Definitionen
Abwägungsdefizit
§ 1 Abs. 7 BauGB · Öffentliches RechtEin Abwägungsdefizit liegt vor, wenn die planende oder normsetzende Behörde einen abwägungserheblichen Belang überhaupt nicht in die Abwägung eingestellt hat. Wird dagegen die Bedeutung eines berücksichtigten Belangs verkannt, liegt eine Abwägungsfehleinschätzung vor. Bei Bauleitplänen sind Ermittlungs- und Bewertungsfehler vorrangig nach § 2 Abs. 3 und § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu prüfen; ob ein Fehler die Wirksamkeit des Plans berührt, richtet sich nach den §§ 214, 215 BauGB.
Entscheidend ist, ob ein abwägungserheblicher Belang vollständig aus der Abwägung herausgefallen ist.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Gemeinde plant einen öffentlichen Parkplatz neben Wohnhäusern und beschließt dafür einen Bebauungsplan. 1Ein Gutachten stellt fest, dass die Bewohner wegen der nächtlichen Autogeräusche regelmäßig im Schlaf gestört würden. Der Gemeinderat vergleicht bei seinem Beschluss Kosten, Verkehrsbedarf und Flächenverbrauch miteinander; 2die im Gutachten beschriebenen Schlafstörungen der Bewohner bezieht er nicht ein.
Trifft „Abwägungsdefizit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAbwägungserheblicher BelangDie regelmäßige Störung der Nachtruhe ist ein für die Planung erheblicher privater Belang.
- 2erfülltVollständiges Übergehen dieses BelangsDer Gemeinderat wägt andere Interessen ab, lässt die Nachtruhe der Bewohner aber vollständig außer Betracht.
Die Gemeinde plant einen öffentlichen Parkplatz neben Wohnhäusern und beschließt dafür einen Bebauungsplan. 1Ein Gutachten stellt fest, dass die Bewohner wegen der nächtlichen Autogeräusche regelmäßig im Schlaf gestört würden. Der Gemeinderat berücksichtigt bei seinem Beschluss neben Kosten, Verkehrsbedarf und Flächenverbrauch auch die beschriebenen Schlafstörungen und vergleicht alle diese Interessen miteinander.
Trifft „Abwägungsdefizit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAbwägungserheblicher BelangDie regelmäßige Störung der Nachtruhe ist ein für die Planung erheblicher privater Belang.
- 2fehltVollständiges Übergehen dieses BelangsDer Gemeinderat bezieht die Schlafstörungen ausdrücklich in den Vergleich der Interessen ein.
Typische Fehler
FehlerDie fehlerhafte Einschätzung der Bedeutung eines berücksichtigten Belangs wird als Abwägungsdefizit eingeordnet.
RichtigWird ein Belang berücksichtigt, aber seine Bedeutung verkannt, handelt es sich um eine Abwägungsfehleinschätzung.
FehlerAus einem Abwägungsdefizit wird ohne weitere Prüfung die Unwirksamkeit des Bebauungsplans gefolgert.
RichtigOb der Fehler die Wirksamkeit des Plans berührt, muss anhand der Fehlerfolgenregelungen der §§ 214, 215 BauGB geprüft werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema