Definitionen
Drohende Gefahr
§ 34 StGB · StrafrechtEine drohende Gefahr liegt vor, wenn eine Situation gegeben ist, in der ein Schaden für ein Rechtsgut bei ungehindertem Fortgang der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Ein Schaden muss nicht sicher sein; eine hinreichende Wahrscheinlichkeit seines Eintritts genügt.
- 1NotstandslageEin Rechtsgut ist gefährdet; zusätzlich muss die Gefahr gegenwärtig sein.
- 2ErforderlichkeitDie Tat muss helfen können; ein milderes, gleich wirksames Mittel darf nicht verfügbar sein.
- 3InteressenabwägungDas Interesse am Schutz muss deutlich schwerer wiegen als das durch die Tat beeinträchtigte Interesse.
- 4AngemessenheitDie Tat muss trotz überwiegenden Schutzinteresses auch sozialethisch vertretbar sein.
- 5Subjektives RechtfertigungselementDie handelnde Person kennt die Gefahr und handelt zu ihrer Abwendung.
- 1Notstandslage Ein Rechtsgut ist gefährdet; zusätzlich muss die Gefahr gegenwärtig sein.
- 2Erforderlichkeit Die Tat muss helfen können; ein milderes, gleich wirksames Mittel darf nicht verfügbar sein.
- 3Interessenabwägung Das Interesse am Schutz muss deutlich schwerer wiegen als das durch die Tat beeinträchtigte Interesse.
- 4Angemessenheit Die Tat muss trotz überwiegenden Schutzinteresses auch sozialethisch vertretbar sein.
- 5Subjektives Rechtfertigungselement Die handelnde Person kennt die Gefahr und handelt zu ihrer Abwendung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Neben Leas Gartenhaus steht eine große Buche. Eine Baumsachverständige entdeckt starke Fäulnis im Stamm und sagt voraus, dass die Buche ohne Sicherung mit hoher Wahrscheinlichkeit noch am selben Tag auf das Gartenhaus fallen und dessen Dach zerstören wird.
Trifft „Drohende Gefahr“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMöglicher RechtsgutsschadenDie Zerstörung des Dachs würde Leas Eigentum beschädigen.
- 2erfülltHinreichende Wahrscheinlichkeit bei ungehindertem VerlaufDie fachkundige Prognose ergibt einen wahrscheinlichen Schadenseintritt, wenn niemand eingreift.
Neben Leas Gartenhaus steht eine große Buche. Eine Baumsachverständige stellt fest, dass Stamm und Wurzeln gesund sind und die Buche bei dem angekündigten ruhigen Wetter auch ohne Sicherung standsicher bleibt. Nur für den rein theoretischen Fall eines außergewöhnlichen Orkans beschreibt sie 1einen möglichen Sturz auf das Gartenhaus mit Schäden am Dach.
Trifft „Drohende Gefahr“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMöglicher RechtsgutsschadenAls möglicher Schaden kommt eine Beschädigung von Leas Eigentum in Betracht.
- 2fehltHinreichende Wahrscheinlichkeit bei ungehindertem VerlaufDer gesunde Baum bleibt unter den erwarteten Bedingungen standsicher; eine bloß theoretische Schadensmöglichkeit reicht nicht aus.
Typische Fehler
FehlerJede bloß theoretische Möglichkeit eines Schadens wird bereits als Gefahr behandelt.
RichtigEs bedarf einer hinreichenden Schadenswahrscheinlichkeit unter den tatsächlich zu erwartenden Bedingungen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema