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Lex specialis

Nach dem Grundsatz 'lex specialis derogat legi generali' verdrängt eine speziellere Norm, die einen engeren Tatbestand mit besonderen Voraussetzungen regelt, die allgemeinere Norm, soweit deren Anwendungsbereiche sich überschneiden und die speziellere Norm eine abschließende Regelung trifft.

Merksatz

Ein engerer Tatbestand allein genügt nicht; die speziellere Norm muss den gemeinsamen Anwendungsbereich abschließend regeln.

Spezialität oder Subsidiarität?Beide können eine Norm zurücktreten lassen, beruhen aber auf unterschiedlichen Beziehungen zwischen den Normen.
Lex specialis
Subsidiarität
Tatbestandsverhältnis
Die spezielle Norm hat einen engeren Tatbestand mit zusätzlichen Voraussetzungen.
Der nachrangige Tatbestand muss nicht im vorrangigen enthalten sein.
Grund der Verdrängung
Die engere Norm regelt den gemeinsamen Anwendungsbereich abschließend.
Die Norm ist ausdrücklich oder nach ihrem Sinn nur als Auffangregel vorgesehen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara schlägt Nils absichtlich mit einer schweren Glasflasche auf den Arm und bricht ihm dabei den Unterarm.

Trifft „Lex specialis“ hier zu?

„Lex specialis“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Engerer Tatbestand mit besonderen Voraussetzungen
    § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ergänzt die Voraussetzungen des § 223 Abs. 1 StGB um den Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs.
    erfüllt
  2. 2
    Überschneidung der Anwendungsbereiche
    Die Verletzung durch den Flaschenschlag erfüllt sowohl § 223 Abs. 1 StGB als auch § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
    erfüllt
  3. 3
    Abschließende Regelung durch die speziellere Norm
    Für dieselbe Verletzung verdrängt die Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB den Grundtatbestand des § 223 Abs. 1 StGB.
    erfüllt
BFall B

Tom schlägt Lea absichtlich mit der Faust ins Gesicht. Lea erleidet dadurch einen Nasenbeinbruch und bezahlt die ärztliche Behandlung.

Trifft „Lex specialis“ hier zu?

„Lex specialis“ trifft nicht zu.Es fehlt: Abschließende Regelung durch die speziellere Norm

An der Definition geprüft

  1. 1
    Engerer Tatbestand mit besonderen Voraussetzungen
    § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 223 Abs. 1 StGB erfasst mit der vorsätzlichen Körperverletzung einen engeren Tatbestand als § 823 Abs. 1 BGB.
    erfüllt
  2. 2
    Überschneidung der Anwendungsbereiche
    Die Behandlungskosten sind sowohl nach § 823 Abs. 1 BGB als auch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 223 Abs. 1 StGB ersatzfähig.
    erfüllt
  3. 3
    Abschließende Regelung durch die speziellere Norm
    § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 223 Abs. 1 StGB schließt den Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB nicht aus.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie allgemeinere Norm wird wegen der spezielleren Regelung insgesamt für unanwendbar gehalten.

RichtigDie allgemeinere Norm wird nur im gemeinsamen Anwendungsbereich verdrängt und bleibt außerhalb davon grundsätzlich anwendbar.

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