Definitionen
Nötigungsabsicht
§ 240 StGB · StrafrechtNötigungsabsicht ist der zielgerichtete Wille des Täters, das Opfer durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zu bestimmen; der Täter strebt den Nötigungserfolg als Zweck oder notwendiges Mittel zur Erreichung seines Ziels an (dolus directus ersten Grades). Für § 240 StGB genügt nach herrschender Meinung hingegen bedingter Vorsatz.
Nötigungsabsicht verlangt ein angestrebtes Opferverhalten, nicht bloß eine als möglich hingenommene Folge.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Paul will, dass Mira ein Fenster schließt. Er hält ihr ein Messer vor die Brust und sagt, er werde sie verletzen, wenn sie das Fenster nicht schließe. Mira schließt das Fenster.
Trifft „Nötigungsabsicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorsatz bezüglich Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen ÜbelPaul kündigt bewusst eine Verletzung an, um Druck auf Mira auszuüben.
- 2erfülltVorgestelltes Tun, Dulden oder Unterlassen des OpfersPaul stellt sich das Schließen des Fensters als Handlung Miras vor.
- 3erfülltOpferverhalten als Zweck oder notwendiges Mittel angestrebtDas Schließen des Fensters ist gerade das von Paul verfolgte Ziel.
Ben möchte Clara lediglich Angst machen. 1Mit erhobener Faust sagt er ihr, er werde sie verprügeln, wenn sie am nächsten Tag im Hof Geige spiele. 2Er hält es für möglich und nimmt es hin, dass sie deshalb auf das Spielen verzichtet, hofft aber auf ihr Weiterspielen. Clara spielt am nächsten Tag nicht im Hof.
Trifft „Nötigungsabsicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorsatz bezüglich Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen ÜbelBen kündigt Clara bewusst körperliche Misshandlung an.
- 2erfülltVorgestelltes Tun, Dulden oder Unterlassen des OpfersBen stellt sich vor, dass Clara wegen seiner Ankündigung das Spielen unterlassen könnte.
- 3fehltOpferverhalten als Zweck oder notwendiges Mittel angestrebtBen nimmt den Verzicht nur hin; er strebt ihn weder als Ziel noch als notwendiges Mittel an.
Typische Fehler
FehlerNötigungsabsicht wird verneint, sobald das Opferverhalten nur einem weiteren Ziel des Täters dient.
RichtigDas Opferverhalten muss nicht das Endziel sein; auch ein notwendiges, gezielt angestrebtes Zwischenziel zählt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema