Definitionen
Aufforderung zum Tätigwerden
§ 35 VwVfG · Öffentliches RechtEine Aufforderung zum Tätigwerden ist eine behördliche Maßnahme, durch die eine natürliche oder juristische Person aufgefordert wird, eine bestimmte Handlung vorzunehmen, zu dulden oder zu unterlassen. Ob sie ein Verwaltungsakt ist, richtet sich nach den Voraussetzungen des § 35 Satz 1 VwVfG und insbesondere danach, ob sie nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt verbindlich regelt. Fehlt ein verbindlicher Regelungsgehalt, handelt es sich um eine unverbindliche Aufforderung, die etwa eine unselbstständige Verfahrenshandlung oder Vorstufe zu einem Verwaltungsakt sein kann.
Eine Aufforderung kann unverbindliche Bitte oder verbindliche Regelung sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Das Ordnungsamt der Stadt schreibt 2Lea, 3dass sie die von ihr auf dem Gehweg abgestellten Müllsäcke bis morgen um 10 Uhr entfernen muss.
Trifft „Aufforderung zum Tätigwerden“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBehördliche MaßnahmeDas Schreiben stammt von einer Behörde.
- 2erfülltNatürliche oder juristische Person als AdressatLea ist als natürliche Person Adressatin des Schreibens.
- 3erfülltAufforderung zu einem bestimmten VerhaltenLea soll die konkret bezeichneten Müllsäcke innerhalb der genannten Zeit entfernen.
1Das Ordnungsamt der Stadt schreibt 2Lea, dass ihr Schreiben dort gestern eingegangen ist. Weitere Angaben enthält die Nachricht nicht.
Trifft „Aufforderung zum Tätigwerden“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBehördliche MaßnahmeDie Nachricht stammt von einer Behörde.
- 2erfülltNatürliche oder juristische Person als AdressatLea ist als natürliche Person Adressatin der Nachricht.
- 3fehltAufforderung zu einem bestimmten VerhaltenDie Nachricht bestätigt nur einen Eingang und verlangt kein Verhalten.
Typische Fehler
FehlerAllein aus dem Wort „Bitte“ wird geschlossen, dass kein Verwaltungsakt vorliegt.
RichtigAuch eine höflich formulierte Erklärung kann verbindlich regeln; maßgeblich sind ihr objektiver Erklärungsgehalt und die übrigen Voraussetzungen des § 35 Satz 1 VwVfG.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema