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Richtervorlage

Art. 100 Abs. 1 GG · Öffentliches Recht

Die Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG ist das Verfahren, bei dem ein Gericht das Ausgangsverfahren aussetzt und dem zuständigen Verfassungsgericht ein entscheidungserhebliches förmliches Gesetz zur Prüfung vorlegt, wenn es von dessen Verfassungswidrigkeit oder der Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetz überzeugt ist. Das Gesetz muss nach Inkrafttreten der maßgeblichen Verfassung erlassen oder vom späteren Gesetzgeber in seinen Willen aufgenommen worden sein. Über Verstöße gegen das Grundgesetz und die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverfassungsgericht, über Verstöße gegen eine Landesverfassung das zuständige Landesverfassungsgericht.

Merksatz

Eine Vorlage setzt richterliche Überzeugung vom Rechtsverstoß voraus, bloße Zweifel am Gesetz reichen nicht.

Konkrete oder abstrakte Normenkontrolle?Die Richtervorlage geht von einem Gericht in einem konkreten Verfahren aus; die abstrakte Normenkontrolle benötigt keinen solchen Rechtsstreit.
Richtervorlage
Abstrakte Normenkontrolle
Wer leitet sie ein?
Ein Gericht.
Bundesregierung, Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestages.
Konkreter Rechtsstreit
Die Entscheidung muss von der Gültigkeit des Gesetzes abhängen.
Ein Ausgangsverfahren ist nicht erforderlich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Verwaltungsgericht entscheidet über die Klage gegen einen Gebührenbescheid, dessen einzige Grundlage ein 2025 vom Bundestag beschlossenes und verkündetes Gesetz ist. Das Gericht ist sicher, dass das Gesetz gegen das Grundgesetz verstößt und sich auch nicht so auslegen lässt, dass der Verstoß entfällt. Bei Gültigkeit des Gesetzes müsste es die Klage abweisen, bei Ungültigkeit den Bescheid aufheben. Es unterbricht das Verfahren und legt dem Bundesverfassungsgericht die Frage nach der Gültigkeit des Gesetzes vor.

Trifft „Richtervorlage“ hier zu?

„Richtervorlage“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gericht als Vorlageberechtigter
    Die Verfassungsfrage stellt sich einem Gericht in einem laufenden Rechtsstreit.
    erfüllt
  2. 2
    Förmliches Gesetz
    Prüfungsgegenstand ist ein vom parlamentarischen Gesetzgeber erlassenes Gesetz.
    erfüllt
  3. 3
    Zeitlicher Anwendungsbereich
    Das Gesetz wurde nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen.
    erfüllt
  4. 4
    Entscheidungserheblichkeit
    Die Entscheidung fällt je nach Gültigkeit des Gesetzes unterschiedlich aus.
    erfüllt
  5. 5
    Überzeugung vom Rechtsverstoß
    Das Gericht ist von der Verfassungswidrigkeit überzeugt und sieht keine verfassungskonforme Auslegungsmöglichkeit.
    erfüllt
BFall B

Ein Verwaltungsgericht entscheidet über die Klage gegen einen Gebührenbescheid, dessen einzige Grundlage ein 2025 vom Bundestag beschlossenes und verkündetes Gesetz ist. Das Gericht hat Zweifel an der Vereinbarkeit des Gesetzes mit dem Grundgesetz, hat sich aber noch keine abschließende Meinung gebildet. Bei Gültigkeit des Gesetzes müsste es die Klage abweisen, bei Ungültigkeit den Bescheid aufheben. Das Gericht erwägt, das Bundesverfassungsgericht mit dieser Frage zu befassen.

Trifft „Richtervorlage“ hier zu?

„Richtervorlage“ trifft nicht zu.Es fehlt: Überzeugung vom Rechtsverstoß

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gericht als Vorlageberechtigter
    Die Verfassungsfrage stellt sich einem Gericht in einem laufenden Rechtsstreit.
    erfüllt
  2. 2
    Förmliches Gesetz
    Prüfungsgegenstand ist ein vom parlamentarischen Gesetzgeber erlassenes Gesetz.
    erfüllt
  3. 3
    Zeitlicher Anwendungsbereich
    Das Gesetz wurde nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen.
    erfüllt
  4. 4
    Entscheidungserheblichkeit
    Die Entscheidung fällt je nach Gültigkeit des Gesetzes unterschiedlich aus.
    erfüllt
  5. 5
    Überzeugung vom Rechtsverstoß
    Das Gericht zweifelt lediglich und ist noch nicht von der Verfassungswidrigkeit überzeugt.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAuch Rechtsverordnungen und Satzungen werden als Vorlagegegenstände nach Art. 100 Abs. 1 GG behandelt.

RichtigDas Verwerfungsmonopol nach Art. 100 Abs. 1 GG betrifft förmliche Gesetze; Rechtsverordnungen und Satzungen prüfen die Fachgerichte selbst.

Rechtsfolge falsch

FehlerFür einen Verstoß allein gegen eine Landesverfassung wird das Bundesverfassungsgericht als zuständig angesehen.

RichtigBetrifft die Vorlage einen Verstoß gegen die Landesverfassung, entscheidet das zuständige Landesverfassungsgericht.

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