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Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens

— · Strafrecht

Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens kann nach herrschender Meinung bei Fahrlässigkeitsdelikten und unechten Unterlassungsdelikten die Schuld des Täters ausschließen, wenn dieser sich in einer außergewöhnlichen Zwangslage befand, in der von ihm vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, das rechtlich gebotene Verhalten einzuhalten, weil die Anforderungen an seine Willenssteuerung das menschlich Erträgliche überstiegen. Sie ist subsidiär gegenüber den gesetzlich geregelten Entschuldigungsgründen (§§ 35, 33 StGB) und kommt nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht. Bei vorsätzlichen Begehungsdelikten wird sie nach herrschender Meinung nicht als allgemeiner übergesetzlicher Entschuldigungsgrund anerkannt.

Merksatz

Auch extremer Druck begründet bei vorsätzlichen Begehungsdelikten keinen allgemeinen übergesetzlichen Entschuldigungsgrund.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

3Ein Vater steht selbst sicher am Ufer und sieht, wie sein kleines Kind in einen reißenden Fluss fällt. Er könnte das Kind nur retten, indem er ins Wasser springt und es auf eine kleine Felskante schiebt. 2Dabei würde er sicher selbst ertrinken; andere Rettungsmöglichkeiten oder Helfer gibt es nicht. 1Obwohl er weiß, dass sein Kind ohne Hilfe ertrinken wird, bleibt er am Ufer, und das Kind ertrinkt.

Trifft „Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens“ hier zu?

„Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Fahrlässigkeitsdelikt oder unechtes Unterlassungsdelikt
    Der Vater unterlässt wissentlich die Rettung seines Kindes, für dessen Leben er grundsätzlich einzustehen hat.
    erfüllt
  2. 2
    Außergewöhnliche, unzumutbare Zwangslage
    Auch die elterliche Einstandspflicht verlangt keine Rettung um den Preis des sicheren eigenen Todes.
    erfüllt
  3. 3
    Kein gesetzlicher Entschuldigungsgrund
    Der Vater befindet sich selbst nicht in gegenwärtiger Gefahr; ein gesetzlicher Entschuldigungsgrund für das Unterlassen greift nicht ein.
    erfüllt
BFall B

Ein Vater steht selbst sicher am Ufer und sieht, wie sein kleines Kind in einen Fluss fällt. Er könnte es durch knietiefes Wasser erreichen und ans Ufer bringen, müsste dabei aber barfuß über scharfkantige Steine gehen und leichte Schnittwunden erleiden. Andere Rettungsmöglichkeiten oder Helfer gibt es nicht; 3weitere Gefahren drohen ihm bei der Rettung nicht. 1Obwohl er weiß, dass sein Kind ohne Hilfe ertrinken wird, bleibt er am Ufer, und das Kind ertrinkt.

Trifft „Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens“ hier zu?

„Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens“ trifft nicht zu.Es fehlt: Außergewöhnliche, unzumutbare Zwangslage

An der Definition geprüft

  1. 1
    Fahrlässigkeitsdelikt oder unechtes Unterlassungsdelikt
    Der Vater unterlässt wissentlich die Rettung seines Kindes, für dessen Leben er grundsätzlich einzustehen hat.
    erfüllt
  2. 2
    Außergewöhnliche, unzumutbare Zwangslage
    Leichte Schnittwunden muss der Vater zur Rettung seines Kindes hinnehmen.
    fehlt
  3. 3
    Kein gesetzlicher Entschuldigungsgrund
    Die drohenden leichten Schnittwunden begründen keinen entschuldigenden Notstand; auch sonst greift kein gesetzlicher Entschuldigungsgrund ein.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Tat wird wegen unzumutbarer Anforderungen als rechtmäßig angesehen.

RichtigUnzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens kann die Schuld ausschließen, rechtfertigt die Tat aber nicht.

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Unzumutbarkeit wird herangezogen, ohne gesetzliche Entschuldigungsgründe zu prüfen.

RichtigGesetzliche Entschuldigungsgründe sind vorrangig zu prüfen.

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