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326 Definitionen

Abwägungsausfall

§ 1 Abs. 7 BauGB · Öffentliches Recht

Ein Abwägungsausfall liegt vor, wenn die zuständige Behörde oder der Planungsträger die nach dem Abwägungsgebot erforderliche Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange überhaupt nicht vorgenommen hat, also eine Abwägung vollständig unterblieben ist.

Merksatz

Entscheidend ist, dass überhaupt nicht abgewogen wurde, nicht bloß fehlerhaft.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Der Gemeinderat beschließt einen Bebauungsplan für ein neues Wohngebiet neben bestehenden Wohnhäusern. Ihm liegen vollständige Angaben zum Wohnraumbedarf und zu den zusätzlichen Verkehrsbelastungen der Nachbarn vor. 2Verwaltung und Rat nehmen keinerlei Vergleich der betroffenen Interessen vor; der Rat erklärt ausdrücklich, darauf vollständig zu verzichten.

Trifft „Abwägungsausfall“ hier zu?

„Abwägungsausfall“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erforderliche Abwägung öffentlicher und privater Belange
    Bei der Aufstellung des Bebauungsplans muss der Rat den Wohnraumbedarf und die Interessen der betroffenen Nachbarn gegeneinander abwägen.
    erfüllt
  2. 2
    Vollständiges Unterbleiben der Abwägung
    Die betroffenen Interessen werden überhaupt nicht gegeneinander abgewogen.
    erfüllt
BFall B

1Der Gemeinderat beschließt einen Bebauungsplan für ein neues Wohngebiet neben bestehenden Wohnhäusern. Ihm liegen vollständige Angaben zum Wohnraumbedarf und zu den zusätzlichen Verkehrsbelastungen der Nachbarn vor. Der Rat vergleicht die Interessen, prüft Möglichkeiten zur Verkehrsberuhigung und gibt wegen der großen Zahl wohnungssuchender Familien dem Wohnraumbedarf den Vorrang.

Trifft „Abwägungsausfall“ hier zu?

„Abwägungsausfall“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vollständiges Unterbleiben der Abwägung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erforderliche Abwägung öffentlicher und privater Belange
    Bei der Aufstellung des Bebauungsplans muss der Rat den Wohnraumbedarf und die Interessen der betroffenen Nachbarn gegeneinander abwägen.
    erfüllt
  2. 2
    Vollständiges Unterbleiben der Abwägung
    Der Rat hat die Interessen miteinander verglichen und eine begründete Vorrangentscheidung getroffen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerSchon das Übergehen eines einzelnen Belangs wird als Abwägungsausfall eingeordnet.

RichtigWird im Übrigen abgewogen, genügt das Übergehen eines einzelnen Belangs nicht für einen Abwägungsausfall.

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