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Möglichkeit der Hilfeleistung

§ 323c StGB · Strafrecht

Die Möglichkeit der Hilfeleistung ist gegeben, wenn der Täter nach seinen persönlichen Fähigkeiten und den objektiven Umständen in der Lage war, die gebotene Hilfeleistung zu erbringen.

Merksatz

Auch eine objektiv durchführbare Hilfe kann die persönlichen Fähigkeiten des konkreten Täters übersteigen.

Möglichkeit oder Zumutbarkeit der Hilfe?Die Möglichkeit betrifft das tatsächliche Können. Die Zumutbarkeit betrifft die Frage, ob die mögliche Hilfe unter den konkreten Umständen verlangt werden kann.
Möglichkeit der Hilfeleistung
Zumutbarkeit der Hilfeleistung
Leitfrage
Kann die Person die gebotene Hilfe tatsächlich leisten?
Kann die Hilfe unter diesen Umständen verlangt werden?
Maßstab
Persönliche Fähigkeiten und tatsächliche Umstände.
Insbesondere eigene Gefahren und andere wichtige Pflichten.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lena steht allein an einem abgelegenen See und sieht, wie ein Schwimmer zehn Meter vom Ufer entfernt reglos wird und mit dem Gesicht unter Wasser treibt. 2Das Wasser ist ruhig und bereits direkt am frei zugänglichen Ufer mehrere Meter tief. Lena hat kein Telefon, das nächste Haus ist fünf Kilometer entfernt, und es gibt weder andere Menschen in Rufweite noch ein Boot oder erreichbare Rettungsmittel. 1Sie ist gesund und ausgebildete Rettungsschwimmerin, bleibt aber am Ufer.

Trifft „Möglichkeit der Hilfeleistung“ hier zu?

„Möglichkeit der Hilfeleistung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Persönliche Fähigkeit zur gebotenen Hilfe
    Lena verfügt über die körperlichen Fähigkeiten und Kenntnisse für die Rettung aus dem Wasser.
    erfüllt
  2. 2
    Objektive Durchführbarkeit der gebotenen Hilfe
    Das frei zugängliche, ruhige Wasser erlaubt es, den nur zehn Meter entfernten Schwimmer schwimmend zu erreichen.
    erfüllt
BFall B

Lena steht allein an einem abgelegenen See und sieht, wie ein Schwimmer zehn Meter vom Ufer entfernt reglos wird und mit dem Gesicht unter Wasser treibt. 2Das Wasser ist ruhig und bereits direkt am frei zugänglichen Ufer mehrere Meter tief. Lena hat kein Telefon, das nächste Haus ist fünf Kilometer entfernt, und es gibt weder andere Menschen in Rufweite noch ein Boot oder erreichbare Rettungsmittel. Sie ist gesund, kann aber nicht schwimmen und bleibt am Ufer.

Trifft „Möglichkeit der Hilfeleistung“ hier zu?

„Möglichkeit der Hilfeleistung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Persönliche Fähigkeit zur gebotenen Hilfe

An der Definition geprüft

  1. 1
    Persönliche Fähigkeit zur gebotenen Hilfe
    Ohne Schwimmkenntnisse kann Lena die erforderliche Rettung aus dem tiefen Wasser nicht leisten.
    fehlt
  2. 2
    Objektive Durchführbarkeit der gebotenen Hilfe
    Die äußeren Umstände erlauben eine schwimmende Rettung; das Hindernis liegt allein in Lenas fehlenden Schwimmkenntnissen.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine erhebliche Eigengefährdung wird bereits als Ausschluss der tatsächlichen Möglichkeit eingeordnet.

RichtigErhebliche eigene Gefahren sind bei der Zumutbarkeit zu prüfen; die Möglichkeit betrifft das tatsächliche Können.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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