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Eigenverantwortliche Selbstgefährdung

Strafrecht

Eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung liegt vor, wenn das Opfer in Kenntnis und Übernahme des Risikos bewusst eine Gefahr für sich selbst begründet oder sich einer solchen aussetzt, ohne dass ein Dritter die Tatherrschaft innehat. Sie schließt nach dem Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit die objektive Zurechnung eines tatbestandlichen Erfolges gegenüber demjenigen aus, der lediglich an der Selbstgefährdung mitwirkt, sofern das Opfer das Risiko freiverantwortlich und in voller Kenntnis der Sachlage eingeht.

Merksatz

Bloße Risikobereitschaft genügt nicht: Das Opfer muss die Gefährdung selbst beherrschen.

Wer beherrscht die Gefahr?Die bewusste Risikoübernahme kommt in beiden Fällen vor. Entscheidend ist, wer die gefährliche Handlung beherrscht.
Eigenverantwortliche Selbstgefährdung
Einverständliche Fremdgefährdung
Gefahrenherrschaft
Das Opfer beherrscht die Gefährdungshandlung.
Der Dritte beherrscht die Gefährdungshandlung.
Risikoübernahme
Das Opfer kennt und übernimmt das Risiko.
Das Opfer kennt und übernimmt das Risiko.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die volljährige, nüchterne und psychisch gesunde Motorradfahrerin Lea leiht sich von Jan dessen Motorrad für eine abgesperrte Strecke. Beide wissen, dass eine bestimmte Kurve bei 100 Kilometern pro Stunde kaum sicher zu durchfahren ist und ein Sturz tödlich enden kann. Lea entscheidet sich ohne Druck für eine Fahrt mit dieser Geschwindigkeit und lenkt und beschleunigt allein. In der Kurve stürzt sie und stirbt.

Trifft „Eigenverantwortliche Selbstgefährdung“ hier zu?

„Eigenverantwortliche Selbstgefährdung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Begründung oder Eingehung einer Gefahr für sich selbst
    Lea setzt sich durch ihre Fahrt der bekannten Sturzgefahr aus.
    erfüllt
  2. 2
    Keine Tatherrschaft eines Dritten
    Lea beherrscht die gefährliche Fahrt selbst; Jan stellt lediglich das Motorrad bereit.
    erfüllt
  3. 3
    Freiverantwortliche Risikoübernahme bei voller Sachkenntnis
    Die entscheidungsfähige Lea kennt das tödliche Sturzrisiko und übernimmt es ohne Druck.
    erfüllt
BFall B

Die volljährige, nüchterne und psychisch gesunde Motorradfahrerin Lea fährt auf einer abgesperrten Strecke als Beifahrerin bei Jan mit. Beide wissen, dass eine bestimmte Kurve bei 100 Kilometern pro Stunde kaum sicher zu durchfahren ist und ein Sturz tödlich enden kann. Lea entscheidet sich ohne Druck für die Mitfahrt mit dieser Geschwindigkeit; Jan fährt entsprechend und lenkt und beschleunigt allein. In der Kurve stürzen beide, wobei Lea stirbt.

Trifft „Eigenverantwortliche Selbstgefährdung“ hier zu?

„Eigenverantwortliche Selbstgefährdung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine Tatherrschaft eines Dritten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Begründung oder Eingehung einer Gefahr für sich selbst
    Lea setzt sich durch die Mitfahrt der bekannten Sturzgefahr aus.
    erfüllt
  2. 2
    Keine Tatherrschaft eines Dritten
    Jan beherrscht durch das alleinige Lenken und Beschleunigen die gefährliche Fahrt.
    fehlt
  3. 3
    Freiverantwortliche Risikoübernahme bei voller Sachkenntnis
    Die entscheidungsfähige Lea übernimmt das ihr bekannte tödliche Sturzrisiko ohne Druck.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJede freiwillige Teilnahme an einer erkannten Gefahr wird als eigenverantwortliche Selbstgefährdung eingeordnet.

RichtigBeherrscht ein Dritter die Gefährdung, liegt trotz freiwilliger Risikoübernahme keine eigenverantwortliche Selbstgefährdung vor.

Prüfungsort

FehlerWegen der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung wird bereits die Kausalität des Beitrags des Dritten verneint.

RichtigDer Ausschluss betrifft die objektive Zurechnung des Erfolgs, nicht schon die Kausalität des Beitrags.

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