Definitionen
Not
§§ 34, 35 StGB · StrafrechtNot bezeichnet eine gegenwärtige Gefahr für ein rechtlich geschütztes Interesse, bei § 35 StGB allerdings nur für Leben, Leib oder Freiheit des Täters, eines Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person; sie ist Voraussetzung sowohl des rechtfertigenden Notstands (§ 34 StGB) als auch des entschuldigenden Notstands (§ 35 StGB). Eine Abwehrhandlung ist für das Vorliegen der Notlage noch nicht erforderlich.
Eine Notlage kann schon vor einer Abwehrhandlung bestehen.
- 1NotstandslageEine aktuelle Gefahr muss ein rechtlich geschütztes Interesse betreffen.
- 2NotstandshandlungDie Abwehr muss erforderlich und angemessen sein; das geschützte Interesse muss wesentlich überwiegen.
- 3Handeln zur GefahrenabwehrDie Handlung muss auf die Abwehr der Gefahr gerichtet sein.
- 1Notstandslage Eine aktuelle Gefahr muss ein rechtlich geschütztes Interesse betreffen.
- 2Notstandshandlung Die Abwehr muss erforderlich und angemessen sein; das geschützte Interesse muss wesentlich überwiegen.
- 3Handeln zur Gefahrenabwehr Die Handlung muss auf die Abwehr der Gefahr gerichtet sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Mutter sieht, wie ihr erwachsener Sohn in einem Zimmer mit brennenden Vorhängen schläft und bereits dichten Rauch einatmet.
Trifft „Not“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGefahrDurch Feuer und Rauch drohen dem Sohn Verletzungen oder der Tod.
- 2erfülltGegenwärtigkeitDie schädigende Einwirkung hat bereits begonnen.
- 3erfülltNotstandsfähiges SchutzinteresseLeben und körperliche Unversehrtheit des Sohnes sind geschützt; als Angehöriger der Mutter gehört er auch zum Personenkreis des entschuldigenden Notstands.
Eine Mutter betreibt mit ihrem erwachsenen Sohn eine Werkstatt. In vier Wochen soll der Sohn erstmals eine neue Maschine starten, deren freiliegendes Messer dabei seinen Arm treffen würde. Bis zu diesem Termin bleibt die Maschine vom Stromnetz getrennt, und beide können den Start jederzeit absagen.
Trifft „Not“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGefahrBei dem vorgesehenen Betrieb droht dem Sohn eine Verletzung.
- 2fehltGegenwärtigkeitDie Verletzung droht erst beim späteren Start, der bis dahin jederzeit abgesagt werden kann; sofortiges Handeln ist nicht erforderlich.
- 3erfülltNotstandsfähiges SchutzinteresseDie körperliche Unversehrtheit des Sohnes ist geschützt; als Angehöriger der Mutter gehört er auch zum Personenkreis des entschuldigenden Notstands.
Typische Fehler
FehlerEine reine Eigentumsgefahr wird auch für den entschuldigenden Notstand als ausreichende Gefahrenlage behandelt.
RichtigAnders als § 34 StGB erfasst § 35 StGB nur Gefahren für Leben, körperliche Unversehrtheit oder persönliche Fortbewegungsfreiheit innerhalb des gesetzlich bestimmten Personenkreises.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema