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Fristenlösung

§ 218a Abs. 1 StGB · Strafrecht

Die Fristenlösung bezeichnet ein Regelungsmodell im Schwangerschaftsabbruchsrecht, nach dem ein Schwangerschaftsabbruch innerhalb einer bestimmten Frist ohne Nachweis eines besonderen Indikationsgrundes straflos bleibt. In Deutschland setzt § 218a Abs. 1 StGB voraus, dass die Schwangere den Abbruch verlangt, die Beratung nach § 219 StGB mindestens drei Tage vor dem Eingriff stattgefunden hat, sie dies dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 StGB nachweist, ein Arzt den Abbruch durchführt und die Empfängnis höchstens zwölf Wochen zurückliegt. Die Regelung schließt den Tatbestand des § 218 StGB aus, rechtfertigt den Abbruch aber nicht.

Merksatz

Die Zwölfwochenfrist ist nur eine von mehreren Voraussetzungen des Tatbestandsausschlusses.

Welche zeitlichen Grenzen gelten?Zwischen Empfängnis und Eingriff dürfen höchstens zwölf Wochen liegen. Die Beratung muss mindestens drei Tage vor dem Eingriff stattfinden.
  1. Empfängnis
    Beginn der Zwölfwochenfrist
    Ausgangspunkt der Fristberechnung ist die Empfängnis.
  2. Mind. 3 Tage vorher
    Beratung
    Die Beratung muss mindestens drei Tage vor dem Eingriff stattfinden.
  3. Höchstens 12 Wochen
    Ärztlicher Eingriff
    Der Arzt muss den Abbruch spätestens zwölf Wochen nach der Empfängnis vornehmen.
  1. Beginn der Zwölfwochenfrist Ausgangspunkt der Fristberechnung ist die Empfängnis.
  2. Beratung Die Beratung muss mindestens drei Tage vor dem Eingriff stattfinden.
  3. Ärztlicher Eingriff Der Arzt muss den Abbruch spätestens zwölf Wochen nach der Empfängnis vornehmen.
Höchstens zwölf Wochen

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Frau ist schwanger und bittet eine Ärztin ausdrücklich um einen Abbruch. Vier Tage vor dem Eingriff lässt sie sich in einer staatlich anerkannten Beratungsstelle für Schwangerschaftskonflikte beraten. Die Frau legt der Ärztin die dort ausgestellte Beratungsbescheinigung vor; die Ärztin führt den Eingriff genau zehn Wochen nach der Empfängnis durch. Die Schwangerschaft gefährdet weder das Leben noch die Gesundheit der Frau und ist nicht durch eine Straftat entstanden.

Trifft „Fristenlösung“ hier zu?

„Fristenlösung“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verlangen der Schwangeren
    Die Schwangere verlangt den Eingriff selbst.
    erfüllt
  2. 2
    Beratung mindestens drei Tage vor dem Eingriff
    Die Beratung erfolgt mit einem Abstand von mehr als drei Tagen.
    erfüllt
  3. 3
    Nachweis durch Beratungsbescheinigung
    Die Schwangere weist der Ärztin die Beratung durch die ausgestellte Bescheinigung nach.
    erfüllt
  4. 4
    Ärztliche Durchführung
    Eine Ärztin nimmt den Abbruch vor.
    erfüllt
  5. 5
    Höchstens zwölf Wochen seit der Empfängnis
    Beim Eingriff sind erst zehn Wochen seit der Empfängnis vergangen.
    erfüllt
BFall B

Eine Frau ist schwanger und bittet eine Ärztin ausdrücklich um einen Abbruch. Einen Tag vor dem Eingriff lässt sie sich in einer staatlich anerkannten Beratungsstelle für Schwangerschaftskonflikte beraten. Die Frau legt der Ärztin die dort ausgestellte Beratungsbescheinigung vor; die Ärztin führt den Eingriff genau zehn Wochen nach der Empfängnis durch. Die Schwangerschaft gefährdet weder das Leben noch die Gesundheit der Frau und ist nicht durch eine Straftat entstanden.

Trifft „Fristenlösung“ hier zu?

„Fristenlösung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Beratung mindestens drei Tage vor dem Eingriff

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verlangen der Schwangeren
    Die Schwangere verlangt den Eingriff selbst.
    erfüllt
  2. 2
    Beratung mindestens drei Tage vor dem Eingriff
    Die Beratung erfolgt erst am Tag vor dem Eingriff und damit zu spät.
    fehlt
  3. 3
    Nachweis durch Beratungsbescheinigung
    Die Schwangere weist der Ärztin die tatsächlich erfolgte Beratung durch eine Bescheinigung nach.
    erfüllt
  4. 4
    Ärztliche Durchführung
    Eine Ärztin nimmt den Abbruch vor.
    erfüllt
  5. 5
    Höchstens zwölf Wochen seit der Empfängnis
    Beim Eingriff sind erst zehn Wochen seit der Empfängnis vergangen.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

Fehler§ 218a Abs. 1 StGB wird als Rechtfertigungsgrund eingeordnet.

RichtigDie Vorschrift schließt den Tatbestand des § 218 StGB aus, macht den Abbruch aber nicht rechtmäßig.

Verwechslung

FehlerDie zwölf Wochen werden ab dem Beginn der letzten Monatsblutung gezählt.

RichtigMaßgeblicher Ausgangspunkt ist die Empfängnis, nicht der Beginn der letzten Monatsblutung.

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1 Schema

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