Definitionen
Straflose Nachtat
— · StrafrechtEine straflose (mitbestrafte) Nachtat liegt vor, wenn der Täter nach Vollendung einer Vortat eine weitere Straftat begeht, die dasselbe Rechtsgut desselben Verletzten betrifft, keinen neuen Schaden verursacht und sich als bloße Ausnutzung oder Sicherung des durch die Vortat erlangten Vorteils darstellt, sodass ihr Unrechts- und Schuldgehalt bereits durch die Bestrafung der Vortat vollständig miterfasst wird.
Entscheidend ist, ob die Bestrafung der Vortat das gesamte Unrecht der späteren Tat bereits erfasst.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Bei einem Besuch steckt Ben Annas kleine hölzerne Geldkassette samt 500 Euro heimlich unter seine Jacke, um alles zu behalten. Im Garten nimmt er die Scheine heraus und verbrennt die Kassette auf einer freien Steinfläche, um seine Fingerabdrücke zu vernichten und das Geld behalten zu können. Andere Gegenstände werden nicht beschädigt.
Trifft „Straflose Nachtat“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWeitere Straftat nach Vollendung der VortatNach dem vollendeten Diebstahl begeht Ben durch das Verbrennen eine Sachbeschädigung.
- 2erfülltDasselbe Rechtsgut desselben VerletztenDie Wegnahme und die spätere Zerstörung betreffen jeweils Annas Eigentum.
- 3erfülltKein neuer SchadenDie Zerstörung beschränkt sich auf die bereits entwendete Kassette und erweitert den durch den Diebstahl erfassten Schaden nicht.
- 4erfülltBloße Ausnutzung oder Sicherung des erlangten VorteilsBen zerstört die Kassette ausschließlich zur Spurenbeseitigung und Sicherung der Beute.
Bei einem Besuch steckt Ben Annas kleine hölzerne Geldkassette samt 500 Euro heimlich unter seine Jacke, um alles zu behalten. Im Garten nimmt er die Scheine heraus. Um seine Fingerabdrücke zu vernichten und das Geld behalten zu können, verbrennt er auf einer freien Steinfläche die Kassette und Annas 200 Euro teuren Gartentisch, den er zuvor angefasst hatte und nicht mitnehmen wollte. Andere Gegenstände werden nicht beschädigt.
Trifft „Straflose Nachtat“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWeitere Straftat nach Vollendung der VortatAuf den vollendeten Diebstahl folgt eine Sachbeschädigung an Kassette und Gartentisch.
- 2erfülltDasselbe Rechtsgut desselben VerletztenAuch die spätere Zerstörung betrifft ausschließlich Annas Eigentum.
- 3fehltKein neuer SchadenDie Zerstörung des nicht entwendeten Gartentischs verursacht einen zusätzlichen Schaden von 200 Euro.
- 4erfülltBloße Ausnutzung oder Sicherung des erlangten VorteilsDas Verbrennen dient ausschließlich der Spurenbeseitigung zur Sicherung der Beute.
Typische Fehler
FehlerBei der Verwertung der Beute wird die Schädigung eines weiteren Opfers ebenfalls als mitbestrafte Nachtat behandelt.
RichtigDie spätere Tat muss dasselbe Rechtsgut desselben Verletzten betreffen.
FehlerAus der Bezeichnung als straflos wird geschlossen, dass die spätere Handlung keinen Straftatbestand erfüllt.
RichtigDie spätere Handlung ist eine weitere Straftat, deren Unrechts- und Schuldgehalt durch die Bestrafung der Vortat vollständig erfasst wird.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema