Definitionen
Tatsächliche Unmöglichkeit
§ 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG · Öffentliches RechtTatsächliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Erfüllung einer behördlichen Anordnung oder Verpflichtung aus tatsächlichen Gründen objektiv nicht möglich ist, weil niemand das geforderte Verhalten vornehmen oder den geforderten Zustand herstellen kann. Bloß rechtliche Hindernisse genügen nicht.
Dass der Adressat eine Anordnung nicht erfüllen kann, macht deren Erfüllung noch nicht objektiv unmöglich.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Behörde fordert Paul in einem Bescheid auf, eine bestimmte Lagerhalle abzureißen. Die Halle war schon vor Erlass des Bescheids vollständig abgerissen worden; auch sämtlicher Bauschutt war bereits entfernt.
Trifft „Tatsächliche Unmöglichkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBehördliche Anordnung oder VerpflichtungDer Bescheid verpflichtet Paul zum Abriss der Halle.
- 2erfülltHindernis tatsächlicher ArtDas Hindernis besteht im tatsächlichen Fehlen der Halle.
- 3erfülltAusführung für jedermann unmöglichNiemand kann eine bereits vollständig beseitigte Halle nochmals abreißen.
1Die Behörde fordert Paul in einem Bescheid auf, eine bestimmte Lagerhalle abzureißen. 2Paul kann wegen einer vollständigen Lähmung selbst keine körperlichen Arbeiten ausführen. Ein Abrissunternehmen kann die noch stehende Halle problemlos abreißen.
Trifft „Tatsächliche Unmöglichkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBehördliche Anordnung oder VerpflichtungDer Bescheid verpflichtet Paul zum Abriss der Halle.
- 2erfülltHindernis tatsächlicher ArtPauls körperliche Einschränkung ist ein tatsächliches und kein rechtliches Hindernis.
- 3fehltAusführung für jedermann unmöglichEin Abrissunternehmen kann die Halle abreißen, sodass nur Paul persönlich die Arbeiten nicht ausführen kann.
Typische Fehler
FehlerDas persönliche Unvermögen des Adressaten wird mit objektiver Unmöglichkeit gleichgesetzt.
RichtigDie Anordnung muss für jedermann tatsächlich unausführbar sein; persönliche Einschränkungen des Adressaten allein genügen nicht.
FehlerZusätzlich wird verlangt, dass die Voraussetzungen des allgemeinen Nichtigkeitsgrundes aus Absatz 1 vorliegen.
RichtigBei tatsächlicher Unmöglichkeit tritt die Nichtigkeit unabhängig von den zusätzlichen Voraussetzungen des Absatzes 1 ein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema