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Notstandslage

§ 34 StGB · Strafrecht

Eine Notstandslage liegt vor, wenn ein rechtlich geschütztes Gut oder Recht durch eine gegenwärtige Gefahr bedroht wird. Eine Gefahr ist ein Zustand, bei dem nach den objektiven Umständen der Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist. Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn der Schadenseintritt unmittelbar bevorsteht oder ein gefahrdrohender Zustand jederzeit in einen Schaden umschlagen kann, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.

Merksatz

Gegenwärtigkeit bedeutet zeitlichen Handlungsdruck, nicht zwingend einen unmittelbar bevorstehenden Schadenseintritt.

Wie wird § 34 StGB objektiv geprüft?Die Notstandslage ist die erste objektive Stufe. Die subjektiven Voraussetzungen der Rechtfertigung sind nicht dargestellt.
  1. 1
    1. Notstandslage
    Bedrohung eines geschützten Gutes durch eine gegenwärtige Gefahr.
  2. 2
    2. Erforderlichkeit
    Die Abwehr muss geeignet sein; ein gleich wirksames, milderes Mittel darf nicht zur Verfügung stehen.
  3. 3
    3. Interessenabwägung
    Das zu schützende Interesse muss wesentlich schwerer wiegen als das beeinträchtigte.
  4. 4
    4. Angemessenheit
    Die Tat muss als Mittel der Gefahrenabwehr auch mit den sonstigen Wertungen der Rechtsordnung vereinbar sein.
  1. 1
    1. Notstandslage Bedrohung eines geschützten Gutes durch eine gegenwärtige Gefahr.
  2. 2
    2. Erforderlichkeit Die Abwehr muss geeignet sein; ein gleich wirksames, milderes Mittel darf nicht zur Verfügung stehen.
  3. 3
    3. Interessenabwägung Das zu schützende Interesse muss wesentlich schwerer wiegen als das beeinträchtigte.
  4. 4
    4. Angemessenheit Die Tat muss als Mittel der Gefahrenabwehr auch mit den sonstigen Wertungen der Rechtsordnung vereinbar sein.
Notstandslage

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

In Leas eigenem Haus sprühen aus einem defekten Heizlüfter Funken auf eine Gardine. Ohne sofortiges Abschalten wird die Gardine Feuer fangen und das Haus in Brand setzen.

Trifft „Notstandslage“ hier zu?

„Notstandslage“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtlich geschütztes Gut oder Recht
    Leas Eigentum am Haus ist rechtlich geschützt.
    erfüllt
  2. 2
    Hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadens
    Ohne Eingreifen wird das Haus durch einen Brand beschädigt.
    erfüllt
  3. 3
    Gegenwärtigkeit der Gefahr
    Der Brand steht unmittelbar bevor und verlangt sofortige Abwehr.
    erfüllt
BFall B

In Leas eigenem Haus ist die Heizungsanlage so defekt, dass beim nächsten Einschalten ein Brand entstehen wird. Die Anlage wird erst in sechs Monaten wieder eingeschaltet und bleibt bis dahin vollständig ausgeschaltet, ohne Schäden verursachen zu können. Ein Austausch des defekten Bauteils am Vortag würde den Brand sicher verhindern.

Trifft „Notstandslage“ hier zu?

„Notstandslage“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gegenwärtigkeit der Gefahr

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtlich geschütztes Gut oder Recht
    Leas Eigentum am Haus ist rechtlich geschützt.
    erfüllt
  2. 2
    Hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadens
    Der vorhandene Defekt wird ohne Reparatur beim nächsten Einschalten einen Brand verursachen.
    erfüllt
  3. 3
    Gegenwärtigkeit der Gefahr
    Der Schaden droht erst in sechs Monaten und lässt sich noch unmittelbar davor sicher verhindern.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus dem Vorliegen einer Notstandslage wird unmittelbar auf die Rechtfertigung der Abwehrhandlung geschlossen.

RichtigDie Gefahr allein genügt nicht; erforderlich sind unter anderem ein wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses und eine angemessene Abwehrhandlung.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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