Definitionen
Vorlageberechtigung
Art. 100 GG; Art. 267 AEUV · Öffentliches RechtDie Vorlageberechtigung bezeichnet die Befugnis eines Gerichts, eine Rechtsfrage dem zuständigen Entscheidungsgericht, insbesondere dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Union, zur verbindlichen Entscheidung vorzulegen; maßgeblich sind die Gerichtseigenschaft nach dem jeweiligen Verfahrensrecht und die Zugehörigkeit zum gesetzlich bestimmten Kreis vorlageberechtigter Gerichte. Nach Art. 100 Abs. 1 und 2 GG sind alle deutschen Gerichte, nach Art. 100 Abs. 3 GG nur die Landesverfassungsgerichte und nach Art. 267 AEUV die Gerichte der Mitgliedstaaten im unionsrechtlichen Sinne vorlageberechtigt. Weitere Vorlagevoraussetzungen und eine etwaige Vorlagepflicht sind davon zu unterscheiden, wobei Art. 100 Abs. 1 GG bei Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes eine Aussetzungs- und Vorlagepflicht vorsieht.
Entscheidend ist, welches Gericht vorlegen darf, nicht ob die konkrete Vorlage alle weiteren Voraussetzungen erfüllt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Das Verfassungsgericht eines Bundeslandes muss in einem laufenden Verfahren eine Vorschrift des Grundgesetzes auslegen. Es will dabei von einer früheren Entscheidung des Verfassungsgerichts eines anderen Bundeslandes abweichen. Streitpunkt ist allein die Auslegung des Grundgesetzes, nicht die Gültigkeit eines Gesetzes. Es möchte die Auslegungsfrage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegen.
Trifft „Vorlageberechtigung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGerichtseigenschaftEin Landesverfassungsgericht ist ein staatliches Gericht.
- 2erfülltZugehörigkeit zum berechtigten GerichtskreisLandesverfassungsgerichte gehören zum berechtigten Gerichtskreis des Art. 100 Abs. 3 GG.
1Ein Verwaltungsgericht muss in einem laufenden Verfahren eine Vorschrift des Grundgesetzes auslegen. Es will dabei von einer früheren Entscheidung des Verfassungsgerichts eines anderen Bundeslandes abweichen. Streitpunkt ist allein die Auslegung des Grundgesetzes, nicht die Gültigkeit eines Gesetzes. Es möchte die Auslegungsfrage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegen.
Trifft „Vorlageberechtigung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGerichtseigenschaftEin Verwaltungsgericht ist ein staatliches Gericht.
- 2fehltZugehörigkeit zum berechtigten GerichtskreisArt. 100 Abs. 3 GG berechtigt nur Landesverfassungsgerichte, nicht Verwaltungsgerichte.
Typische Fehler
FehlerAus der Vorlageberechtigung wird unmittelbar eine Pflicht zur Vorlage abgeleitet.
RichtigOb eine Vorlagepflicht besteht, richtet sich nach den zusätzlichen Voraussetzungen des jeweiligen Vorlageverfahrens.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema