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Vorlageberechtigung

Art. 100 GG; Art. 267 AEUV · Öffentliches Recht

Die Vorlageberechtigung bezeichnet die Befugnis eines Gerichts, eine Rechtsfrage dem zuständigen Entscheidungsgericht, insbesondere dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Union, zur verbindlichen Entscheidung vorzulegen; maßgeblich sind die Gerichtseigenschaft nach dem jeweiligen Verfahrensrecht und die Zugehörigkeit zum gesetzlich bestimmten Kreis vorlageberechtigter Gerichte. Nach Art. 100 Abs. 1 und 2 GG sind alle deutschen Gerichte, nach Art. 100 Abs. 3 GG nur die Landesverfassungsgerichte und nach Art. 267 AEUV die Gerichte der Mitgliedstaaten im unionsrechtlichen Sinne vorlageberechtigt. Weitere Vorlagevoraussetzungen und eine etwaige Vorlagepflicht sind davon zu unterscheiden, wobei Art. 100 Abs. 1 GG bei Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes eine Aussetzungs- und Vorlagepflicht vorsieht.

Merksatz

Entscheidend ist, welches Gericht vorlegen darf, nicht ob die konkrete Vorlage alle weiteren Voraussetzungen erfüllt.

Wer darf vorlegen, wer muss vorlegen?Links steht der berechtigte Gerichtskreis, rechts die Pflicht im konkreten Verfahren.
Vorlageberechtigung
Vorlagepflicht
Prüfungsfrage
Darf diese Stelle als Gericht vorlegen?
Muss das Gericht im konkreten Verfahren vorlegen?
Art. 100 Abs. 1 GG
Alle deutschen Gerichte.
Pflicht bei einem entscheidungserheblichen Gesetz, das das Gericht für verfassungswidrig hält.
Art. 100 Abs. 3 GG
Nur Landesverfassungsgerichte.
Pflicht bei beabsichtigter Abweichung in der GG-Auslegung von BVerfG oder anderem Landesverfassungsgericht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Das Verfassungsgericht eines Bundeslandes muss in einem laufenden Verfahren eine Vorschrift des Grundgesetzes auslegen. Es will dabei von einer früheren Entscheidung des Verfassungsgerichts eines anderen Bundeslandes abweichen. Streitpunkt ist allein die Auslegung des Grundgesetzes, nicht die Gültigkeit eines Gesetzes. Es möchte die Auslegungsfrage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegen.

Trifft „Vorlageberechtigung“ hier zu?

„Vorlageberechtigung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gerichtseigenschaft
    Ein Landesverfassungsgericht ist ein staatliches Gericht.
    erfüllt
  2. 2
    Zugehörigkeit zum berechtigten Gerichtskreis
    Landesverfassungsgerichte gehören zum berechtigten Gerichtskreis des Art. 100 Abs. 3 GG.
    erfüllt
BFall B

1Ein Verwaltungsgericht muss in einem laufenden Verfahren eine Vorschrift des Grundgesetzes auslegen. Es will dabei von einer früheren Entscheidung des Verfassungsgerichts eines anderen Bundeslandes abweichen. Streitpunkt ist allein die Auslegung des Grundgesetzes, nicht die Gültigkeit eines Gesetzes. Es möchte die Auslegungsfrage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegen.

Trifft „Vorlageberechtigung“ hier zu?

„Vorlageberechtigung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zugehörigkeit zum berechtigten Gerichtskreis

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gerichtseigenschaft
    Ein Verwaltungsgericht ist ein staatliches Gericht.
    erfüllt
  2. 2
    Zugehörigkeit zum berechtigten Gerichtskreis
    Art. 100 Abs. 3 GG berechtigt nur Landesverfassungsgerichte, nicht Verwaltungsgerichte.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Vorlageberechtigung wird unmittelbar eine Pflicht zur Vorlage abgeleitet.

RichtigOb eine Vorlagepflicht besteht, richtet sich nach den zusätzlichen Voraussetzungen des jeweiligen Vorlageverfahrens.

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