Definitionen
Befehlsnotstand
§ 5 WStG, § 35 StGB · StrafrechtBegeht ein militärischer Untergebener auf Befehl eine rechtswidrige Straftat, ist seine Schuld nach § 5 Abs. 1 WStG ausgeschlossen, wenn er deren Rechtswidrigkeit nicht erkennt und diese nach den ihm bekannten Umständen nicht offensichtlich ist. Bei geringer Schuld wegen der besonderen Lage bei der Befehlsausführung kann das Gericht die Strafe mildern, bei Vergehen auch von Strafe absehen (§ 5 Abs. 2 WStG). Im engeren Sinne bezeichnet Befehlsnotstand die Lage, in der dem Untergebenen bei Verweigerung des Befehls eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit droht; seine Entschuldigung richtet sich dann nach § 35 StGB.
Ein Befehl allein schließt die Schuld des Untergebenen nicht aus.
- 1TatbestandDie befohlene Handlung erfüllt einen Straftatbestand.
- 2RechtswidrigkeitDie Tat ist rechtswidrig; § 5 WStG rechtfertigt sie nicht.
- 3SchuldHier werden Erkenntnis und Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit nach § 5 Abs. 1 WStG geprüft.
- 1Tatbestand Die befohlene Handlung erfüllt einen Straftatbestand.
- 2Rechtswidrigkeit Die Tat ist rechtswidrig; § 5 WStG rechtfertigt sie nicht.
- 3Schuld Hier werden Erkenntnis und Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit nach § 5 Abs. 1 WStG geprüft.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Soldat sperrt auf Befehl seines Vorgesetzten einen Kameraden gegen dessen Willen für eine Stunde in einen Raum. Der Vorgesetzte will den Kameraden damit allein für ein längst abgeschlossenes Zuspätkommen bestrafen; eine aktuelle Störung des Dienstes besteht nicht, und ein Richter wurde nicht eingeschaltet. Zwei militärische Rechtslehrer haben dem Soldaten im Unterricht übereinstimmend erklärt, solche kurzen Einschließungen seien als zusätzliche Strafe ohne gerichtliche Beteiligung erlaubt. Der Soldat kennt sämtliche tatsächlichen Umstände und hält das Einsperren aufgrund dieser Auskunft für erlaubt.
Trifft „Befehlsnotstand“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMilitärischer UntergebenerDer Soldat handelt innerhalb eines militärischen Unterordnungsverhältnisses.
- 2erfülltHandeln auf BefehlDas Einsperren führt die Anweisung des Vorgesetzten aus.
- 3erfülltRechtswidrige StraftatDas Einsperren als eigenmächtige zusätzliche Strafe ist eine rechtswidrige Freiheitsberaubung.
- 4erfülltKeine Erkenntnis der RechtswidrigkeitDer Soldat kennt die Tatsachen, irrt aber über die rechtliche Erlaubnis.
- 5erfülltKeine Offensichtlichkeit nach den bekannten UmständenAngesichts der übereinstimmenden fachkundigen Auskünfte ist der Fehler über die militärischen Strafbefugnisse für ihn nicht offensichtlich.
Ein Soldat erhält von seinem Vorgesetzten den Auftrag, einem friedlich wartenden Passanten aus Spaß ins Gesicht zu schlagen. Er weiß, dass der Passant nichts getan hat und den Schlag nicht will. Der Soldat glaubt, Befehle seines Vorgesetzten erlaubten jedes angeordnete Verhalten, und schlägt dem Passanten die Nase blutig.
Trifft „Befehlsnotstand“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMilitärischer UntergebenerDer Soldat steht zu dem Anweisenden in einem militärischen Unterordnungsverhältnis.
- 2erfülltHandeln auf BefehlMit dem Schlag führt der Soldat die Anweisung seines Vorgesetzten aus.
- 3erfülltRechtswidrige StraftatDer grundlose Schlag ist eine rechtswidrige Körperverletzung.
- 4erfülltKeine Erkenntnis der RechtswidrigkeitDer Soldat hält die Tat aufgrund seiner falschen Vorstellung von der Befehlswirkung für erlaubt.
- 5fehltKeine Offensichtlichkeit nach den bekannten UmständenDass ein friedlicher Passant nicht zum Spaß verletzt werden darf, ist nach den bekannten Umständen offensichtlich.
Typische Fehler
FehlerDie Befehlsausführung wird als Rechtfertigung der Straftat behandelt.
Richtig§ 5 WStG betrifft die Schuld; die befohlene Tat bleibt rechtswidrig.
FehlerFür den Schuldausschluss wird allein darauf abgestellt, dass der Untergebene die Rechtswidrigkeit nicht erkannt hat.
RichtigZusätzlich darf die Rechtswidrigkeit nach den ihm bekannten Umständen nicht offensichtlich sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema