Definitionen
Zumutbarkeit der Hilfeleistung
§ 323c StGB · StrafrechtDie Hilfeleistung ist zumutbar, wenn sie ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist und auch sonst nach den Umständen des Einzelfalls abverlangt werden kann; fehlt es daran, entfällt die Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung.
Auch erforderliche Hilfe kann wegen der Belastung des Helfenden unzumutbar sein.
- 1NotsituationEs muss ein Unglücksfall, eine gemeine Gefahr oder eine gemeine Not bestehen.
- 2Erforderlichkeit der HilfeDie Hilfe muss zur Bewältigung der Notlage erforderlich sein.
- 3Möglichkeit der HilfeDer Helfende muss die konkrete Hilfe tatsächlich leisten können.
- 4Zumutbarkeit der HilfeEigene Risiken, andere wichtige Pflichten und weitere Umstände dürfen die Hilfe nicht unzumutbar machen.
- 1Notsituation Es muss ein Unglücksfall, eine gemeine Gefahr oder eine gemeine Not bestehen.
- 2Erforderlichkeit der Hilfe Die Hilfe muss zur Bewältigung der Notlage erforderlich sein.
- 3Möglichkeit der Hilfe Der Helfende muss die konkrete Hilfe tatsächlich leisten können.
- 4Zumutbarkeit der Hilfe Eigene Risiken, andere wichtige Pflichten und weitere Umstände dürfen die Hilfe nicht unzumutbar machen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lena sieht an einem abgelegenen Fluss einen Menschen im Wasser um Hilfe rufen. 1Als geübte Schwimmerin könnte sie ihn bei warmem Wetter durch das ruhige, flache Wasser ans Ufer ziehen. Sie hat kein Telefon, und weitere Menschen oder Rettungsmittel sind nicht erreichbar. 2Sie betreut niemanden, hat keine anderen dringenden Aufgaben und 3ist weder körperlich noch seelisch zusätzlich belastet.
Trifft „Zumutbarkeit der Hilfeleistung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKeine erhebliche eigene GefahrLena kann die Rettung unter diesen Bedingungen ohne erhebliche Gefährdung ihrer eigenen Gesundheit durchführen.
- 2erfülltKeine Verletzung anderer wichtiger PflichtenDurch die Rettung würde Lena keine andere wichtige Pflicht vernachlässigen.
- 3erfülltKeine sonstigen entgegenstehenden UmständeWeitere persönliche Umstände, die gegen die Zumutbarkeit sprechen könnten, bestehen nicht.
Lena sieht an einem abgelegenen Fluss einen Menschen im Wasser um Hilfe rufen. Als geübte Schwimmerin könnte sie ihn nur erreichen, indem sie in die reißende Strömung springt, in der sie selbst mit hoher Wahrscheinlichkeit ertrinken würde. Sie hat kein Telefon, und weitere Menschen oder Rettungsmittel sind nicht erreichbar. 2Sie betreut niemanden, hat keine anderen dringenden Aufgaben und 3ist weder körperlich noch seelisch zusätzlich belastet.
Trifft „Zumutbarkeit der Hilfeleistung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltKeine erhebliche eigene GefahrDie Rettung würde Lena einer erheblichen Gefahr für ihr eigenes Leben aussetzen.
- 2erfülltKeine Verletzung anderer wichtiger PflichtenAndere wichtige Pflichten stehen der Rettung nicht entgegen.
- 3erfülltKeine sonstigen entgegenstehenden UmständeNeben der gesondert geprüften Eigengefahr bestehen keine weiteren persönlichen Hinderungsgründe.
Typische Fehler
FehlerAus der Gefährlichkeit einer unmittelbaren Rettung wird geschlossen, dass überhaupt keine Hilfe geleistet werden muss.
RichtigDie Zumutbarkeit ist für die konkret mögliche Hilfeform zu prüfen; ein erforderlicher und gefahrlos zumutbarer Notruf bleibt geschuldet.
FehlerEs wird nur die eigene Gefährdung geprüft; entgegenstehende wichtige Pflichten bleiben unberücksichtigt.
RichtigAuch die Verletzung anderer wichtiger Pflichten ist bei der Zumutbarkeit zu berücksichtigen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema