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Schuld

§ 20 StGB · Strafrecht

Schuld ist der persönliche Vorwurf, den die Rechtsgemeinschaft dem Täter dafür macht, dass er bei bestehender Schuldfähigkeit die rechtswidrige Tat begangen hat, obwohl er sich rechtmäßig hätte verhalten können. Er muss das Unrecht der Tat zumindest erkennen können; Entschuldigungsgründe dürfen nicht vorliegen.

Merksatz

Schuld fragt, ob die rechtswidrige Tat dem Täter persönlich vorgeworfen werden kann.

Wo steht die Schuld im Deliktsaufbau?Gezeigt sind die letzten beiden Stufen des üblichen dreistufigen Deliktsaufbaus.
  1. 1
    Rechtswidrigkeit
    Die Tat darf nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt sein.
  2. 2
    Schuld
    Die rechtswidrige Tat muss dem Täter persönlich vorwerfbar sein.
  1. 1
    Rechtswidrigkeit Die Tat darf nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt sein.
  2. 2
    Schuld Die rechtswidrige Tat muss dem Täter persönlich vorwerfbar sein.
Schuld

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Der 30-jährige Paul ist psychisch gesund, nüchtern und kann sein Handeln bewusst steuern. Aus Ärger über laute Musik erschießt er seinen Nachbarn. Er weiß, dass er den Nachbarn nicht töten darf. Niemand bedroht ihn oder andere, und es besteht keine Notlage.

Trifft „Schuld“ hier zu?

„Schuld“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schuldfähigkeit
    Paul ist erwachsen und weder in seiner Einsichts- noch in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt.
    erfüllt
  2. 2
    Begehung einer rechtswidrigen Tat
    Die vorsätzliche Tötung ist durch keinen Rechtfertigungsgrund gedeckt.
    erfüllt
  3. 3
    Möglichkeit rechtmäßigen Verhaltens
    Paul hätte die Tötung unterlassen können.
    erfüllt
  4. 4
    Zumindest potenzielles Unrechtsbewusstsein
    Paul erkennt tatsächlich, dass seine Tat verboten ist.
    erfüllt
  5. 5
    Keine Entschuldigungsgründe
    Es bestehen keine Umstände, die Paul entschuldigen.
    erfüllt
BFall B

Ein Entführer richtet eine Pistole auf den Kopf von Pauls Ehefrau und wird sie sofort erschießen, wenn Paul nicht einen unbeteiligten Passanten tötet. Paul ist Bäcker, hat die Gefahr nicht verursacht und kann seine Frau auf keine andere Weise retten. 1Der 30-jährige Paul ist psychisch gesund, nüchtern und kann sein Handeln bewusst steuern; 4er weiß, dass er den Passanten nicht töten darf. 3Er könnte sich weigern, 2erschießt den Passanten aber, um seine Frau zu retten.

Trifft „Schuld“ hier zu?

„Schuld“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine Entschuldigungsgründe

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schuldfähigkeit
    Paul ist erwachsen und trotz der Bedrohung einsichts- und steuerungsfähig.
    erfüllt
  2. 2
    Begehung einer rechtswidrigen Tat
    Die Rettung seiner Ehefrau rechtfertigt nicht die gezielte Tötung eines unbeteiligten Menschen.
    erfüllt
  3. 3
    Möglichkeit rechtmäßigen Verhaltens
    Paul könnte die Tötung unterlassen, auch wenn dann seine Ehefrau stirbt.
    erfüllt
  4. 4
    Zumindest potenzielles Unrechtsbewusstsein
    Paul erkennt das Verbot seiner Tat.
    erfüllt
  5. 5
    Keine Entschuldigungsgründe
    Die gegenwärtige, anders nicht abwendbare Lebensgefahr für seine Ehefrau entschuldigt Paul nach § 35 Abs. 1 StGB.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAus einer schweren psychischen Erkrankung wird unmittelbar auf Schuldunfähigkeit geschlossen.

RichtigEine von § 20 StGB erfasste Störung muss bei der Tat die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aufgehoben haben.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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