Definitionen
Interessenabwägung
Die Interessenabwägung ist eine Methode der Rechtsfindung, bei der die widerstreitenden Interessen der Beteiligten – unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls sowie der einschlägigen Wertungen der Rechtsordnung – gegenübergestellt und gewichtet werden, um zu ermitteln, welchem Interesse der Vorrang gebührt.
Das Gewicht eines Interesses hängt auch von den Umständen des konkreten Falls ab.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Arbeitgeber will einer langjährig beschäftigten Mitarbeiterin nach einer einmaligen schweren Beleidigung ihres Vorgesetzten sofort kündigen. Das Gericht berücksichtigt 1das Interesse des Arbeitgebers an einem störungsfreien Betrieb und das Interesse der Mitarbeiterin am Erhalt ihres Arbeitsplatzes sowie 2sämtliche bedeutsamen Umstände, insbesondere die bisher störungsfreie Zusammenarbeit und ihre sofortige Entschuldigung. 3Es bezieht außerdem die rechtliche Vorgabe ein, dass eine sofortige Beendigung nur als letztes Mittel in Betracht kommt. 4Anschließend vergleicht es die beiden Interessen und bewertet ihre Bedeutung, um zu bestimmen, welches im konkreten Fall vorgehen soll.
Trifft „Interessenabwägung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWiderstreitende Interessen der BeteiligtenDas betriebliche Interesse steht dem Interesse am Fortbestand des Arbeitsplatzes gegenüber.
- 2erfülltBerücksichtigung aller relevanten EinzelfallumständeDas Gericht berücksichtigt neben dem Vorfall auch die weiteren entscheidungserheblichen Umstände.
- 3erfülltBerücksichtigung rechtlicher WertungenDas Gericht orientiert seine Prüfung am rechtlichen Vorrang milderer Mittel.
- 4erfülltGegenüberstellung und Gewichtung zur VorrangermittlungDas Gericht setzt die Interessen zueinander ins Verhältnis, um ihren Vorrang zu bestimmen.
Ein Arbeitgeber will einer langjährig beschäftigten Mitarbeiterin nach einer einmaligen schweren Beleidigung ihres Vorgesetzten sofort kündigen. Das Gericht berücksichtigt 1das Interesse des Arbeitgebers an einem störungsfreien Betrieb und das Interesse der Mitarbeiterin am Erhalt ihres Arbeitsplatzes sowie 2sämtliche bedeutsamen Umstände, insbesondere die bisher störungsfreie Zusammenarbeit und ihre sofortige Entschuldigung. 3Es bezieht außerdem die rechtliche Vorgabe ein, dass eine sofortige Beendigung nur als letztes Mittel in Betracht kommt. Es hält diese Gesichtspunkte lediglich nebeneinander fest, ohne die beiden Interessen zu vergleichen oder ihre Bedeutung zueinander zu bestimmen.
Trifft „Interessenabwägung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWiderstreitende Interessen der BeteiligtenDas betriebliche Interesse steht dem Interesse am Fortbestand des Arbeitsplatzes gegenüber.
- 2erfülltBerücksichtigung aller relevanten EinzelfallumständeDie Sammlung umfasst alle entscheidungserheblichen Umstände des Falls.
- 3erfülltBerücksichtigung rechtlicher WertungenDer rechtliche Vorrang milderer Mittel wird in die Prüfung einbezogen.
- 4fehltGegenüberstellung und Gewichtung zur VorrangermittlungDie bloße Sammlung wird nicht durch einen Vergleich und eine relative Gewichtung der Interessen ergänzt.
Typische Fehler
FehlerNur der auslösende Vorfall wird betrachtet; weitere entscheidungserhebliche Umstände bleiben unberücksichtigt.
RichtigAuch die übrigen relevanten Umstände des Einzelfalls müssen einbezogen werden.
FehlerDie Gewichtung wird als freie Entscheidung nach persönlichem Gerechtigkeitsempfinden verstanden.
RichtigDie Gewichtung muss sich an den einschlägigen rechtlichen Wertungen orientieren.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
4 Schemata