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Straflose Nachtat

— · Strafrecht

Eine straflose (mitbestrafte) Nachtat liegt vor, wenn der Täter nach Vollendung einer Vortat eine weitere Straftat begeht, die dasselbe Rechtsgut desselben Verletzten betrifft, keinen neuen Schaden verursacht und sich als bloße Ausnutzung oder Sicherung des durch die Vortat erlangten Vorteils darstellt, sodass ihr Unrechts- und Schuldgehalt bereits durch die Bestrafung der Vortat vollständig miterfasst wird.

Merksatz

Entscheidend ist, ob die Bestrafung der Vortat das gesamte Unrecht der späteren Tat bereits erfasst.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Bei einem Besuch steckt Ben Annas kleine hölzerne Geldkassette samt 500 Euro heimlich unter seine Jacke, um alles zu behalten. Im Garten nimmt er die Scheine heraus und verbrennt die Kassette auf einer freien Steinfläche, um seine Fingerabdrücke zu vernichten und das Geld behalten zu können. Andere Gegenstände werden nicht beschädigt.

Trifft „Straflose Nachtat“ hier zu?

„Straflose Nachtat“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Weitere Straftat nach Vollendung der Vortat
    Nach dem vollendeten Diebstahl begeht Ben durch das Verbrennen eine Sachbeschädigung.
    erfüllt
  2. 2
    Dasselbe Rechtsgut desselben Verletzten
    Die Wegnahme und die spätere Zerstörung betreffen jeweils Annas Eigentum.
    erfüllt
  3. 3
    Kein neuer Schaden
    Die Zerstörung beschränkt sich auf die bereits entwendete Kassette und erweitert den durch den Diebstahl erfassten Schaden nicht.
    erfüllt
  4. 4
    Bloße Ausnutzung oder Sicherung des erlangten Vorteils
    Ben zerstört die Kassette ausschließlich zur Spurenbeseitigung und Sicherung der Beute.
    erfüllt
BFall B

Bei einem Besuch steckt Ben Annas kleine hölzerne Geldkassette samt 500 Euro heimlich unter seine Jacke, um alles zu behalten. Im Garten nimmt er die Scheine heraus. Um seine Fingerabdrücke zu vernichten und das Geld behalten zu können, verbrennt er auf einer freien Steinfläche die Kassette und Annas 200 Euro teuren Gartentisch, den er zuvor angefasst hatte und nicht mitnehmen wollte. Andere Gegenstände werden nicht beschädigt.

Trifft „Straflose Nachtat“ hier zu?

„Straflose Nachtat“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kein neuer Schaden

An der Definition geprüft

  1. 1
    Weitere Straftat nach Vollendung der Vortat
    Auf den vollendeten Diebstahl folgt eine Sachbeschädigung an Kassette und Gartentisch.
    erfüllt
  2. 2
    Dasselbe Rechtsgut desselben Verletzten
    Auch die spätere Zerstörung betrifft ausschließlich Annas Eigentum.
    erfüllt
  3. 3
    Kein neuer Schaden
    Die Zerstörung des nicht entwendeten Gartentischs verursacht einen zusätzlichen Schaden von 200 Euro.
    fehlt
  4. 4
    Bloße Ausnutzung oder Sicherung des erlangten Vorteils
    Das Verbrennen dient ausschließlich der Spurenbeseitigung zur Sicherung der Beute.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBei der Verwertung der Beute wird die Schädigung eines weiteren Opfers ebenfalls als mitbestrafte Nachtat behandelt.

RichtigDie spätere Tat muss dasselbe Rechtsgut desselben Verletzten betreffen.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Bezeichnung als straflos wird geschlossen, dass die spätere Handlung keinen Straftatbestand erfüllt.

RichtigDie spätere Handlung ist eine weitere Straftat, deren Unrechts- und Schuldgehalt durch die Bestrafung der Vortat vollständig erfasst wird.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

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