Definitionen
Der Vorlagebeschluss ist die formelle Entscheidung eines Gerichts, mit der es gemäß Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren aussetzt und dem zuständigen Verfassungsgericht ein entscheidungserhebliches förmliches Gesetz vorlegt, von dessen Unvereinbarkeit mit dem maßgeblichen höherrangigen Recht es überzeugt ist. Bei einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht muss das Gesetz nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen oder vom nachkonstitutionellen Gesetzgeber in seinen Willen aufgenommen worden sein. Nach § 80 Abs. 2 BVerfGG muss die Begründung einer solchen Vorlage eingehend und nachvollziehbar darlegen, inwiefern die Entscheidung des Gerichts von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift abhängt und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist.
Bloße Zweifel reichen nicht; das Gericht muss von der Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht überzeugt sein.
Fälle zum Selbstprüfen
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Ein Finanzgericht hält das Verfahren durch einen Beschluss an und bittet das Bundesverfassungsgericht um eine Entscheidung über ein 2022 vom Bundestag beschlossenes Steuergesetz, auf dem der angegriffene Steuerbescheid beruht. Bei Gültigkeit der Vorschrift müsste es die Klage abweisen, bei Ungültigkeit ihr stattgeben. Es ist überzeugt, dass die Vorschrift die Gleichbehandlung nach dem Grundgesetz verletzt. Der Beschluss schildert den Ausgangsfall und erläutert eingehend und nachvollziehbar sowohl die unterschiedlichen Entscheidungsfolgen als auch den Verstoß gegen die Gleichbehandlung nach dem Grundgesetz.
Trifft „Vorlagebeschluss“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGerichtliche Entscheidung mit VerfahrensaussetzungDas Gericht setzt das Verfahren durch eine förmliche Entscheidung aus.
- 2erfülltVorlage eines entscheidungserheblichen förmlichen GesetzesDas Parlamentsgesetz bestimmt den Ausgang der Klage und wird dem zuständigen Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
- 3erfülltÜberzeugung von der Unvereinbarkeit mit höherrangigem RechtDas Gericht ist von einem Verstoß gegen das Grundgesetz überzeugt.
- 4erfülltBeim Bundesverfassungsgericht: nachkonstitutioneller Erlass oder gesetzgeberische ÜbernahmeDas Gesetz wurde nach Inkrafttreten des Grundgesetzes vom parlamentarischen Gesetzgeber beschlossen.
- 5erfülltEingehende, nachvollziehbare Darlegung der EntscheidungserheblichkeitDie Begründung erklärt anhand des Ausgangsfalls, weshalb die Gültigkeit der Vorschrift den Ausgang bestimmt.
- 6erfülltDarlegung der Unvereinbarkeit mit einer übergeordneten RechtsnormDie Begründung erläutert den Widerspruch zum grundgesetzlichen Gleichheitsgebot.
Ein Finanzgericht hält das Verfahren durch einen Beschluss an und bittet das Bundesverfassungsgericht um eine Entscheidung über ein 2022 vom Bundestag beschlossenes Steuergesetz, auf dem der angegriffene Steuerbescheid beruht. Bei Gültigkeit der Vorschrift müsste es die Klage abweisen, bei Ungültigkeit ihr stattgeben. Es ist überzeugt, dass die Vorschrift die Gleichbehandlung nach dem Grundgesetz verletzt. Der Beschluss erläutert eingehend und nachvollziehbar den Verstoß gegen die Gleichbehandlung nach dem Grundgesetz, enthält aber weder Angaben zum Ausgangsfall noch Ausführungen dazu, wie seine Entscheidung von der Vorschrift abhängt.
Trifft „Vorlagebeschluss“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGerichtliche Entscheidung mit VerfahrensaussetzungDas Gericht setzt das Verfahren durch eine förmliche Entscheidung aus.
- 2erfülltVorlage eines entscheidungserheblichen förmlichen GesetzesDas Parlamentsgesetz ist tatsächlich entscheidungserheblich und wird dem zuständigen Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
- 3erfülltÜberzeugung von der Unvereinbarkeit mit höherrangigem RechtDas Gericht ist von einem Verstoß gegen das Grundgesetz überzeugt.
- 4erfülltBeim Bundesverfassungsgericht: nachkonstitutioneller Erlass oder gesetzgeberische ÜbernahmeDas Gesetz wurde nach Inkrafttreten des Grundgesetzes vom parlamentarischen Gesetzgeber beschlossen.
- 5fehltEingehende, nachvollziehbare Darlegung der EntscheidungserheblichkeitDie tatsächliche Entscheidungserheblichkeit ersetzt nicht deren fehlende Darlegung im Beschluss.
- 6erfülltDarlegung der Unvereinbarkeit mit einer übergeordneten RechtsnormDer Widerspruch zum grundgesetzlichen Gleichheitsgebot wird begründet.
Typische Fehler
FehlerDem vorlegenden Gericht wird die Befugnis zugeschrieben, das Gesetz durch seinen Beschluss selbst für nichtig zu erklären.
RichtigDer Beschluss hält das Ausgangsverfahren an und ruft das zuständige Verfassungsgericht an; dessen Entscheidung ersetzt er nicht.
FehlerDie tatsächliche Entscheidungserheblichkeit wird als ausreichender Ersatz für ihre Darlegung im Beschluss behandelt.
RichtigDie Begründung muss nachvollziehbar erklären, wie die Gültigkeit der Vorschrift die Entscheidung des Ausgangsfalls beeinflusst.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema