Definitionen
Richtervorlage
Art. 100 Abs. 1 GG · Öffentliches RechtDie Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG ist das Verfahren, bei dem ein Gericht das Ausgangsverfahren aussetzt und dem zuständigen Verfassungsgericht ein entscheidungserhebliches förmliches Gesetz zur Prüfung vorlegt, wenn es von dessen Verfassungswidrigkeit oder der Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetz überzeugt ist. Das Gesetz muss nach Inkrafttreten der maßgeblichen Verfassung erlassen oder vom späteren Gesetzgeber in seinen Willen aufgenommen worden sein. Über Verstöße gegen das Grundgesetz und die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverfassungsgericht, über Verstöße gegen eine Landesverfassung das zuständige Landesverfassungsgericht.
Eine Vorlage setzt richterliche Überzeugung vom Rechtsverstoß voraus, bloße Zweifel am Gesetz reichen nicht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Verwaltungsgericht entscheidet über die Klage gegen einen Gebührenbescheid, dessen einzige Grundlage ein 2025 vom Bundestag beschlossenes und verkündetes Gesetz ist. Das Gericht ist sicher, dass das Gesetz gegen das Grundgesetz verstößt und sich auch nicht so auslegen lässt, dass der Verstoß entfällt. Bei Gültigkeit des Gesetzes müsste es die Klage abweisen, bei Ungültigkeit den Bescheid aufheben. Es unterbricht das Verfahren und legt dem Bundesverfassungsgericht die Frage nach der Gültigkeit des Gesetzes vor.
Trifft „Richtervorlage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGericht als VorlageberechtigterDie Verfassungsfrage stellt sich einem Gericht in einem laufenden Rechtsstreit.
- 2erfülltFörmliches GesetzPrüfungsgegenstand ist ein vom parlamentarischen Gesetzgeber erlassenes Gesetz.
- 3erfülltZeitlicher AnwendungsbereichDas Gesetz wurde nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen.
- 4erfülltEntscheidungserheblichkeitDie Entscheidung fällt je nach Gültigkeit des Gesetzes unterschiedlich aus.
- 5erfülltÜberzeugung vom RechtsverstoßDas Gericht ist von der Verfassungswidrigkeit überzeugt und sieht keine verfassungskonforme Auslegungsmöglichkeit.
Ein Verwaltungsgericht entscheidet über die Klage gegen einen Gebührenbescheid, dessen einzige Grundlage ein 2025 vom Bundestag beschlossenes und verkündetes Gesetz ist. Das Gericht hat Zweifel an der Vereinbarkeit des Gesetzes mit dem Grundgesetz, hat sich aber noch keine abschließende Meinung gebildet. Bei Gültigkeit des Gesetzes müsste es die Klage abweisen, bei Ungültigkeit den Bescheid aufheben. Das Gericht erwägt, das Bundesverfassungsgericht mit dieser Frage zu befassen.
Trifft „Richtervorlage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGericht als VorlageberechtigterDie Verfassungsfrage stellt sich einem Gericht in einem laufenden Rechtsstreit.
- 2erfülltFörmliches GesetzPrüfungsgegenstand ist ein vom parlamentarischen Gesetzgeber erlassenes Gesetz.
- 3erfülltZeitlicher AnwendungsbereichDas Gesetz wurde nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen.
- 4erfülltEntscheidungserheblichkeitDie Entscheidung fällt je nach Gültigkeit des Gesetzes unterschiedlich aus.
- 5fehltÜberzeugung vom RechtsverstoßDas Gericht zweifelt lediglich und ist noch nicht von der Verfassungswidrigkeit überzeugt.
Typische Fehler
FehlerAuch Rechtsverordnungen und Satzungen werden als Vorlagegegenstände nach Art. 100 Abs. 1 GG behandelt.
RichtigDas Verwerfungsmonopol nach Art. 100 Abs. 1 GG betrifft förmliche Gesetze; Rechtsverordnungen und Satzungen prüfen die Fachgerichte selbst.
FehlerFür einen Verstoß allein gegen eine Landesverfassung wird das Bundesverfassungsgericht als zuständig angesehen.
RichtigBetrifft die Vorlage einen Verstoß gegen die Landesverfassung, entscheidet das zuständige Landesverfassungsgericht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema