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326 Definitionen

Abwägungsdisproportionalität

Art. 20 Abs. 3 GG · Öffentliches Recht

Abwägungsdisproportionalität liegt vor, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

Merksatz

Entscheidend ist, ob der Ausgleich der Belange deren objektivem Gewicht gerecht wird.

Fehlerhafte Bewertung oder fehlerhafter Ausgleich?Die Bewertung eines einzelnen Belangs und der abschließende Ausgleich zwischen mehreren Belangen sind zu unterscheiden.
Abwägungsdisproportionalität
Abwägungsfehleinschätzung
Fehlerort
Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen
Bewertung eines einzelnen Belangs
Kennzeichen
Das Ergebnis passt nicht zum objektiven Gewicht der Belange.
Die Bedeutung eines betroffenen Belangs wird verkannt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eine Gemeinde plant einen neuen öffentlichen Fußweg zwischen zwei Wohnvierteln; dafür untersucht sie zwei gleich teure Strecken und bezieht den Garten von Frau Keller in ihre Entscheidung ein. Eine 200 Meter lange Strecke verläuft vollständig über eine freie Gemeindefläche, eine 198 Meter lange Strecke mitten durch Frau Kellers Garten. 2Bei der kürzeren Strecke müsste Frau Keller fast ihren gesamten Garten für den Weg abgeben; alle sonstigen Auswirkungen der beiden Strecken sind gleich. Die Gemeinde entscheidet sich für die Strecke durch den Garten, damit die Fußgänger zwei Meter weniger laufen müssen.

Trifft „Abwägungsdisproportionalität“ hier zu?

„Abwägungsdisproportionalität“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausgleich planungsbetroffener öffentlicher und privater Belange
    Die Gemeinde gleicht das öffentliche Interesse an der Wegeverbindung mit Frau Kellers Interesse am Erhalt ihres Gartens ab.
    erfüllt
  2. 2
    Ergebnis außer Verhältnis zum objektiven Gewicht einzelner Belange
    Der nahezu vollständige Gartenverlust steht bei einer gleichwertigen Alternative außer Verhältnis zur Wegverkürzung um zwei Meter.
    erfüllt
BFall B

1Eine Gemeinde plant einen neuen öffentlichen Fußweg zwischen zwei Wohnvierteln; dafür untersucht sie zwei gleich teure Strecken und bezieht den Garten von Frau Keller in ihre Entscheidung ein. Eine 200 Meter lange Strecke verläuft vollständig über eine freie Gemeindefläche, eine 198 Meter lange Strecke mitten durch Frau Kellers Garten. Bei der kürzeren Strecke müsste Frau Keller fast ihren gesamten Garten für den Weg abgeben; alle sonstigen Auswirkungen der beiden Strecken sind gleich. Die Gemeinde entscheidet sich für die Strecke über die Gemeindefläche.

Trifft „Abwägungsdisproportionalität“ hier zu?

„Abwägungsdisproportionalität“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ergebnis außer Verhältnis zum objektiven Gewicht einzelner Belange

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausgleich planungsbetroffener öffentlicher und privater Belange
    Die Gemeinde gleicht das öffentliche Interesse an der Wegeverbindung mit Frau Kellers Interesse am Erhalt ihres Gartens ab.
    erfüllt
  2. 2
    Ergebnis außer Verhältnis zum objektiven Gewicht einzelner Belange
    Die geringfügig längere Verbindung erhält den Garten und trägt damit dem Gewicht der betroffenen Belange Rechnung.
    fehlt
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