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Gesetzeskraft

§ 31 II BVerfGG · Öffentliches Recht

Die Gesetzeskraft gemäß § 31 II BVerfGG bezeichnet die über die Bindungswirkung hinausgehende allgemeinverbindliche (erga-omnes-)Wirkung bestimmter Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in den in § 31 II BVerfGG abschließend genannten Verfahren, vor allem in Normenkontrollverfahren und bei Verfassungsbeschwerden, soweit ein Gesetz für vereinbar, unvereinbar oder nichtig erklärt wird. Sie knüpft an die Entscheidung selbst an und erfasst deren Entscheidungsformel, die zusätzlich im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen ist. Die Entscheidung erlangt dadurch nicht den Rang eines formellen Gesetzes.

Merksatz

Gesetzeskraft wirkt gegenüber allen, die bloße Bindung nur gegenüber Verfassungsorganen, Gerichten und Behörden.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Eine Landesregierung hält ein neues Bundesgesetz für verfassungswidrig und lässt es vom Bundesverfassungsgericht überprüfen. 1Das Gericht erklärt das Gesetz für nichtig. Die Entscheidungsformel wird im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Trifft „Gesetzeskraft“ hier zu?

„Gesetzeskraft“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
    Es entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
    erfüllt
  2. 2
    In einem der in § 31 II BVerfGG genannten Verfahren
    Das ist eine abstrakte Normenkontrolle, für die das Gesetz Gesetzeskraft ausdrücklich vorsieht.
    erfüllt
BFall B

Herr Kraus wird von einem Zivilgericht zur Zahlung verurteilt und bleibt in allen Instanzen erfolglos. Er wendet sich an das Bundesverfassungsgericht, weil das Urteil ihn in seinen Grundrechten verletze. 1Das Bundesverfassungsgericht hebt das Urteil auf und verweist die Sache an das Gericht zurück.

Trifft „Gesetzeskraft“ hier zu?

„Gesetzeskraft“ trifft nicht zu.Es fehlt: In einem der in § 31 II BVerfGG genannten Verfahren

An der Definition geprüft

  1. 1
    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
    Es entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
    erfüllt
  2. 2
    In einem der in § 31 II BVerfGG genannten Verfahren
    Bei einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil wird kein Gesetz für vereinbar, unvereinbar oder nichtig erklärt; die Entscheidung bindet nur Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJeder Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird Gesetzeskraft zugeschrieben.

RichtigAlle Entscheidungen binden Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden; Gesetzeskraft haben nur Entscheidungen in den ausdrücklich genannten Verfahren, vor allem bei Normenkontrollen.

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Entscheidung wird selbst als formelles Gesetz behandelt.

RichtigDie Entscheidung wirkt gegenüber allen, wird aber nicht zu einem formellen Gesetz.

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