Definitionen
Schuldspruch
§ 260 StPO · StrafrechtDer Schuldspruch ist der Teil der Urteilsformel eines Strafurteils, in dem das Gericht feststellt, dass der Angeklagte einer bestimmten Straftat schuldig ist, und die begangene Tat rechtlich qualifiziert, also die Deliktsbezeichnung angibt.
Der Schuldspruch sagt, wofür der Angeklagte schuldig ist, nicht welche Strafe er erhält.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Im schriftlichen Strafurteil steht im Abschnitt „Entscheidung“: „Der Angeklagte ist des Diebstahls schuldig und wird zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt.“
Trifft „Schuldspruch“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestandteil der Urteilsformel eines StrafurteilsDie Feststellung gehört zum Entscheidungsausspruch und damit zur Urteilsformel.
- 2erfülltFeststellung der Schuld des AngeklagtenDas Gericht stellt die Schuld des Angeklagten ausdrücklich fest.
- 3erfülltRechtliche Benennung der StraftatDas Gericht benennt das Delikt als Diebstahl.
Das Gericht schreibt in die Begründung seines Strafurteils: „Der Angeklagte ist des Diebstahls schuldig.“ Der zitierte Satz steht nicht im Abschnitt „Entscheidung“.
Trifft „Schuldspruch“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltBestandteil der Urteilsformel eines StrafurteilsDer betrachtete Satz steht in den Urteilsgründen, nicht in der Urteilsformel.
- 2erfülltFeststellung der Schuld des AngeklagtenDas Gericht stellt in diesem Satz die Schuld des Angeklagten fest.
- 3erfülltRechtliche Benennung der StraftatAuch in diesem Satz wird das Delikt als Diebstahl benannt.
Typische Fehler
FehlerDie bloße Auflistung der verletzten Strafnormen wird für den Schuldspruch gehalten.
RichtigDer Schuldspruch benennt die Straftat mit ihrer Deliktsbezeichnung; eine bloße Paragraphenangabe genügt dafür nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema