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Not

§§ 34, 35 StGB · Strafrecht

Not bezeichnet eine gegenwärtige Gefahr für ein rechtlich geschütztes Interesse, bei § 35 StGB allerdings nur für Leben, Leib oder Freiheit des Täters, eines Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person; sie ist Voraussetzung sowohl des rechtfertigenden Notstands (§ 34 StGB) als auch des entschuldigenden Notstands (§ 35 StGB). Eine Abwehrhandlung ist für das Vorliegen der Notlage noch nicht erforderlich.

Merksatz

Eine Notlage kann schon vor einer Abwehrhandlung bestehen.

Wo steht die Not im Aufbau des § 34 StGB?Die Markierung zeigt die Notstandslage. Die weiteren Schritte entscheiden erst, ob die Tat gerechtfertigt ist.
  1. 1
    Notstandslage
    Eine aktuelle Gefahr muss ein rechtlich geschütztes Interesse betreffen.
  2. 2
    Notstandshandlung
    Die Abwehr muss erforderlich und angemessen sein; das geschützte Interesse muss wesentlich überwiegen.
  3. 3
    Handeln zur Gefahrenabwehr
    Die Handlung muss auf die Abwehr der Gefahr gerichtet sein.
  1. 1
    Notstandslage Eine aktuelle Gefahr muss ein rechtlich geschütztes Interesse betreffen.
  2. 2
    Notstandshandlung Die Abwehr muss erforderlich und angemessen sein; das geschützte Interesse muss wesentlich überwiegen.
  3. 3
    Handeln zur Gefahrenabwehr Die Handlung muss auf die Abwehr der Gefahr gerichtet sein.
Not

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Mutter sieht, wie ihr erwachsener Sohn in einem Zimmer mit brennenden Vorhängen schläft und bereits dichten Rauch einatmet.

Trifft „Not“ hier zu?

„Not“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gefahr
    Durch Feuer und Rauch drohen dem Sohn Verletzungen oder der Tod.
    erfüllt
  2. 2
    Gegenwärtigkeit
    Die schädigende Einwirkung hat bereits begonnen.
    erfüllt
  3. 3
    Notstandsfähiges Schutzinteresse
    Leben und körperliche Unversehrtheit des Sohnes sind geschützt; als Angehöriger der Mutter gehört er auch zum Personenkreis des entschuldigenden Notstands.
    erfüllt
BFall B

Eine Mutter betreibt mit ihrem erwachsenen Sohn eine Werkstatt. In vier Wochen soll der Sohn erstmals eine neue Maschine starten, deren freiliegendes Messer dabei seinen Arm treffen würde. Bis zu diesem Termin bleibt die Maschine vom Stromnetz getrennt, und beide können den Start jederzeit absagen.

Trifft „Not“ hier zu?

„Not“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gegenwärtigkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gefahr
    Bei dem vorgesehenen Betrieb droht dem Sohn eine Verletzung.
    erfüllt
  2. 2
    Gegenwärtigkeit
    Die Verletzung droht erst beim späteren Start, der bis dahin jederzeit abgesagt werden kann; sofortiges Handeln ist nicht erforderlich.
    fehlt
  3. 3
    Notstandsfähiges Schutzinteresse
    Die körperliche Unversehrtheit des Sohnes ist geschützt; als Angehöriger der Mutter gehört er auch zum Personenkreis des entschuldigenden Notstands.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine reine Eigentumsgefahr wird auch für den entschuldigenden Notstand als ausreichende Gefahrenlage behandelt.

RichtigAnders als § 34 StGB erfasst § 35 StGB nur Gefahren für Leben, körperliche Unversehrtheit oder persönliche Fortbewegungsfreiheit innerhalb des gesetzlich bestimmten Personenkreises.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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