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Selbstverschulden der Notstandslage

§ 35 Abs. 1 S. 2 StGB · Strafrecht

Selbstverschulden der Notstandslage liegt vor, wenn der Täter die Gefahr, die er durch die Notstandshandlung abwenden will, durch sein vorwerfbares, zumindest fahrlässiges Vorverhalten selbst herbeigeführt hat. Dies schließt nach überwiegender Ansicht die Rechtfertigung nach § 34 StGB nicht aus, kann aber die Entschuldigung gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 StGB ausschließen oder einschränken, soweit ihm das Hinnehmen der Gefahr nach den Umständen zumutbar war.

Merksatz

Auch bei selbstverschuldeter Gefahr bleibt entscheidend, ob ihre Hinnahme zumutbar war.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Paul betritt trotz einer gut sichtbaren Warnung vor lebensgefährlichem Steinschlag einen gesperrten Berghang und löst dadurch einen Steinschlag aus. In der einzigen Felsnische, die vor den Steinen schützt und nur einer Person Platz bietet, steht Lea. Paul stößt Lea aus der Nische in die Steine und nimmt ihren Platz ein, um nicht selbst erschlagen zu werden. Lea stirbt.

Trifft „Selbstverschulden der Notstandslage“ hier zu?

„Selbstverschulden der Notstandslage“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beabsichtigte Gefahrabwendung
    Paul handelt, um der gegenwärtigen Lebensgefahr durch die Steine zu entgehen.
    erfüllt
  2. 2
    Vorwerfbares, zumindest fahrlässiges Vorverhalten
    Die erkennbare Warnung und die Sperrung machen das Betreten zumindest fahrlässig.
    erfüllt
  3. 3
    Eigene Herbeiführung der Gefahr
    Paul verursacht durch das Betreten des Hangs den gefährlichen Steinschlag.
    erfüllt
BFall B

3Auf einem freigegebenen Wanderweg löst Paul durch einen gewöhnlichen Schritt einen Steinschlag aus; die unter dem Weg verborgene Instabilität war auch bei sorgfältigem Verhalten nicht erkennbar. In der einzigen Felsnische, die vor den Steinen schützt und nur einer Person Platz bietet, steht Lea. 1Paul stößt Lea aus der Nische in die Steine und nimmt ihren Platz ein, um nicht selbst erschlagen zu werden. Lea stirbt.

Trifft „Selbstverschulden der Notstandslage“ hier zu?

„Selbstverschulden der Notstandslage“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vorwerfbares, zumindest fahrlässiges Vorverhalten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beabsichtigte Gefahrabwendung
    Paul handelt, um der gegenwärtigen Lebensgefahr durch die Steine zu entgehen.
    erfüllt
  2. 2
    Vorwerfbares, zumindest fahrlässiges Vorverhalten
    Der gewöhnliche Schritt auf dem freigegebenen Weg war wegen der auch bei Sorgfalt nicht erkennbaren Gefahr nicht vorwerfbar.
    fehlt
  3. 3
    Eigene Herbeiführung der Gefahr
    Pauls Schritt verursacht den gefährlichen Steinschlag.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerJede eigene Verursachung der Gefahr wird bereits als Selbstverschulden behandelt.

RichtigDas gefahrbegründende Vorverhalten muss dem Täter zumindest als fahrlässig vorwerfbar sein.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus dem Selbstverschulden wird ohne Weiteres auf den Ausschluss einer Rechtfertigung geschlossen.

RichtigNach überwiegender Ansicht schließt das Selbstverschulden eine Rechtfertigung nach § 34 StGB nicht schon für sich genommen aus.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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