Definitionen
Notstandslage
§ 34 StGB · StrafrechtEine Notstandslage liegt vor, wenn ein rechtlich geschütztes Gut oder Recht durch eine gegenwärtige Gefahr bedroht wird. Eine Gefahr ist ein Zustand, bei dem nach den objektiven Umständen der Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist. Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn der Schadenseintritt unmittelbar bevorsteht oder ein gefahrdrohender Zustand jederzeit in einen Schaden umschlagen kann, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.
Gegenwärtigkeit bedeutet zeitlichen Handlungsdruck, nicht zwingend einen unmittelbar bevorstehenden Schadenseintritt.
- 11. NotstandslageBedrohung eines geschützten Gutes durch eine gegenwärtige Gefahr.
- 22. ErforderlichkeitDie Abwehr muss geeignet sein; ein gleich wirksames, milderes Mittel darf nicht zur Verfügung stehen.
- 33. InteressenabwägungDas zu schützende Interesse muss wesentlich schwerer wiegen als das beeinträchtigte.
- 44. AngemessenheitDie Tat muss als Mittel der Gefahrenabwehr auch mit den sonstigen Wertungen der Rechtsordnung vereinbar sein.
- 11. Notstandslage Bedrohung eines geschützten Gutes durch eine gegenwärtige Gefahr.
- 22. Erforderlichkeit Die Abwehr muss geeignet sein; ein gleich wirksames, milderes Mittel darf nicht zur Verfügung stehen.
- 33. Interessenabwägung Das zu schützende Interesse muss wesentlich schwerer wiegen als das beeinträchtigte.
- 44. Angemessenheit Die Tat muss als Mittel der Gefahrenabwehr auch mit den sonstigen Wertungen der Rechtsordnung vereinbar sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
In Leas eigenem Haus sprühen aus einem defekten Heizlüfter Funken auf eine Gardine. Ohne sofortiges Abschalten wird die Gardine Feuer fangen und das Haus in Brand setzen.
Trifft „Notstandslage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtlich geschütztes Gut oder RechtLeas Eigentum am Haus ist rechtlich geschützt.
- 2erfülltHinreichende Wahrscheinlichkeit eines SchadensOhne Eingreifen wird das Haus durch einen Brand beschädigt.
- 3erfülltGegenwärtigkeit der GefahrDer Brand steht unmittelbar bevor und verlangt sofortige Abwehr.
In Leas eigenem Haus ist die Heizungsanlage so defekt, dass beim nächsten Einschalten ein Brand entstehen wird. Die Anlage wird erst in sechs Monaten wieder eingeschaltet und bleibt bis dahin vollständig ausgeschaltet, ohne Schäden verursachen zu können. Ein Austausch des defekten Bauteils am Vortag würde den Brand sicher verhindern.
Trifft „Notstandslage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtlich geschütztes Gut oder RechtLeas Eigentum am Haus ist rechtlich geschützt.
- 2erfülltHinreichende Wahrscheinlichkeit eines SchadensDer vorhandene Defekt wird ohne Reparatur beim nächsten Einschalten einen Brand verursachen.
- 3fehltGegenwärtigkeit der GefahrDer Schaden droht erst in sechs Monaten und lässt sich noch unmittelbar davor sicher verhindern.
Typische Fehler
FehlerAus dem Vorliegen einer Notstandslage wird unmittelbar auf die Rechtfertigung der Abwehrhandlung geschlossen.
RichtigDie Gefahr allein genügt nicht; erforderlich sind unter anderem ein wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses und eine angemessene Abwehrhandlung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema