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Einheit der Rechtsordnung

Strafrecht

Die Einheit der Rechtsordnung ist der Grundsatz, dass die Gesamtrechtsordnung widerspruchsfrei ist und ein Verhalten, das eine Teilrechtsordnung (z.B. das Zivilrecht oder öffentliche Recht) ausdrücklich erlaubt oder gebietet, nicht zugleich von einer anderen Teilrechtsordnung (z.B. dem Strafrecht) als rechtswidrig bewertet werden kann; daraus folgt insbesondere, dass außerstrafrechtliche Erlaubnissätze als Rechtfertigungsgründe im Strafrecht wirken können.

Merksatz

Ob ein Verhalten strafrechtlich rechtswidrig ist, entscheidet sich nicht allein nach dem Strafrecht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eine fremde Maschine erfasst wegen eines Defekts Leas Jackenärmel und droht, ihre Hand schwer zu verletzen. Lea kann sich nur befreien, indem sie ein billiges Kunststoffteil der Maschine zerbricht. Der Eigentümer hatte ihr das Beschädigen nicht erlaubt. 2Die Polizei prüft anschließend, ob Lea sich wegen der Beschädigung strafbar gemacht hat.

Trifft „Einheit der Rechtsordnung“ hier zu?

„Einheit der Rechtsordnung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erlaubnis oder Gebot in einer Teilrechtsordnung
    § 228 BGB erlaubt die erforderliche Beschädigung der gefährlichen Sache, weil der geringe Sachschaden nicht außer Verhältnis zur drohenden schweren Verletzung steht.
    erfüllt
  2. 2
    Bewertung desselben Verhaltens durch eine andere Teilrechtsordnung
    Die zivilrechtlich erlaubte Beschädigung wird zugleich strafrechtlich geprüft und ist auch dort gerechtfertigt.
    erfüllt
BFall B

Eine fremde Maschine steht abgeschaltet in einer Werkstatt und gefährdet niemanden. Lea zerbricht aus Ärger ein billiges Kunststoffteil der Maschine. Der Eigentümer hatte ihr das Beschädigen nicht erlaubt. 2Die Polizei prüft anschließend, ob Lea sich wegen der Beschädigung strafbar gemacht hat.

Trifft „Einheit der Rechtsordnung“ hier zu?

„Einheit der Rechtsordnung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erlaubnis oder Gebot in einer Teilrechtsordnung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erlaubnis oder Gebot in einer Teilrechtsordnung
    Mangels Gefahr erlaubt § 228 BGB die Beschädigung nicht; auch eine andere Erlaubnis oder ein Gebot ist nicht ersichtlich.
    fehlt
  2. 2
    Bewertung desselben Verhaltens durch eine andere Teilrechtsordnung
    Die Beschädigung wird auch strafrechtlich bewertet, ohne dass eine außerstrafrechtliche Erlaubnis zu berücksichtigen wäre.
    erfüllt

Typische Fehler

Prüfungsort

FehlerAußerstrafrechtliche Erlaubnissätze werden erst bei der Schuld geprüft.

RichtigAußerstrafrechtliche Erlaubnissätze sind als mögliche Rechtfertigungsgründe bei der Rechtswidrigkeit zu prüfen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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