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Zumutbarkeit der Hilfeleistung

§ 323c StGB · Strafrecht

Die Hilfeleistung ist zumutbar, wenn sie ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist und auch sonst nach den Umständen des Einzelfalls abverlangt werden kann; fehlt es daran, entfällt die Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung.

Merksatz

Auch erforderliche Hilfe kann wegen der Belastung des Helfenden unzumutbar sein.

Wie wird die Hilfeleistungspflicht geprüft?Die Zumutbarkeit begrenzt die Hilfspflicht im objektiven Tatbestand und wird nach Erforderlichkeit und Möglichkeit geprüft.
  1. 1
    Notsituation
    Es muss ein Unglücksfall, eine gemeine Gefahr oder eine gemeine Not bestehen.
  2. 2
    Erforderlichkeit der Hilfe
    Die Hilfe muss zur Bewältigung der Notlage erforderlich sein.
  3. 3
    Möglichkeit der Hilfe
    Der Helfende muss die konkrete Hilfe tatsächlich leisten können.
  4. 4
    Zumutbarkeit der Hilfe
    Eigene Risiken, andere wichtige Pflichten und weitere Umstände dürfen die Hilfe nicht unzumutbar machen.
  1. 1
    Notsituation Es muss ein Unglücksfall, eine gemeine Gefahr oder eine gemeine Not bestehen.
  2. 2
    Erforderlichkeit der Hilfe Die Hilfe muss zur Bewältigung der Notlage erforderlich sein.
  3. 3
    Möglichkeit der Hilfe Der Helfende muss die konkrete Hilfe tatsächlich leisten können.
  4. 4
    Zumutbarkeit der Hilfe Eigene Risiken, andere wichtige Pflichten und weitere Umstände dürfen die Hilfe nicht unzumutbar machen.
Zumutbarkeit der Hilfeleistung

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lena sieht an einem abgelegenen Fluss einen Menschen im Wasser um Hilfe rufen. 1Als geübte Schwimmerin könnte sie ihn bei warmem Wetter durch das ruhige, flache Wasser ans Ufer ziehen. Sie hat kein Telefon, und weitere Menschen oder Rettungsmittel sind nicht erreichbar. 2Sie betreut niemanden, hat keine anderen dringenden Aufgaben und 3ist weder körperlich noch seelisch zusätzlich belastet.

Trifft „Zumutbarkeit der Hilfeleistung“ hier zu?

„Zumutbarkeit der Hilfeleistung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Keine erhebliche eigene Gefahr
    Lena kann die Rettung unter diesen Bedingungen ohne erhebliche Gefährdung ihrer eigenen Gesundheit durchführen.
    erfüllt
  2. 2
    Keine Verletzung anderer wichtiger Pflichten
    Durch die Rettung würde Lena keine andere wichtige Pflicht vernachlässigen.
    erfüllt
  3. 3
    Keine sonstigen entgegenstehenden Umstände
    Weitere persönliche Umstände, die gegen die Zumutbarkeit sprechen könnten, bestehen nicht.
    erfüllt
BFall B

Lena sieht an einem abgelegenen Fluss einen Menschen im Wasser um Hilfe rufen. Als geübte Schwimmerin könnte sie ihn nur erreichen, indem sie in die reißende Strömung springt, in der sie selbst mit hoher Wahrscheinlichkeit ertrinken würde. Sie hat kein Telefon, und weitere Menschen oder Rettungsmittel sind nicht erreichbar. 2Sie betreut niemanden, hat keine anderen dringenden Aufgaben und 3ist weder körperlich noch seelisch zusätzlich belastet.

Trifft „Zumutbarkeit der Hilfeleistung“ hier zu?

„Zumutbarkeit der Hilfeleistung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine erhebliche eigene Gefahr

An der Definition geprüft

  1. 1
    Keine erhebliche eigene Gefahr
    Die Rettung würde Lena einer erheblichen Gefahr für ihr eigenes Leben aussetzen.
    fehlt
  2. 2
    Keine Verletzung anderer wichtiger Pflichten
    Andere wichtige Pflichten stehen der Rettung nicht entgegen.
    erfüllt
  3. 3
    Keine sonstigen entgegenstehenden Umstände
    Neben der gesondert geprüften Eigengefahr bestehen keine weiteren persönlichen Hinderungsgründe.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Gefährlichkeit einer unmittelbaren Rettung wird geschlossen, dass überhaupt keine Hilfe geleistet werden muss.

RichtigDie Zumutbarkeit ist für die konkret mögliche Hilfeform zu prüfen; ein erforderlicher und gefahrlos zumutbarer Notruf bleibt geschuldet.

Voraussetzung vergessen

FehlerEs wird nur die eigene Gefährdung geprüft; entgegenstehende wichtige Pflichten bleiben unberücksichtigt.

RichtigAuch die Verletzung anderer wichtiger Pflichten ist bei der Zumutbarkeit zu berücksichtigen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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