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326 Definitionen

Aufforderung zum Tätigwerden

§ 35 VwVfG · Öffentliches Recht

Eine Aufforderung zum Tätigwerden ist eine behördliche Maßnahme, durch die eine natürliche oder juristische Person aufgefordert wird, eine bestimmte Handlung vorzunehmen, zu dulden oder zu unterlassen. Ob sie ein Verwaltungsakt ist, richtet sich nach den Voraussetzungen des § 35 Satz 1 VwVfG und insbesondere danach, ob sie nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt verbindlich regelt. Fehlt ein verbindlicher Regelungsgehalt, handelt es sich um eine unverbindliche Aufforderung, die etwa eine unselbstständige Verfahrenshandlung oder Vorstufe zu einem Verwaltungsakt sein kann.

Merksatz

Eine Aufforderung kann unverbindliche Bitte oder verbindliche Regelung sein.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Das Ordnungsamt der Stadt schreibt 2Lea, 3dass sie die von ihr auf dem Gehweg abgestellten Müllsäcke bis morgen um 10 Uhr entfernen muss.

Trifft „Aufforderung zum Tätigwerden“ hier zu?

„Aufforderung zum Tätigwerden“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Behördliche Maßnahme
    Das Schreiben stammt von einer Behörde.
    erfüllt
  2. 2
    Natürliche oder juristische Person als Adressat
    Lea ist als natürliche Person Adressatin des Schreibens.
    erfüllt
  3. 3
    Aufforderung zu einem bestimmten Verhalten
    Lea soll die konkret bezeichneten Müllsäcke innerhalb der genannten Zeit entfernen.
    erfüllt
BFall B

1Das Ordnungsamt der Stadt schreibt 2Lea, dass ihr Schreiben dort gestern eingegangen ist. Weitere Angaben enthält die Nachricht nicht.

Trifft „Aufforderung zum Tätigwerden“ hier zu?

„Aufforderung zum Tätigwerden“ trifft nicht zu.Es fehlt: Aufforderung zu einem bestimmten Verhalten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Behördliche Maßnahme
    Die Nachricht stammt von einer Behörde.
    erfüllt
  2. 2
    Natürliche oder juristische Person als Adressat
    Lea ist als natürliche Person Adressatin der Nachricht.
    erfüllt
  3. 3
    Aufforderung zu einem bestimmten Verhalten
    Die Nachricht bestätigt nur einen Eingang und verlangt kein Verhalten.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAllein aus dem Wort „Bitte“ wird geschlossen, dass kein Verwaltungsakt vorliegt.

RichtigAuch eine höflich formulierte Erklärung kann verbindlich regeln; maßgeblich sind ihr objektiver Erklärungsgehalt und die übrigen Voraussetzungen des § 35 Satz 1 VwVfG.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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