Definitionen
Baunutzungsverordnung
§ 9a BauGB i.V.m. BauNVO · Öffentliches RechtDie Baunutzungsverordnung (BauNVO) ist eine auf § 9a BauGB gestützte Rechtsverordnung des Bundes, die die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise sowie die überbaubare Grundstücksfläche in der Bauleitplanung näher regelt. Wird ein Baugebiet im Bebauungsplan festgesetzt, werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 BauNVO grundsätzlich ohne gesonderten Verweis Bestandteil des Bebauungsplans.
Baugebietsfestsetzungen übernehmen grundsätzlich die zugehörigen Verordnungsregeln, ohne dass der Bebauungsplan ausdrücklich auf sie verweisen muss.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Gemeinde verwendet bei ihrer Planung 1eine Verordnung des zuständigen Bundesministeriums, die auf der Ermächtigung im Baugesetzbuch für Regeln über die bauliche Nutzung beruht. 2Die Verordnung bestimmt, welche Nutzungen zulässig sind, wie groß Gebäude sein dürfen, wie sie auf Grundstücken angeordnet werden und welche Grundstücksteile bebaut werden dürfen. Die Gemeinde setzt im Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet fest, ohne die zugehörigen Verordnungsregeln ausdrücklich in Bezug zu nehmen.
Trifft „Baunutzungsverordnung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBundesrechtliche Verordnung auf Grundlage des § 9a BauGBDie Verordnung stammt vom zuständigen Bundesministerium und beruht auf der Ermächtigung des § 9a BauGB.
- 2erfülltInhaltliche Nutzungsvorgaben und Einbindung der BaugebietsvorschriftenDie Verordnung regelt die bauliche Nutzung; die Gebietsfestsetzung bezieht ihre Baugebietsvorschriften grundsätzlich auch ohne ausdrücklichen Verweis ein.
Eine Gemeinde verwendet bei ihrer Planung 1eine Verordnung des zuständigen Bundesministeriums, die auf der Ermächtigung im Baugesetzbuch für Regeln über Planunterlagen und Planzeichen beruht. Die Verordnung regelt die erforderlichen Kartenunterlagen und die zeichnerische Darstellung des Plans. Welche Nutzungen oder Gebäude auf einem Grundstück zulässig sind, legt sie nicht fest.
Trifft „Baunutzungsverordnung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBundesrechtliche Verordnung auf Grundlage des § 9a BauGBAuch für Planunterlagen und Planzeichen enthält § 9a Abs. 1 Nr. 4 BauGB eine bundesrechtliche Verordnungsermächtigung.
- 2fehltInhaltliche Nutzungsvorgaben und Einbindung der BaugebietsvorschriftenDie beschriebene Planzeichenverordnung regelt die Darstellung des Plans, nicht die inhaltliche Zulässigkeit der Grundstücksnutzung.
Typische Fehler
FehlerDie BauNVO wird als förmliches Parlamentsgesetz eingeordnet.
RichtigSie ist eine bundesrechtliche Rechtsverordnung auf gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage.
FehlerDie Baugebietsvorschriften sollen nur gelten, wenn der Bebauungsplan ausdrücklich auf die BauNVO verweist.
RichtigDie Festsetzung eines Baugebiets bezieht die Baugebietsvorschriften grundsätzlich bereits ohne ausdrücklichen Verweis in den Bebauungsplan ein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema