Definitionen
Selbstverschulden der Notstandslage
§ 35 Abs. 1 S. 2 StGB · StrafrechtSelbstverschulden der Notstandslage liegt vor, wenn der Täter die Gefahr, die er durch die Notstandshandlung abwenden will, durch sein vorwerfbares, zumindest fahrlässiges Vorverhalten selbst herbeigeführt hat. Dies schließt nach überwiegender Ansicht die Rechtfertigung nach § 34 StGB nicht aus, kann aber die Entschuldigung gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 StGB ausschließen oder einschränken, soweit ihm das Hinnehmen der Gefahr nach den Umständen zumutbar war.
Auch bei selbstverschuldeter Gefahr bleibt entscheidend, ob ihre Hinnahme zumutbar war.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Paul betritt trotz einer gut sichtbaren Warnung vor lebensgefährlichem Steinschlag einen gesperrten Berghang und löst dadurch einen Steinschlag aus. In der einzigen Felsnische, die vor den Steinen schützt und nur einer Person Platz bietet, steht Lea. Paul stößt Lea aus der Nische in die Steine und nimmt ihren Platz ein, um nicht selbst erschlagen zu werden. Lea stirbt.
Trifft „Selbstverschulden der Notstandslage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeabsichtigte GefahrabwendungPaul handelt, um der gegenwärtigen Lebensgefahr durch die Steine zu entgehen.
- 2erfülltVorwerfbares, zumindest fahrlässiges VorverhaltenDie erkennbare Warnung und die Sperrung machen das Betreten zumindest fahrlässig.
- 3erfülltEigene Herbeiführung der GefahrPaul verursacht durch das Betreten des Hangs den gefährlichen Steinschlag.
3Auf einem freigegebenen Wanderweg löst Paul durch einen gewöhnlichen Schritt einen Steinschlag aus; die unter dem Weg verborgene Instabilität war auch bei sorgfältigem Verhalten nicht erkennbar. In der einzigen Felsnische, die vor den Steinen schützt und nur einer Person Platz bietet, steht Lea. 1Paul stößt Lea aus der Nische in die Steine und nimmt ihren Platz ein, um nicht selbst erschlagen zu werden. Lea stirbt.
Trifft „Selbstverschulden der Notstandslage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeabsichtigte GefahrabwendungPaul handelt, um der gegenwärtigen Lebensgefahr durch die Steine zu entgehen.
- 2fehltVorwerfbares, zumindest fahrlässiges VorverhaltenDer gewöhnliche Schritt auf dem freigegebenen Weg war wegen der auch bei Sorgfalt nicht erkennbaren Gefahr nicht vorwerfbar.
- 3erfülltEigene Herbeiführung der GefahrPauls Schritt verursacht den gefährlichen Steinschlag.
Typische Fehler
FehlerJede eigene Verursachung der Gefahr wird bereits als Selbstverschulden behandelt.
RichtigDas gefahrbegründende Vorverhalten muss dem Täter zumindest als fahrlässig vorwerfbar sein.
FehlerAus dem Selbstverschulden wird ohne Weiteres auf den Ausschluss einer Rechtfertigung geschlossen.
RichtigNach überwiegender Ansicht schließt das Selbstverschulden eine Rechtfertigung nach § 34 StGB nicht schon für sich genommen aus.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema