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Tatsächliche Unmöglichkeit

§ 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG · Öffentliches Recht

Tatsächliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Erfüllung einer behördlichen Anordnung oder Verpflichtung aus tatsächlichen Gründen objektiv nicht möglich ist, weil niemand das geforderte Verhalten vornehmen oder den geforderten Zustand herstellen kann. Bloß rechtliche Hindernisse genügen nicht.

Merksatz

Dass der Adressat eine Anordnung nicht erfüllen kann, macht deren Erfüllung noch nicht objektiv unmöglich.

Wer kann die Anordnung nicht ausführen?Entscheidend ist, ob die Ausführung für alle unmöglich ist oder nur der Adressat persönlich dazu außerstande ist.
Tatsächliche Unmöglichkeit
Bloß subjektives Unvermögen
Ausführbarkeit
Niemand kann die Anordnung tatsächlich ausführen.
Andere können sie ausführen, der Adressat persönlich nicht.
Folge für den Bescheid
Nichtigkeit nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG.
Keine Nichtigkeit allein aus diesem Grund.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Behörde fordert Paul in einem Bescheid auf, eine bestimmte Lagerhalle abzureißen. Die Halle war schon vor Erlass des Bescheids vollständig abgerissen worden; auch sämtlicher Bauschutt war bereits entfernt.

Trifft „Tatsächliche Unmöglichkeit“ hier zu?

„Tatsächliche Unmöglichkeit“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Behördliche Anordnung oder Verpflichtung
    Der Bescheid verpflichtet Paul zum Abriss der Halle.
    erfüllt
  2. 2
    Hindernis tatsächlicher Art
    Das Hindernis besteht im tatsächlichen Fehlen der Halle.
    erfüllt
  3. 3
    Ausführung für jedermann unmöglich
    Niemand kann eine bereits vollständig beseitigte Halle nochmals abreißen.
    erfüllt
BFall B

1Die Behörde fordert Paul in einem Bescheid auf, eine bestimmte Lagerhalle abzureißen. 2Paul kann wegen einer vollständigen Lähmung selbst keine körperlichen Arbeiten ausführen. Ein Abrissunternehmen kann die noch stehende Halle problemlos abreißen.

Trifft „Tatsächliche Unmöglichkeit“ hier zu?

„Tatsächliche Unmöglichkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ausführung für jedermann unmöglich

An der Definition geprüft

  1. 1
    Behördliche Anordnung oder Verpflichtung
    Der Bescheid verpflichtet Paul zum Abriss der Halle.
    erfüllt
  2. 2
    Hindernis tatsächlicher Art
    Pauls körperliche Einschränkung ist ein tatsächliches und kein rechtliches Hindernis.
    erfüllt
  3. 3
    Ausführung für jedermann unmöglich
    Ein Abrissunternehmen kann die Halle abreißen, sodass nur Paul persönlich die Arbeiten nicht ausführen kann.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDas persönliche Unvermögen des Adressaten wird mit objektiver Unmöglichkeit gleichgesetzt.

RichtigDie Anordnung muss für jedermann tatsächlich unausführbar sein; persönliche Einschränkungen des Adressaten allein genügen nicht.

Voraussetzung vergessen

FehlerZusätzlich wird verlangt, dass die Voraussetzungen des allgemeinen Nichtigkeitsgrundes aus Absatz 1 vorliegen.

RichtigBei tatsächlicher Unmöglichkeit tritt die Nichtigkeit unabhängig von den zusätzlichen Voraussetzungen des Absatzes 1 ein.

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