdet weder das Leben noch die Gesundheit der Frau und ist nicht durch eine Straftat entstanden.
Trifft „Fristenlösung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerlangen der SchwangerenDie Schwangere verlangt den Eingriff selbst.
- 2erfülltBeratung mindestens drei Tage vor dem EingriffDie Beratung erfolgt mit einem Abstand von mehr als drei Tagen.
- 3erfülltNachweis durch BeratungsbescheinigungDie Schwangere weist der Ärztin die Beratung durch die ausgestellte Bescheinigung nach.
- 4erfülltÄrztliche DurchführungEine Ärztin nimmt den Abbruch vor.
- 5erfülltHöchstens zwölf Wochen seit der EmpfängnisBeim Eingriff sind erst zehn Wochen seit der Empfängnis vergangen.
Eine Frau ist schwanger und bittet eine Ärztin ausdrücklich um einen Abbruch. Einen Tag vor dem Eingriff lässt sie sich in einer staatlich anerkannten Beratungsstelle für Schwangerschaftskonflikte beraten. Die Frau legt der Ärztin die dort ausgestellte Beratungsbescheinigung vor; die Ärztin führt den Eingriff genau zehn Wochen nach der Empfängnis durch. Die Schwangerschaft gefährdet weder das Leben noch die Gesundheit der Frau und ist nicht durch eine Straftat entstanden.
Trifft „Fristenlösung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerlangen der SchwangerenDie Schwangere verlangt den Eingriff selbst.
- 2fehltBeratung mindestens drei Tage vor dem EingriffDie Beratung erfolgt erst am Tag vor dem Eingriff und damit zu spät.
- 3erfülltNachweis durch BeratungsbescheinigungDie Schwangere weist der Ärztin die tatsächlich erfolgte Beratung durch eine Bescheinigung nach.
- 4erfülltÄrztliche DurchführungEine Ärztin nimmt den Abbruch vor.
- 5erfülltHöchstens zwölf Wochen seit der EmpfängnisBeim Eingriff sind erst zehn Wochen seit der Empfängnis vergangen.
Typische Fehler
Fehler§ 218a Abs. 1 StGB wird als Rechtfertigungsgrund eingeordnet.
RichtigDie Vorschrift schließt den Tatbestand des § 218 StGB aus, macht den Abbruch aber nicht rechtmäßig.
FehlerDie zwölf Wochen werden ab dem Beginn der letzten Monatsblutung gezählt.
RichtigMaßgeblicher Ausgangspunkt ist die Empfängnis, nicht der Beginn der letzten Monatsblutung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema