Definitionen
Die Planungshoheit ist ein Teilgehalt der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 II GG und gewährleistet den Gemeinden das Recht, die städtebauliche Entwicklung und Bodennutzung auf ihrem Gemeindegebiet eigenverantwortlich durch Bauleitplanung zu gestalten und zu ordnen.
Gemeinden entscheiden selbst über ihre bauliche Entwicklung, aber nur innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Der Rat der Gemeinde A beschließt 4aus eigener Initiative und ohne inhaltliche Weisung einer anderen Behörde 5einen Bebauungsplan für eine bisher unbebaute Fläche. 2Der Plan legt fest, wo Wohnhäuser und Grünflächen entstehen sollen. 3Die gesamte Fläche gehört zum Gebiet der Gemeinde A.
Trifft „Planungshoheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGemeinde als TrägerinDer Rat handelt als Organ der Gemeinde A.
- 2erfülltStädtebauliche Entwicklung und BodennutzungDie Festlegung von Wohnbebauung und Grünflächen gestaltet die bauliche Entwicklung und die Nutzung des Bodens.
- 3erfülltEigenes GemeindegebietDie Planung betrifft ausschließlich das Gebiet der planenden Gemeinde.
- 4erfülltEigenverantwortliche EntscheidungDie Gemeinde trifft die planerische Entscheidung selbst.
- 5erfülltBauleitplanung als GestaltungsmittelEin Bebauungsplan ist ein Instrument der Bauleitplanung.
1Der Rat der Gemeinde A beschließt 4aus eigener Initiative und ohne inhaltliche Weisung einer anderen Behörde 5einen Bebauungsplan für eine bisher unbebaute Fläche. 2Der Plan legt fest, wo Wohnhäuser und Grünflächen entstehen sollen. Die gesamte Fläche gehört zum Gebiet der Gemeinde B.
Trifft „Planungshoheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGemeinde als TrägerinDer Rat handelt als Organ der Gemeinde A.
- 2erfülltStädtebauliche Entwicklung und BodennutzungDie vorgesehenen Festlegungen betreffen die bauliche Entwicklung und die Nutzung des Bodens.
- 3fehltEigenes GemeindegebietDie Fläche liegt vollständig in Gemeinde B und damit außerhalb des Gebiets der planenden Gemeinde A.
- 4erfülltEigenverantwortliche EntscheidungDie Gemeinde trifft die planerische Entscheidung selbst.
- 5erfülltBauleitplanung als GestaltungsmittelDie Gemeinde wählt einen Bebauungsplan als Instrument, überschreitet aber ihre räumliche Planungsbefugnis.
Typische Fehler
FehlerAus der Planungshoheit wird eine Befugnis abgeleitet, auch für das Gebiet einer Nachbargemeinde Bauleitpläne aufzustellen.
RichtigDie eigene Planungshoheit berechtigt zur Bauleitplanung für das eigene Gemeindegebiet.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata