Definitionen
Ergebniskausalität
§ 46 VwVfG · Öffentliches RechtErgebniskausalität bezeichnet den Ursachenzusammenhang zwischen einem Verfahrens- oder Formfehler oder einem Fehler der örtlichen Zuständigkeit und dem Ergebnis einer Entscheidung; sie ist gegeben, wenn bei fehlerfreiem Vorgehen ein anderes, für den Betroffenen günstigeres Ergebnis konkret möglich gewesen wäre.
Es zählt die konkrete Möglichkeit eines günstigeren Ergebnisses, nicht der sichere Nachweis einer anderen Entscheidung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die Waffenbehörde entzieht Anna ihre Erlaubnis zum Besitz einer Schusswaffe, ohne ihr vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dafür wäre ausreichend Zeit gewesen. Die Behörde stützt sich ausschließlich auf eine Verurteilung wegen Raubes, die tatsächlich eine andere Person mit demselben Namen betrifft. 2Anna hätte anhand ihres Ausweises zeigen können, dass das Geburtsdatum in der Strafregisterauskunft nicht ihres ist.
Trifft „Ergebniskausalität“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerfahrens-, Form- oder örtlicher ZuständigkeitsfehlerDie Behörde hat die vor dem belastenden Eingriff erforderliche Anhörung unterlassen.
- 2erfülltKonkrete Möglichkeit eines günstigeren Ergebnisses ohne den FehlerDie Anhörung hätte die Personenverwechslung aufdecken und damit den einzigen Grund für den Entzug ausräumen können.
Die Waffenbehörde hatte dem 40-jährigen Ben eine Erlaubnis zum Besitz einer Schusswaffe erteilt. Erst danach wurde er wegen Raubes rechtskräftig zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; die Verurteilung liegt ein Jahr zurück. 1Die Behörde entzieht ihm die Erlaubnis, ohne ihm vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für eine vorherige Stellungnahme wäre ausreichend Zeit gewesen.
Trifft „Ergebniskausalität“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerfahrens-, Form- oder örtlicher ZuständigkeitsfehlerDie Behörde hat die vor dem belastenden Eingriff erforderliche Anhörung unterlassen.
- 2fehltKonkrete Möglichkeit eines günstigeren Ergebnisses ohne den FehlerWegen der nachträglichen Verurteilung ist die Erlaubnis zwingend zu widerrufen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 45 Abs. 2 WaffG).
Typische Fehler
FehlerEs wird verlangt, dass die Behörde ohne den Fehler nachweislich eine andere Entscheidung getroffen hätte.
RichtigEine nach den Umständen des Einzelfalls konkrete Möglichkeit eines günstigeren Ergebnisses genügt.
FehlerAus jedem Verfahrens- oder Formfehler wird automatisch ein Anspruch auf Aufhebung abgeleitet.
RichtigBei einem nicht nichtigen Verwaltungsakt trägt der Fehler allein keinen Aufhebungsanspruch, wenn sein Einfluss auf das Entscheidungsergebnis offensichtlich ausgeschlossen ist.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema