Definitionen
Rechtliche Unmöglichkeit
§ 275 BGB · Öffentliches RechtRechtliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Vornahme einer Handlung oder die Erfüllung einer Pflicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist, weil ihr eine unüberwindbare rechtliche Schranke entgegensteht, die weder durch den Verpflichteten noch durch die Behörde beseitigt werden kann.
Tatsächliche Machbarkeit bedeutet noch keine rechtliche Erfüllbarkeit.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mia kauft bei Leon eine bestimmte Kamera. 1Leon verspricht, Mia das Eigentum an dieser Kamera zu verschaffen. 2Die Kamera gehört schon Mia, weil sie diese von ihrer Tante geerbt hat. Davon erfahren beide erst nach dem Kauf.
Trifft „Rechtliche Unmöglichkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVornahme einer Handlung oder Erfüllung einer PflichtZu beurteilen ist die von Leon übernommene Pflicht zur Eigentumsverschaffung.
- 2erfülltUnüberwindbare rechtliche SchrankeLeon kann Mia nicht erst zur Eigentümerin machen, weil sie das Eigentum bereits hat.
Mia kauft bei Leon eine bestimmte Kamera. 1Leon verspricht, Mia das Eigentum an dieser Kamera zu verschaffen. Die Kamera gehört Leon und liegt in seinem Geschäft zur Übergabe bereit.
Trifft „Rechtliche Unmöglichkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVornahme einer Handlung oder Erfüllung einer PflichtZu beurteilen ist die von Leon übernommene Pflicht zur Eigentumsverschaffung.
- 2fehltUnüberwindbare rechtliche SchrankeLeon kann Mia das Eigentum an seiner Kamera durch Einigung und Übergabe verschaffen.
Mia kauft bei Leon eine bestimmte Kamera. 1Leon verspricht, Mia das Eigentum an dieser Kamera zu verschaffen. Noch vor der Übergabe wird die Kamera bei einem Brand vollständig zerstört.
Trifft „Rechtliche Unmöglichkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVornahme einer Handlung oder Erfüllung einer PflichtZu beurteilen ist die von Leon übernommene Pflicht zur Eigentumsverschaffung.
- 2fehltUnüberwindbare rechtliche SchrankeDie Leistung scheitert an der vollständigen Zerstörung der Kamera, also an einem tatsächlichen Hindernis.
Typische Fehler
FehlerDer Ausschluss des Leistungsanspruchs wird von einer ausdrücklichen Leistungsverweigerung des Schuldners abhängig gemacht.
RichtigBei § 275 Abs. 1 BGB greift der Ausschluss unmittelbar; eine Erklärung des Schuldners ist nicht nötig.
FehlerAus rechtlicher Unmöglichkeit wird gefolgert, dass auch Schadensersatzansprüche ausgeschlossen sind.
RichtigDer Wegfall der Leistungspflicht beseitigt nicht automatisch mögliche Schadensersatzansprüche.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema