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Planungshoheit

Art. 28 II GG, § 2 I BauGB · Öffentliches Recht

Die Planungshoheit ist ein Teilgehalt der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 II GG und gewährleistet den Gemeinden das Recht, die städtebauliche Entwicklung und Bodennutzung auf ihrem Gemeindegebiet eigenverantwortlich durch Bauleitplanung zu gestalten und zu ordnen.

Merksatz

Gemeinden entscheiden selbst über ihre bauliche Entwicklung, aber nur innerhalb der gesetzlichen Grenzen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Der Rat der Gemeinde A beschließt 4aus eigener Initiative und ohne inhaltliche Weisung einer anderen Behörde 5einen Bebauungsplan für eine bisher unbebaute Fläche. 2Der Plan legt fest, wo Wohnhäuser und Grünflächen entstehen sollen. 3Die gesamte Fläche gehört zum Gebiet der Gemeinde A.

Trifft „Planungshoheit“ hier zu?

„Planungshoheit“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gemeinde als Trägerin
    Der Rat handelt als Organ der Gemeinde A.
    erfüllt
  2. 2
    Städtebauliche Entwicklung und Bodennutzung
    Die Festlegung von Wohnbebauung und Grünflächen gestaltet die bauliche Entwicklung und die Nutzung des Bodens.
    erfüllt
  3. 3
    Eigenes Gemeindegebiet
    Die Planung betrifft ausschließlich das Gebiet der planenden Gemeinde.
    erfüllt
  4. 4
    Eigenverantwortliche Entscheidung
    Die Gemeinde trifft die planerische Entscheidung selbst.
    erfüllt
  5. 5
    Bauleitplanung als Gestaltungsmittel
    Ein Bebauungsplan ist ein Instrument der Bauleitplanung.
    erfüllt
BFall B

1Der Rat der Gemeinde A beschließt 4aus eigener Initiative und ohne inhaltliche Weisung einer anderen Behörde 5einen Bebauungsplan für eine bisher unbebaute Fläche. 2Der Plan legt fest, wo Wohnhäuser und Grünflächen entstehen sollen. Die gesamte Fläche gehört zum Gebiet der Gemeinde B.

Trifft „Planungshoheit“ hier zu?

„Planungshoheit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Eigenes Gemeindegebiet

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gemeinde als Trägerin
    Der Rat handelt als Organ der Gemeinde A.
    erfüllt
  2. 2
    Städtebauliche Entwicklung und Bodennutzung
    Die vorgesehenen Festlegungen betreffen die bauliche Entwicklung und die Nutzung des Bodens.
    erfüllt
  3. 3
    Eigenes Gemeindegebiet
    Die Fläche liegt vollständig in Gemeinde B und damit außerhalb des Gebiets der planenden Gemeinde A.
    fehlt
  4. 4
    Eigenverantwortliche Entscheidung
    Die Gemeinde trifft die planerische Entscheidung selbst.
    erfüllt
  5. 5
    Bauleitplanung als Gestaltungsmittel
    Die Gemeinde wählt einen Bebauungsplan als Instrument, überschreitet aber ihre räumliche Planungsbefugnis.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAus der Planungshoheit wird eine Befugnis abgeleitet, auch für das Gebiet einer Nachbargemeinde Bauleitpläne aufzustellen.

RichtigDie eigene Planungshoheit berechtigt zur Bauleitplanung für das eigene Gemeindegebiet.

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