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Formfehler

§ 37 VwVfG · Öffentliches Recht

Ein Formfehler liegt vor, wenn ein Verwaltungsakt nicht die gesetzlich vorgeschriebene Form wahrt, etwa eine besonders angeordnete Schriftform oder die Anforderungen des § 37 Abs. 3 VwVfG an Unterschrift oder Namenswiedergabe. Auch ein Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 39 VwVfG ist ein Formfehler. Eine fehlende oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung führt dagegen grundsätzlich nicht zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, sondern wirkt sich nach § 58 Abs. 2 VwGO auf die Rechtsbehelfsfrist aus.

Merksatz

Die bloße Mündlichkeit eines Verwaltungsakts begründet noch keinen Formfehler.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eine Behörde legt in einem Brief an Lea die Gebühr für eine von ihr beantragte Amtshandlung fest. Eine von der Behördenleitung dazu ermächtigte Mitarbeiterin hat den Brief ohne automatisches Erstellungssystem verfasst und als endgültige Entscheidung verschickt. Der Brief nennt die Behörde und erklärt die Berechnung der Gebühr. 2Er enthält weder eine Unterschrift noch den Namen einer verantwortlichen Person.

Trifft „Formfehler“ hier zu?

„Formfehler“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verwaltungsakt
    Die behördliche Gebührenfestsetzung regelt verbindlich Leas Zahlungspflicht im Einzelfall.
    erfüllt
  2. 2
    Verstoß gegen eine gesetzliche Formvorgabe
    Bei dem nicht automatisiert erstellten schriftlichen Bescheid fehlt die nach § 37 Abs. 3 VwVfG erforderliche Unterschrift oder ersatzweise Namenswiedergabe.
    erfüllt
BFall B

1Eine Behörde legt in einem Brief an Lea die Gebühr für eine von ihr beantragte Amtshandlung fest. Eine von der Behördenleitung dazu ermächtigte Mitarbeiterin hat den Brief ohne automatisches Erstellungssystem verfasst und als endgültige Entscheidung verschickt. Der Brief nennt die Behörde und erklärt die Berechnung der Gebühr. Unter dem Text stehen der Name und die Unterschrift der Mitarbeiterin.

Trifft „Formfehler“ hier zu?

„Formfehler“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verstoß gegen eine gesetzliche Formvorgabe

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verwaltungsakt
    Die behördliche Gebührenfestsetzung regelt verbindlich Leas Zahlungspflicht im Einzelfall.
    erfüllt
  2. 2
    Verstoß gegen eine gesetzliche Formvorgabe
    Der begründete schriftliche Bescheid lässt die Behörde erkennen und enthält Namen und Unterschrift der befugten Mitarbeiterin.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAus § 37 Abs. 3 VwVfG wird abgeleitet, dass Verwaltungsakte grundsätzlich schriftlich ergehen müssen.

RichtigGrundsätzlich besteht Formfreiheit; eine Pflicht zur Schriftform benötigt eine besondere gesetzliche Grundlage.

Rechtsfolge falsch

FehlerEine fehlende oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung wird ohne Weiteres als Grund für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts behandelt.

RichtigDer Belehrungsfehler berührt grundsätzlich nicht die Rechtmäßigkeit, sondern hat Folgen für die Rechtsbehelfsfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO.

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