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Nötigungsnotstand

§ 35 StGB · Strafrecht

Der Nötigungsnotstand bezeichnet die Situation, in der jemand durch die Drohung eines Dritten mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat zur Abwendung dieser Gefahr begeht. Eine Entschuldigung kommt unmittelbar nach § 35 StGB in Betracht, wenn die Gefahr den Täter selbst, einen Angehörigen oder eine andere ihm nahestehende Person betrifft, nicht anders abwendbar ist und ihm ihre Hinnahme nicht zugemutet werden kann. Nach herrschender Meinung rechtfertigt diese Lage die Tat nicht nach § 34 StGB.

Merksatz

Die Drohung kann den Täter entschuldigen, macht seine Tat aber nicht automatisch rechtmäßig.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Dora richtet eine geladene Pistole auf Paul und droht, sofort zu schießen, wenn er die unbeteiligte Nora nicht kräftig ins Gesicht schlägt. Paul kann weder fliehen noch Hilfe holen oder Dora auf andere Weise stoppen. Um nicht erschossen zu werden, schlägt Paul Nora gegen ihren Willen ins Gesicht, sodass sie eine schmerzhafte Schwellung bekommt. Paul ist als Tourist unterwegs und hat die Bedrohung nicht veranlasst.

Trifft „Nötigungsnotstand“ hier zu?

„Nötigungsnotstand“ trifft zu.Alle 6 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Drohung durch einen Dritten
    Dora kündigt Paul einen Schuss an, falls er ihrer Forderung nicht folgt.
    erfüllt
  2. 2
    Gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit
    Paul droht unmittelbar eine tödliche Schussverletzung.
    erfüllt
  3. 3
    Rechtswidrige Tat zur Abwendung der angedrohten Gefahr
    Paul begeht die nach herrschender Meinung nicht gerechtfertigte Körperverletzung, um den Schuss abzuwenden.
    erfüllt
  4. 4
    Gefahr für den Täter, einen Angehörigen oder eine nahestehende Person
    Die Lebensgefahr betrifft Paul selbst.
    erfüllt
  5. 5
    Keine andere Möglichkeit der Gefahrenabwehr
    Paul steht keine andere Möglichkeit zur Verfügung, den Schuss abzuwenden.
    erfüllt
  6. 6
    Keine zumutbare Hinnahme der Gefahr
    Es bestehen keine besonderen Umstände, aufgrund derer Paul die tödliche Gefahr hinnehmen müsste.
    erfüllt
BFall B

Dora richtet eine geladene Pistole auf Paul und droht, sofort zu schießen, wenn er die unbeteiligte Nora nicht kräftig ins Gesicht schlägt. Paul kann weder fliehen noch Hilfe holen oder Dora auf andere Weise stoppen und hat die Bedrohung nicht veranlasst. Paul ist als Tourist unterwegs und hatte schon vor Doras Auftauchen beschlossen, Nora aus Wut zu verletzen. Er schlägt Nora gegen ihren Willen ins Gesicht und verursacht eine schmerzhafte Schwellung; sein einziges Ziel ist, ihr wehzutun, nicht Doras Schuss zu verhindern.

Trifft „Nötigungsnotstand“ hier zu?

„Nötigungsnotstand“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechtswidrige Tat zur Abwendung der angedrohten Gefahr

An der Definition geprüft

  1. 1
    Drohung durch einen Dritten
    Dora kündigt Paul einen Schuss an, falls er ihrer Forderung nicht folgt.
    erfüllt
  2. 2
    Gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit
    Paul droht unmittelbar eine tödliche Schussverletzung.
    erfüllt
  3. 3
    Rechtswidrige Tat zur Abwendung der angedrohten Gefahr
    Paul begeht die Körperverletzung ausschließlich aus Wut und nicht zur Abwendung der Gefahr.
    fehlt
  4. 4
    Gefahr für den Täter, einen Angehörigen oder eine nahestehende Person
    Die Lebensgefahr betrifft Paul selbst.
    erfüllt
  5. 5
    Keine andere Möglichkeit der Gefahrenabwehr
    Paul steht keine andere Möglichkeit zur Verfügung, den Schuss abzuwenden.
    erfüllt
  6. 6
    Keine zumutbare Hinnahme der Gefahr
    Es bestehen keine besonderen Umstände, aufgrund derer Paul die tödliche Gefahr hinnehmen müsste.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerFür eine Entschuldigung nach § 35 StGB wird eine Drohung mit einem beliebigen Nachteil genügen gelassen.

RichtigDie Gefahr muss Leben, körperliche Unversehrtheit oder persönliche Freiheit betreffen.

Voraussetzung vergessen

FehlerEine Gefahr für irgendeinen fremden Menschen wird als ausreichend für § 35 StGB angesehen.

RichtigGeschützt sind der Täter selbst, seine Angehörigen und andere ihm nahestehende Personen.

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