Definitionen
Verfahrensfehler
§ 45 VwVfG · Öffentliches RechtEin Verfahrensfehler liegt vor, wenn bei dem Erlass eines Verwaltungsakts oder einer sonstigen hoheitlichen Maßnahme die gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensvorschriften nicht eingehalten wurden, insbesondere Anhörungs- oder Beteiligungspflichten verletzt wurden. Die Verletzung der Pflicht zur Begründung eines Verwaltungsakts wird im Prüfungsaufbau den Formfehlern zugeordnet.
Ein richtiges Ergebnis ersetzt nicht die Einhaltung vorgeschriebener Verfahrensregeln.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die Stadt untersagt einem Handwerksbetrieb mit einem schriftlichen und begründeten Bescheid den nächtlichen Betrieb einer Maschine. 2Sie stützt sich auf neue Lärmmessungen, zu denen sie dem Betrieb vor der Entscheidung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Die Stadt hat den Vorgang drei Monate lang ohne Zeitdruck bearbeitet.
Trifft „Verfahrensfehler“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErlass eines Verwaltungsakts oder sonstige hoheitliche MaßnahmeDas an den Betrieb gerichtete Verbot ist ein Verwaltungsakt.
- 2erfülltMissachtung gesetzlicher VerfahrensvorschriftenDie vor dieser belastenden Entscheidung erforderliche Anhörung ist unterblieben.
1Die Stadt untersagt einem Handwerksbetrieb mit einem schriftlichen und begründeten Bescheid den nächtlichen Betrieb einer Maschine. Zuvor hat sie dem Betrieb die neuen Lärmmessungen mitgeteilt und ihm zwei Wochen Zeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Der Betrieb hat seine Einwände vorgebracht, und die Stadt hat sie bei ihrer Entscheidung berücksichtigt.
Trifft „Verfahrensfehler“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErlass eines Verwaltungsakts oder sonstige hoheitliche MaßnahmeDas an den Betrieb gerichtete Verbot ist ein Verwaltungsakt.
- 2fehltMissachtung gesetzlicher VerfahrensvorschriftenDer Betrieb konnte sich vor der Entscheidung zu den maßgeblichen Tatsachen äußern; ein anderer Verfahrensverstoß ist nicht ersichtlich.
Typische Fehler
FehlerEine fehlende Begründung wird bei der Prüfung des Verwaltungsakts als Verfahrensfehler statt als Formfehler eingeordnet.
RichtigDie fehlende erforderliche Begründung ist im Prüfungsaufbau bei der Form zu behandeln.
FehlerEine unterbliebene Anhörung könne nur bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids nachgeholt werden.
RichtigNach § 45 Abs. 2 VwVfG kann die Anhörung noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema