Definitionen
Entwicklungsgebot
§ 8 II BauGB · Öffentliches RechtDas Entwicklungsgebot verpflichtet die Gemeinde grundsätzlich, Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Der Bebauungsplan konkretisiert dessen Darstellungen; Abweichungen sind zulässig, soweit sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt lassen.
Planerische Konkretisierung erlaubt Abweichungen, aber keinen Bruch mit der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Der geltende Flächennutzungsplan einer Gemeinde sieht außerhalb der bisherigen Bebauung eine Fläche für neue Wohnhäuser vor. Die Gemeinde stellt dafür einen Bebauungsplan auf, der die Standorte der Wohnhäuser, kleine Straßen und einen Spielplatz festlegt.
Trifft „Entwicklungsgebot“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBebauungsplanung durch die GemeindeDie Gemeinde stellt einen Bebauungsplan für die betreffende Fläche auf.
- 2erfülltKonkretisierung unter Wahrung der Grundkonzeption des FlächennutzungsplansWohnhäuser und die zugehörigen Straßen und Spielflächen konkretisieren die vorgesehene Wohnnutzung, ohne ihre Grundkonzeption zu verändern.
Der geltende Flächennutzungsplan einer Gemeinde sieht eine große, bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche außerhalb des bebauten Ortes für neue Wohnhäuser vor. Neue Fabriken sollen nach diesem Plan ausschließlich auf der anderen Seite des Ortes entstehen. 1Die Gemeinde stellt für die gesamte vorgesehene Wohnfläche einen Bebauungsplan auf, der dort nur große Fabriken zulässt; der Flächennutzungsplan bleibt unverändert.
Trifft „Entwicklungsgebot“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBebauungsplanung durch die GemeindeAuch hier stellt die Gemeinde einen Bebauungsplan auf.
- 2fehltKonkretisierung unter Wahrung der Grundkonzeption des FlächennutzungsplansDie vollständige Ersetzung der vorgesehenen Wohnnutzung durch Fabriken widerspricht der räumlichen Grundkonzeption des Flächennutzungsplans.
Typische Fehler
FehlerEin Bebauungsplan wird allein deshalb für rechtswidrig gehalten, weil er vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht wurde.
RichtigIm Parallelverfahren ist die frühere Bekanntmachung zulässig, wenn der erreichte Planungsstand die Entwicklung aus den künftigen Darstellungen erwarten lässt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema