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Verwendungsabsicht

§ 146 StGB · Strafrecht

Verwendungsabsicht ist die über den Tatvorsatz hinausgehende subjektive Absicht des Täters, eine Sache oder ein Mittel für den gesetzlich vorausgesetzten Zweck einzusetzen; sie ist ein besonderes subjektives Merkmal, das neben dem Vorsatz vorliegen muss und auf die spätere Nutzung des Tatobjekts gerichtet ist. Bei § 146 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB muss der Täter darauf abzielen, dass das Falschgeld durch ihn selbst oder durch andere als echtes Geld weitergegeben oder eine solche Weitergabe ermöglicht wird.

Merksatz

Für die Verwendungsabsicht muss das Falschgeld noch nicht tatsächlich weitergegeben worden sein.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea druckt bewusst täuschend echt aussehende Fünfzigeuroscheine. 2Sie legt die Scheine für ihren Einkauf am nächsten Tag bereit. 1Ihr Ziel ist, damit an der Kasse zu bezahlen und 3die Scheine als echte Banknoten auszugeben.

Trifft „Verwendungsabsicht“ hier zu?

„Verwendungsabsicht“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Über den Tatvorsatz hinausgehende Absicht
    Lea verfolgt mit dem bewussten Drucken ein darüber hinausgehendes Verwendungsziel.
    erfüllt
  2. 2
    Ausrichtung auf die spätere Nutzung des Tatobjekts
    Die selbst gedruckten Scheine sollen nach ihrer Herstellung beim Einkauf eingesetzt werden.
    erfüllt
  3. 3
    Weitergabe als echtes Geld oder deren Ermöglichung
    Lea will die Scheine beim Bezahlen als echtes Geld weitergeben.
    erfüllt
BFall B

Lea druckt bewusst täuschend echt aussehende Fünfzigeuroscheine. Ihr Ziel ist, die Scheine am nächsten Tag ausschließlich als Requisiten in einem geschlossenen Filmstudio zu verwenden und anschließend zu vernichten. Sie will weder selbst jemanden damit bezahlen noch anderen eine Nutzung als echtes Geld ermöglichen.

Trifft „Verwendungsabsicht“ hier zu?

„Verwendungsabsicht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Weitergabe als echtes Geld oder deren Ermöglichung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Über den Tatvorsatz hinausgehende Absicht
    Lea verfolgt über das bewusste Drucken hinaus das Ziel einer Verwendung als Filmrequisiten.
    erfüllt
  2. 2
    Ausrichtung auf die spätere Nutzung des Tatobjekts
    Die gedruckten Scheine sollen nach ihrer Herstellung bei Filmaufnahmen eingesetzt werden.
    erfüllt
  3. 3
    Weitergabe als echtes Geld oder deren Ermöglichung
    Die ausschließlich geplante Nutzung als Requisiten ist weder eine Weitergabe als echtes Geld noch deren Ermöglichung.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine beliebige geplante Nutzung des Falschgelds wird für ausreichend gehalten.

RichtigDas Ziel muss die Weitergabe als echtes Geld oder deren Ermöglichung sein.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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