Definitionen
Eigenverantwortliche Selbstgefährdung
StrafrechtEine eigenverantwortliche Selbstgefährdung liegt vor, wenn das Opfer in Kenntnis und Übernahme des Risikos bewusst eine Gefahr für sich selbst begründet oder sich einer solchen aussetzt, ohne dass ein Dritter die Tatherrschaft innehat. Sie schließt nach dem Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit die objektive Zurechnung eines tatbestandlichen Erfolges gegenüber demjenigen aus, der lediglich an der Selbstgefährdung mitwirkt, sofern das Opfer das Risiko freiverantwortlich und in voller Kenntnis der Sachlage eingeht.
Bloße Risikobereitschaft genügt nicht: Das Opfer muss die Gefährdung selbst beherrschen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die volljährige, nüchterne und psychisch gesunde Motorradfahrerin Lea leiht sich von Jan dessen Motorrad für eine abgesperrte Strecke. Beide wissen, dass eine bestimmte Kurve bei 100 Kilometern pro Stunde kaum sicher zu durchfahren ist und ein Sturz tödlich enden kann. Lea entscheidet sich ohne Druck für eine Fahrt mit dieser Geschwindigkeit und lenkt und beschleunigt allein. In der Kurve stürzt sie und stirbt.
Trifft „Eigenverantwortliche Selbstgefährdung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBegründung oder Eingehung einer Gefahr für sich selbstLea setzt sich durch ihre Fahrt der bekannten Sturzgefahr aus.
- 2erfülltKeine Tatherrschaft eines DrittenLea beherrscht die gefährliche Fahrt selbst; Jan stellt lediglich das Motorrad bereit.
- 3erfülltFreiverantwortliche Risikoübernahme bei voller SachkenntnisDie entscheidungsfähige Lea kennt das tödliche Sturzrisiko und übernimmt es ohne Druck.
Die volljährige, nüchterne und psychisch gesunde Motorradfahrerin Lea fährt auf einer abgesperrten Strecke als Beifahrerin bei Jan mit. Beide wissen, dass eine bestimmte Kurve bei 100 Kilometern pro Stunde kaum sicher zu durchfahren ist und ein Sturz tödlich enden kann. Lea entscheidet sich ohne Druck für die Mitfahrt mit dieser Geschwindigkeit; Jan fährt entsprechend und lenkt und beschleunigt allein. In der Kurve stürzen beide, wobei Lea stirbt.
Trifft „Eigenverantwortliche Selbstgefährdung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBegründung oder Eingehung einer Gefahr für sich selbstLea setzt sich durch die Mitfahrt der bekannten Sturzgefahr aus.
- 2fehltKeine Tatherrschaft eines DrittenJan beherrscht durch das alleinige Lenken und Beschleunigen die gefährliche Fahrt.
- 3erfülltFreiverantwortliche Risikoübernahme bei voller SachkenntnisDie entscheidungsfähige Lea übernimmt das ihr bekannte tödliche Sturzrisiko ohne Druck.
Typische Fehler
FehlerJede freiwillige Teilnahme an einer erkannten Gefahr wird als eigenverantwortliche Selbstgefährdung eingeordnet.
RichtigBeherrscht ein Dritter die Gefährdung, liegt trotz freiwilliger Risikoübernahme keine eigenverantwortliche Selbstgefährdung vor.
FehlerWegen der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung wird bereits die Kausalität des Beitrags des Dritten verneint.
RichtigDer Ausschluss betrifft die objektive Zurechnung des Erfolgs, nicht schon die Kausalität des Beitrags.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
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