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Befehlsnotstand

§ 5 WStG, § 35 StGB · Strafrecht

Begeht ein militärischer Untergebener auf Befehl eine rechtswidrige Straftat, ist seine Schuld nach § 5 Abs. 1 WStG ausgeschlossen, wenn er deren Rechtswidrigkeit nicht erkennt und diese nach den ihm bekannten Umständen nicht offensichtlich ist. Bei geringer Schuld wegen der besonderen Lage bei der Befehlsausführung kann das Gericht die Strafe mildern, bei Vergehen auch von Strafe absehen (§ 5 Abs. 2 WStG). Im engeren Sinne bezeichnet Befehlsnotstand die Lage, in der dem Untergebenen bei Verweigerung des Befehls eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit droht; seine Entschuldigung richtet sich dann nach § 35 StGB.

Merksatz

Ein Befehl allein schließt die Schuld des Untergebenen nicht aus.

Wo wirkt das Handeln auf Befehl?Bei einer rechtswidrigen Straftat betrifft § 5 WStG die Schuld, nicht die Rechtfertigung.
  1. 1
    Tatbestand
    Die befohlene Handlung erfüllt einen Straftatbestand.
  2. 2
    Rechtswidrigkeit
    Die Tat ist rechtswidrig; § 5 WStG rechtfertigt sie nicht.
  3. 3
    Schuld
    Hier werden Erkenntnis und Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit nach § 5 Abs. 1 WStG geprüft.
  1. 1
    Tatbestand Die befohlene Handlung erfüllt einen Straftatbestand.
  2. 2
    Rechtswidrigkeit Die Tat ist rechtswidrig; § 5 WStG rechtfertigt sie nicht.
  3. 3
    Schuld Hier werden Erkenntnis und Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit nach § 5 Abs. 1 WStG geprüft.
Befehlsnotstand

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Soldat sperrt auf Befehl seines Vorgesetzten einen Kameraden gegen dessen Willen für eine Stunde in einen Raum. Der Vorgesetzte will den Kameraden damit allein für ein längst abgeschlossenes Zuspätkommen bestrafen; eine aktuelle Störung des Dienstes besteht nicht, und ein Richter wurde nicht eingeschaltet. Zwei militärische Rechtslehrer haben dem Soldaten im Unterricht übereinstimmend erklärt, solche kurzen Einschließungen seien als zusätzliche Strafe ohne gerichtliche Beteiligung erlaubt. Der Soldat kennt sämtliche tatsächlichen Umstände und hält das Einsperren aufgrund dieser Auskunft für erlaubt.

Trifft „Befehlsnotstand“ hier zu?

„Befehlsnotstand“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Militärischer Untergebener
    Der Soldat handelt innerhalb eines militärischen Unterordnungsverhältnisses.
    erfüllt
  2. 2
    Handeln auf Befehl
    Das Einsperren führt die Anweisung des Vorgesetzten aus.
    erfüllt
  3. 3
    Rechtswidrige Straftat
    Das Einsperren als eigenmächtige zusätzliche Strafe ist eine rechtswidrige Freiheitsberaubung.
    erfüllt
  4. 4
    Keine Erkenntnis der Rechtswidrigkeit
    Der Soldat kennt die Tatsachen, irrt aber über die rechtliche Erlaubnis.
    erfüllt
  5. 5
    Keine Offensichtlichkeit nach den bekannten Umständen
    Angesichts der übereinstimmenden fachkundigen Auskünfte ist der Fehler über die militärischen Strafbefugnisse für ihn nicht offensichtlich.
    erfüllt
BFall B

Ein Soldat erhält von seinem Vorgesetzten den Auftrag, einem friedlich wartenden Passanten aus Spaß ins Gesicht zu schlagen. Er weiß, dass der Passant nichts getan hat und den Schlag nicht will. Der Soldat glaubt, Befehle seines Vorgesetzten erlaubten jedes angeordnete Verhalten, und schlägt dem Passanten die Nase blutig.

Trifft „Befehlsnotstand“ hier zu?

„Befehlsnotstand“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine Offensichtlichkeit nach den bekannten Umständen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Militärischer Untergebener
    Der Soldat steht zu dem Anweisenden in einem militärischen Unterordnungsverhältnis.
    erfüllt
  2. 2
    Handeln auf Befehl
    Mit dem Schlag führt der Soldat die Anweisung seines Vorgesetzten aus.
    erfüllt
  3. 3
    Rechtswidrige Straftat
    Der grundlose Schlag ist eine rechtswidrige Körperverletzung.
    erfüllt
  4. 4
    Keine Erkenntnis der Rechtswidrigkeit
    Der Soldat hält die Tat aufgrund seiner falschen Vorstellung von der Befehlswirkung für erlaubt.
    erfüllt
  5. 5
    Keine Offensichtlichkeit nach den bekannten Umständen
    Dass ein friedlicher Passant nicht zum Spaß verletzt werden darf, ist nach den bekannten Umständen offensichtlich.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Befehlsausführung wird als Rechtfertigung der Straftat behandelt.

Richtig§ 5 WStG betrifft die Schuld; die befohlene Tat bleibt rechtswidrig.

Voraussetzung vergessen

FehlerFür den Schuldausschluss wird allein darauf abgestellt, dass der Untergebene die Rechtswidrigkeit nicht erkannt hat.

RichtigZusätzlich darf die Rechtswidrigkeit nach den ihm bekannten Umständen nicht offensichtlich sein.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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