Definitionen
Abwägungsdisproportionalität
Art. 20 Abs. 3 GG · Öffentliches RechtAbwägungsdisproportionalität liegt vor, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.
Entscheidend ist, ob der Ausgleich der Belange deren objektivem Gewicht gerecht wird.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Eine Gemeinde plant einen neuen öffentlichen Fußweg zwischen zwei Wohnvierteln; dafür untersucht sie zwei gleich teure Strecken und bezieht den Garten von Frau Keller in ihre Entscheidung ein. Eine 200 Meter lange Strecke verläuft vollständig über eine freie Gemeindefläche, eine 198 Meter lange Strecke mitten durch Frau Kellers Garten. 2Bei der kürzeren Strecke müsste Frau Keller fast ihren gesamten Garten für den Weg abgeben; alle sonstigen Auswirkungen der beiden Strecken sind gleich. Die Gemeinde entscheidet sich für die Strecke durch den Garten, damit die Fußgänger zwei Meter weniger laufen müssen.
Trifft „Abwägungsdisproportionalität“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAusgleich planungsbetroffener öffentlicher und privater BelangeDie Gemeinde gleicht das öffentliche Interesse an der Wegeverbindung mit Frau Kellers Interesse am Erhalt ihres Gartens ab.
- 2erfülltErgebnis außer Verhältnis zum objektiven Gewicht einzelner BelangeDer nahezu vollständige Gartenverlust steht bei einer gleichwertigen Alternative außer Verhältnis zur Wegverkürzung um zwei Meter.
1Eine Gemeinde plant einen neuen öffentlichen Fußweg zwischen zwei Wohnvierteln; dafür untersucht sie zwei gleich teure Strecken und bezieht den Garten von Frau Keller in ihre Entscheidung ein. Eine 200 Meter lange Strecke verläuft vollständig über eine freie Gemeindefläche, eine 198 Meter lange Strecke mitten durch Frau Kellers Garten. Bei der kürzeren Strecke müsste Frau Keller fast ihren gesamten Garten für den Weg abgeben; alle sonstigen Auswirkungen der beiden Strecken sind gleich. Die Gemeinde entscheidet sich für die Strecke über die Gemeindefläche.
Trifft „Abwägungsdisproportionalität“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAusgleich planungsbetroffener öffentlicher und privater BelangeDie Gemeinde gleicht das öffentliche Interesse an der Wegeverbindung mit Frau Kellers Interesse am Erhalt ihres Gartens ab.
- 2fehltErgebnis außer Verhältnis zum objektiven Gewicht einzelner BelangeDie geringfügig längere Verbindung erhält den Garten und trägt damit dem Gewicht der betroffenen Belange Rechnung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema