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Gemeine Gefahr

§ 323c Abs. 1 StGB · Strafrecht

Gemeine Gefahr im Sinne des § 323c Abs. 1 StGB ist eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben einer unbestimmten Vielzahl von Menschen oder für bedeutende Sachwerte der Allgemeinheit, wie sie etwa bei einem Großbrand, einer Überschwemmung oder einem Gasaustritt in einem Wohnhaus entsteht. Die Gefährdung eines einzelnen Menschen oder einer einzelnen Sache genügt nicht; insoweit kommt nur ein Unglücksfall in Betracht.

Merksatz

Es kommt darauf an, dass nicht nur Einzelne, sondern die Allgemeinheit konkret bedroht ist.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Nach wochenlanger Trockenheit greift ein Waldbrand auf den Rand eines Dorfes über. Der Wind treibt die Flammen auf mehrere bewohnte Häuser zu. In den Häusern halten sich noch zahlreiche Bewohner auf.

Trifft „Gemeine Gefahr“ hier zu?

„Gemeine Gefahr“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Konkrete Gefahr
    Das Feuer bedroht die Häuser unmittelbar; ein Schaden liegt nahe.
    erfüllt
  2. 2
    Für Leib oder Leben von Menschen oder bedeutende Sachwerte
    Bedroht sind Leib und Leben der Bewohner und die Häuser selbst.
    erfüllt
  3. 3
    Unbestimmte Vielzahl betroffen, nicht nur Einzelne
    Gefährdet ist eine nicht überschaubare Zahl von Menschen, nicht nur ein Einzelner.
    erfüllt
BFall B

Ein Wanderer stürzt in einem abgelegenen Tal in eine Schlucht und bricht sich das Bein. Er kann sich nicht mehr bewegen. Es wird dunkel und kalt, ohne Hilfe droht er zu erfrieren.

Trifft „Gemeine Gefahr“ hier zu?

„Gemeine Gefahr“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unbestimmte Vielzahl betroffen, nicht nur Einzelne

An der Definition geprüft

  1. 1
    Konkrete Gefahr
    Der Eintritt eines schweren Schadens liegt nahe.
    erfüllt
  2. 2
    Für Leib oder Leben von Menschen oder bedeutende Sachwerte
    Bedroht sind Leib und Leben eines Menschen.
    erfüllt
  3. 3
    Unbestimmte Vielzahl betroffen, nicht nur Einzelne
    Gefährdet ist nur ein einzelner Mensch; in Betracht kommt ein Unglücksfall.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerGemeine Gefahr wird mit der konkreten Gefahr der Verkehrsdelikte gleichgesetzt, sodass schon die Gefährdung eines einzelnen Menschen genügen soll.

RichtigDie Gefährdung eines einzelnen Menschen oder einer einzelnen Sache genügt nicht; nötig ist eine Gefahr für eine unbestimmte Vielzahl von Menschen oder bedeutende Sachwerte der Allgemeinheit.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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