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326 Definitionen

Anpassungsgebot

§ 1 Abs. 4 BauGB · Öffentliches Recht

Das Anpassungsgebot verpflichtet die Gemeinden, ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen, d.h. Flächennutzungspläne und Bebauungspläne dürfen den verbindlichen Zielen der Raumordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG) nicht widersprechen und müssen diese inhaltlich umsetzen.

Merksatz

Verbindliche Raumordnungsziele setzen der gemeindlichen Planung Grenzen, die sie nicht durch Abwägung überwinden darf.

Zielbindung oder Abwägung?Die Zielbindung setzt verbindliche Grenzen. Innerhalb dieser Grenzen sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen.
Anpassungsgebot
Abwägungsgebot
Gegenstand
Verbindliche Raumordnungsziele
Öffentliche und private Planungsbelange
Planerischer Umgang
Ziele umsetzen, nicht durch Abwägung überwinden.
Belange gewichten und zum Ausgleich bringen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die Gemeinde stellt für die Wiesen am Ortsrand einen Bebauungsplan auf und sieht dort eine öffentliche Grünfläche ohne Gebäude vor. 2Der wirksame Regionalplan schreibt für diese Wiesen abschließend und verbindlich vor, sie von Gebäuden freizuhalten.

Trifft „Anpassungsgebot“ hier zu?

„Anpassungsgebot“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gemeindliche Bauleitplanung
    Die Gemeinde stellt einen verbindlichen Bauleitplan auf.
    erfüllt
  2. 2
    Bindung an ein verbindliches Raumordnungsziel
    Das verbindliche Freihalteziel verpflichtet die Gemeinde zur Anpassung und wird durch die vorgesehene Grünfläche umgesetzt.
    erfüllt
BFall B

1Die Gemeinde stellt für die Wiesen am Ortsrand einen Bebauungsplan auf und sieht dort eine öffentliche Grünfläche ohne Gebäude vor. Der wirksame Regionalplan nennt den Erhalt dieser Wiesen nur als allgemeinen Gesichtspunkt, der mit anderen Interessen abzuwägen ist. Weitere Vorgaben der Raumordnung für diese Fläche bestehen nicht.

Trifft „Anpassungsgebot“ hier zu?

„Anpassungsgebot“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bindung an ein verbindliches Raumordnungsziel

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gemeindliche Bauleitplanung
    Die Gemeinde stellt einen verbindlichen Bauleitplan auf.
    erfüllt
  2. 2
    Bindung an ein verbindliches Raumordnungsziel
    Mangels verbindlichen Ziels besteht keine konkrete Anpassungspflicht; der genannte Gesichtspunkt ist in der Abwägung zu berücksichtigen.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Zielbindung wird nur beim Bebauungsplan geprüft, nicht beim Flächennutzungsplan.

RichtigAuch der Flächennutzungsplan unterliegt der Bindung an die einschlägigen Raumordnungsziele.

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