Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen

Rücktritt vom Versuch

§ 24 StGB · Strafrecht

Der Rücktritt vom Versuch ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund, der bei einem nicht fehlgeschlagenen Versuch durch freiwilliges Rücktrittsverhalten die Strafbarkeit wegen der versuchten Tat entfallen lässt. Beim Alleintäter genügt beim unbeendeten Versuch die endgültige Aufgabe der weiteren Tatausführung, während beim beendeten Versuch die Vollendung verhindert werden muss; bleibt sie ohne sein Zutun aus, genügt sein ernsthaftes Bemühen um ihre Verhinderung. Bei mehreren Tatbeteiligten ist grundsätzlich eine erfolgreiche Verhinderung der Vollendung nötig; ernsthaftes Bemühen reicht aus, wenn die Tat unabhängig vom Eingreifen des Zurücktretenden unvollendet bleibt oder unabhängig von dessen früherem Tatbeitrag vollendet wird.

Merksatz

Welche Rücktrittsleistung nötig ist, hängt vom Versuchsstadium und von der Beteiligung weiterer Personen ab.

Wie wird der Rücktritt geprüft?Nach einem strafbaren Versuch folgen Fehlschlag, Bestimmung der Anforderungen, Rücktrittsleistung und Freiwilligkeit.
  1. 1
    Fehlschlag ausschließen
    Ein fehlgeschlagener Versuch schließt den Rücktritt aus.
  2. 2
    Anforderungen bestimmen
    Beim Alleintäter das Versuchsstadium bestimmen; bei mehreren Tatbeteiligten gelten besondere Anforderungen.
  3. 3
    Rücktrittsleistung prüfen
    Nun prüfen, ob die erforderliche Aufgabe, Verhinderung oder ein ausreichendes ernsthaftes Bemühen vorliegt.
  4. 4
    Freiwilligkeit prüfen
    Das Rücktrittsverhalten muss auf einer selbstbestimmten Entscheidung beruhen.
  1. 1
    Fehlschlag ausschließen Ein fehlgeschlagener Versuch schließt den Rücktritt aus.
  2. 2
    Anforderungen bestimmen Beim Alleintäter das Versuchsstadium bestimmen; bei mehreren Tatbeteiligten gelten besondere Anforderungen.
  3. 3
    Rücktrittsleistung prüfen Nun prüfen, ob die erforderliche Aufgabe, Verhinderung oder ein ausreichendes ernsthaftes Bemühen vorliegt.
  4. 4
    Freiwilligkeit prüfen Das Rücktrittsverhalten muss auf einer selbstbestimmten Entscheidung beruhen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

A mischt eine tödliche Menge Gift in Bs Getränk, um B zu töten, und B trinkt es aus. A glaubt, dass das Gift B ohne Hilfe töten wird und eine rechtzeitige Behandlung B noch retten kann. A bereut sein Handeln, ruft deshalb den Rettungsdienst und nennt das verwendete Gift. Nur durch die daraufhin rechtzeitig begonnene Behandlung überlebt B.

Trifft „Rücktritt vom Versuch“ hier zu?

„Rücktritt vom Versuch“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Versuchte Tat
    A hat mit Tötungsvorsatz unmittelbar zur Tötung angesetzt, ohne dass B stirbt.
    erfüllt
  2. 2
    Kein fehlgeschlagener Versuch
    Nach As Vorstellung kann der beabsichtigte Tod weiterhin eintreten.
    erfüllt
  3. 3
    Erforderliche Rücktrittsleistung
    A verhindert beim beendeten Versuch durch die veranlasste Behandlung Bs Tod.
    erfüllt
  4. 4
    Freiwilligkeit
    A entscheidet sich aus Reue und damit aus einem selbstbestimmten Motiv für die Rettung.
    erfüllt
BFall B

1A mischt eine tödliche Menge Gift in Bs Getränk, um B zu töten, und B trinkt es aus. 2A glaubt, dass das Gift B ohne Hilfe töten wird und eine rechtzeitige Behandlung B noch retten kann. 3Bs Bruder hält A eine geladene Pistole an den Kopf und droht, ihn sofort zu erschießen, falls er nicht den Rettungsdienst ruft und das Gift nennt; A folgt allein aus Angst um sein Leben. Nur durch die daraufhin rechtzeitig begonnene Behandlung überlebt B.

Trifft „Rücktritt vom Versuch“ hier zu?

„Rücktritt vom Versuch“ trifft nicht zu.Es fehlt: Freiwilligkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Versuchte Tat
    A hat mit Tötungsvorsatz unmittelbar zur Tötung angesetzt, ohne dass B stirbt.
    erfüllt
  2. 2
    Kein fehlgeschlagener Versuch
    A hält den Tod weiterhin für möglich; die spätere Drohung ändert daran nichts.
    erfüllt
  3. 3
    Erforderliche Rücktrittsleistung
    As Angaben und Notruf führen zur rettenden Behandlung und verhindern Bs Tod.
    erfüllt
  4. 4
    Freiwilligkeit
    A handelt allein unter dem Zwang der unmittelbaren Todesdrohung und damit nicht selbstbestimmt.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEin Rücktritt wird geprüft und bejaht, obwohl der Versuch aus Tätersicht bereits fehlgeschlagen ist.

RichtigEin fehlgeschlagener Versuch schließt den Rücktritt aus.

Verwechslung

FehlerAuch beim beendeten Versuch wird das bloße Unterlassen weiterer Ausführungshandlungen für ausreichend gehalten.

RichtigDer Alleintäter muss die Vollendung verhindern oder, wenn sie ohne sein Zutun ausbleibt, ernsthaft ihre Verhinderung versuchen.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.