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Nötigungsabsicht

§ 240 StGB · Strafrecht

Nötigungsabsicht ist der zielgerichtete Wille des Täters, das Opfer durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zu bestimmen; der Täter strebt den Nötigungserfolg als Zweck oder notwendiges Mittel zur Erreichung seines Ziels an (dolus directus ersten Grades). Für § 240 StGB genügt nach herrschender Meinung hingegen bedingter Vorsatz.

Merksatz

Nötigungsabsicht verlangt ein angestrebtes Opferverhalten, nicht bloß eine als möglich hingenommene Folge.

Absicht oder bedingter Nötigungsvorsatz?Links wird das Opferverhalten gezielt angestrebt, rechts nur als mögliche Folge hingenommen.
Nötigungsabsicht
Bedingter Nötigungsvorsatz
Willensrichtung
Opferverhalten als Ziel oder notwendiges Mittel angestrebt.
Opferverhalten als möglich erkannt und billigend in Kauf genommen.
Rolle bei § 240
Nach herrschender Meinung nicht erforderlich.
Nach herrschender Meinung ausreichend.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Paul will, dass Mira ein Fenster schließt. Er hält ihr ein Messer vor die Brust und sagt, er werde sie verletzen, wenn sie das Fenster nicht schließe. Mira schließt das Fenster.

Trifft „Nötigungsabsicht“ hier zu?

„Nötigungsabsicht“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorsatz bezüglich Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel
    Paul kündigt bewusst eine Verletzung an, um Druck auf Mira auszuüben.
    erfüllt
  2. 2
    Vorgestelltes Tun, Dulden oder Unterlassen des Opfers
    Paul stellt sich das Schließen des Fensters als Handlung Miras vor.
    erfüllt
  3. 3
    Opferverhalten als Zweck oder notwendiges Mittel angestrebt
    Das Schließen des Fensters ist gerade das von Paul verfolgte Ziel.
    erfüllt
BFall B

Ben möchte Clara lediglich Angst machen. 1Mit erhobener Faust sagt er ihr, er werde sie verprügeln, wenn sie am nächsten Tag im Hof Geige spiele. 2Er hält es für möglich und nimmt es hin, dass sie deshalb auf das Spielen verzichtet, hofft aber auf ihr Weiterspielen. Clara spielt am nächsten Tag nicht im Hof.

Trifft „Nötigungsabsicht“ hier zu?

„Nötigungsabsicht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Opferverhalten als Zweck oder notwendiges Mittel angestrebt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorsatz bezüglich Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel
    Ben kündigt Clara bewusst körperliche Misshandlung an.
    erfüllt
  2. 2
    Vorgestelltes Tun, Dulden oder Unterlassen des Opfers
    Ben stellt sich vor, dass Clara wegen seiner Ankündigung das Spielen unterlassen könnte.
    erfüllt
  3. 3
    Opferverhalten als Zweck oder notwendiges Mittel angestrebt
    Ben nimmt den Verzicht nur hin; er strebt ihn weder als Ziel noch als notwendiges Mittel an.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerNötigungsabsicht wird verneint, sobald das Opferverhalten nur einem weiteren Ziel des Täters dient.

RichtigDas Opferverhalten muss nicht das Endziel sein; auch ein notwendiges, gezielt angestrebtes Zwischenziel zählt.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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